Butterabsatz-Verordnung 2008
Inhaltsübersicht (33)
Gesetzestext (33 Artikel)
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Kurztitel
Butterabsatz-Verordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 229/2008
Inkrafttretensdatum
01.07.2008
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Absatzmaßnahmen für Rahm, Butter und Butterfett (Butterabsatz–Verordnung 2008)
StF: BGBl. II Nr. 229/2008
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 Z 12 und 13, 22, 23, 24 und 28 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2008, wird verordnet
§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung
§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle Agrarmarkt Austria (AMA) zuständig.
§ 3. Im Sinne dieses Abschnitts ist
§ 4. (1) Die Zulassung gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten wird samt Zulassungsnummer auf Antrag durch die AMA erteilt. Die Zulassung darf nur einem/einer Antragsteller/in erteilt werden, der/die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt; die Erfordernisse nach den in § 1 genannten Rechtsakten bleiben unberührt. Der/die Antragsteller/in hat auf Verlangen nachzuweisen, dass die Voraussetzungen der Zulassung vorliegen.
(2) Dem Antrag auf Zulassung als Hersteller/in oder Verarbeiter/in sind zusätzlich zu den in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Unterlagen auf Verlangen der AMA anzuschließen
(3) Bei der Beantragung der Zulassung des zwischenverarbeitenden Betriebs und der Zulassung von Zwischenerzeugnissen sind deren Notwendigkeit im Antrag zu begründen und der KN-Code des Zwischenerzeugnisses anzugeben. Jede Änderung der Zusammensetzung eines einzelnen Zwischenerzeugnisses ist der AMA zur Genehmigung vorzulegen.
§ 5. (1) Im Fall der Herstellung von Butterfett, der Kennzeichnung von Butter, Butterfett oder Rahm oder der Verarbeitung dieser Erzeugnisse zu Zwischen- oder Enderzeugnissen im Inland erhält der/die zugelassene Hersteller/in oder Verarbeiter/in
(2) Interventionsbutter wird von der AMA in Verpackungen bereitgestellt, die den in § 1 genannten Rechtsakten entsprechen. Interventionsbutter ist vom/von der zugelassenen Hersteller/in oder Verarbeiter/in unverzüglich nach der Übernahme in einen im Betrieb gelegenen oder von der AMA zugelassenen Lagerraum zu verbringen. Der AMA ist das Verbringen der von der AMA bezogenen Interventionsbutter unter Angabe der Nummer des Ausfolgescheins und der Verkaufsrechnung sowie der Menge an Butter unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(3) Der/die zugelassene Hersteller/in oder Verarbeiter/in hat
(4) Wer Zwischenerzeugnisse herstellt oder Enderzeugnisse aus Butter oder Butterfett ohne Zusatz von Kennzeichnungsmitteln herstellt, darf weder Butter noch Butterfett weiterveräußern. Die AMA kann auf Antrag eine Veräußerung unter dem Vorbehalt des Widerrufs zulassen, wenn die Verwendungsüberwachung dadurch nicht wesentlich erschwert oder beeinträchtigt wird. In diesem Fall hat der/die Hersteller/in eine Inventur für den Gesamtstandort zu erstellen.
(5) Die AMA kann dem/der Verarbeiter/in weitere Auflagen erteilen, soweit es der Überwachungszweck erfordert.
§ 6. Interventionsbutter wird von der Auslagerung an, die auf dem Markt der Gemeinschaft gekauften Milchfett-, Butter- und Rahmmengen werden vom Eingang im Betrieb des zugelassenen Herstellers/der zugelassenen Herstellerin oder Verarbeiters/Verarbeiterin an bis zur Verarbeitung zu den durch die in § 1 genannten Rechtsakte bestimmten Erzeugnissen einer Überwachung durch die AMA nach Maßgabe dieser Verordnung unterstellt.
§ 7. (1) Interventionsbutter, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden ist, um hier gekennzeichnet oder zu Butterfett, Zwischen- oder Enderzeugnissen verarbeitet zu werden, sowie Milchfett, Butter mit Kennzeichnungsmittel, Rahm mit Kennzeichnungsmittel, Butterfett und Zwischenerzeugnisse, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, werden auf Antrag unter amtliche Überwachung gestellt.
(2) Der Antrag auf amtliche Überwachung ist – soweit im Abgangsmitgliedstaat ein Kontrollexemplar T5 erteilt wurde – zusammen mit diesem Kontrollexemplar unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Musters bei der AMA zu stellen. Das Muster hat jedenfalls folgende Eintragungsmöglichkeiten vorzusehen
(3) Die AMA kann auf Antrag eines Verarbeiters/einer Verarbeiterin anstelle der Eingangskontrolle durch die AMA ein vereinfachtes Verfahren für die in Abs. 1 und 2 genannten Erzeugnisse bewilligen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn eine wirksame Überwachung der Einhaltung der für die in Abs. 1 genannten Erzeugnisse geltenden besonderen Verwendungsvorschriften gewährleistet ist. Dazu müssen jedenfalls nachstehende Voraussetzungen erfüllt sein
(4) Für Händler/innen, die die in Abs. 1 genannten Erzeugnisse ohne weitere Be- oder Verarbeitung an eine/n Verarbeiter/in oder Händler/in weiterveräußern, gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, dass anstelle der in Z 4 und 6 angeführten Voraussetzungen die vorgesehenen Abnehmer/innen der Erzeugnisse sowie die Anlieferungstage an die AMA zu melden sind.
(5) Dem gelieferten Erzeugnis muss eine Rechnung oder ein Lieferschein des Versenders/der Versenderin des Abgangsmitgliedstaates beigeschlossen sein, mit der (dem) die Zuordnung zu den Angaben im Kontrollexemplar T5 bzw. der Bescheinigung gewährleistet ist.
(6) In der Bewilligung gemäß Abs. 3 und 4 werden festgelegt
(7) Die Bewilligung gemäß Abs. 3 und 4 ist zu widerrufen, wenn eine schwere Zuwiderhandlung oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen die Bescheidanordnung begangen wurden oder die Beachtung der besonderen Verwendungsvorschriften nicht mehr gewährleistet ist.
§ 8. Sollen Interventionsbutter, Milchfett, gekennzeichnete Butter, gekennzeichneter Rahm, Butterfett oder Zwischenerzeugnisse in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union geliefert werden, um gekennzeichnet oder zu Butterfett, Zwischen- oder Enderzeugnissen verarbeitet oder weiterverarbeitet zu werden, ist der AMA ein Kontrollexemplar T5 in zweifacher Ausfertigung mit den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen, in dem die für das jeweilige Erzeugnis verwendeten Mengen an Milchfett, Butter, Butterfett oder Rahm und
§ 9. (1) Der/die zugelassene Hersteller/in oder Verarbeiter/in ist verpflichtet, soweit nicht in den in § 1 genannten Rechtsakten etwas anderes bestimmt ist,
(2) Erstreckt sich eine Inventur des Betriebes auf Waren, die sich unter amtlicher Überwachung befinden, so hat der/die zugelassene Hersteller/in oder Verarbeiter/in der AMA den Zeitpunkt der Inventur zwei Wochen im Voraus anzuzeigen, sodass eine amtliche Bestandsaufnahme durch die AMA mit der Inventur verbunden werden kann.
§ 10. (1) Das gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten erforderliche Herstellungsprogramm ist für zugeschlagene Mengen abzugeben und hat mindestens folgende voraussichtliche Angaben zu enthalten
(2) Der/die Hersteller/in hat, bevor das Milchfett, die gekennzeichnete Butter, das Butterfett oder der gekennzeichnete Rahm den Betrieb verlassen, die erfolgte Herstellung nach einem von der AMA aufgelegten Muster anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben
(3) Der/die Verarbeiter/in – mit Ausnahme des Kleinverarbeiters/der Kleinverarbeiterin – hat der AMA die erfolgte Verarbeitung der Butter, des Butterfettes, des Rahms oder der Zwischenerzeugnisse nach einem von der AMA aufgelegten Muster anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben
(4) Die in Abs. 2 und 3 genannte Anzeige kann für eine gesamte Herstellungs- oder Bezugspartie Milchfett, Butter, Butterfett, Rahm oder Zwischenerzeugnisse abgegeben werden.
(5) Der/die zugelassene Hersteller/in hat seine/ihre Bestandsverzeichnisse, seine/ihre Verkaufsrechnungen sowie die Verkaufsrechnungen der Erstabnehmer/innen und aller weiteren Erwerber/innen sowie die Verpflichtungserklärungen der Kleinverarbeiter/innen und der Kleinverkäufer/innen der AMA vorzulegen oder unmittelbar vorlegen zu lassen. Auf Antrag des/der Beteiligten kann die AMA unter dem Vorbehalt des Widerrufs zulassen, dass anstelle der Verkaufsrechnungen andere geeignete Unterlagen vorgelegt werden können.
(6) Die für die Freigabe der Verarbeitungssicherheiten nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Nachweise sind vom/von der Zuschlagsempfänger/in bei der AMA einzureichen, wobei die AMA die Nachweiserbringung in Form einer Meldung für einen näher zu bestimmenden Zeitraum zulassen kann.
(7) Der/die Hersteller/in sowie gegebenenfalls der/die Verarbeiter/in haben den Entzug des Identitätskennzeichens gemäß Verordnung (EG) 853/2004, ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004, S. 55, binnen einer Woche ab Kenntnis des Entzugs der AMA nachweislich anzuzeigen.
§ 11. (1) Die Meldungen gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten haben nach einem von der AMA aufgelegten Muster
(2) Die von der AMA aufzulegenden Muster haben zusätzlich zu den gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben folgende Eintragungsmöglichkeiten vorzusehen
(3) Die Preiserhebungen für Meldungen gemäß Art. 46 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 haben durch die AMA in Form einer Stichprobenerhebung zu erfolgen, deren Kreis zuvor von der AMA festgelegt wird. Die von den Meldepflichtigen zu erstattenden Meldungen umfassen Mengen und Preise und beziehen sich auf die von der AMA festzulegenden Warengruppen.
§ 12. (1) Soweit für die Qualitätsfeststellung zusätzliche Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlasst werden, sind die entstandenen Auslagen für die Entnahme, Verpackung und Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen vom/von der Beteiligten zu tragen, sofern in den in § 1 genannten Rechtsakten keine abweichende Regelung getroffen ist.
(2) Unbeschadet der Kosten gemäß Abs. 1 sind auf Verlangen der AMA jene Kosten zu erstatten, die durch neuerliche Fahrten oder Wartezeiten der Prüforgane im Betrieb zwecks Veranlassungen von Kontrollen gemäß § 6 entstanden sind, weil die an die AMA zu meldenden Zeiten ungenau oder unvollständig waren.
§ 13. Die Beihilfenauszahlung wird auf einen Antrag je Kalendermonat und Zuschlag begrenzt.
§ 14. Unbeschadet des Vorliegens einer Verwaltungsübertretung gemäß § 30 MOG 2007 kann die Zulassung ausgesetzt werden, wenn trotz Aufforderung durch die AMA Meldungen gemäß § 11 nicht oder nicht fristgerecht erstattet werden.
§ 15. (1) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten mit der AMA abzuschließenden Kaufverträge haben dem von der AMA aufgelegten Muster zu entsprechen.
(2) Wer Butter von der AMA erwerben oder eine Beihilfe erhalten will, hat den Verarbeitungsbetrieb mitzuteilen und die Butter oder den Rahm unmittelbar dorthin oder in einen von der AMA zugelassenen Lagerraum zu verbringen. Der Zeitpunkt der Verarbeitung ist drei Arbeitstage vorher der AMA schriftlich anzuzeigen. Wenn die Kontrollen sichergestellt sind, kann die AMA abweichend vom zweiten Satz eine kurzfristigere Anzeige akzeptieren.
§ 16. (1) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderliche Anerkennung von Betrieben, die das Butterschmalz herstellen und/oder verpacken, erfolgt durch einen Berechtigungsschein, den die AMA auf Antrag erteilt.
(2) Die Anerkennung setzt voraus, dass der/die Antragsteller/in
(3) Auf Verlangen der AMA hat der Antragsteller die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 nachzuweisen.
§ 17. (1) Hersteller/innen und gewerbliche Erwerber/innen dürfen das Butterschmalz nur für den Direktverbrauch innerhalb der Europäischen Union und nur in den Originalverpackungen abgeben. Der Inhalt der Originalverpackungen darf nicht verändert werden.
(2) Abs. 1 findet auch Anwendung auf Butterschmalz, das in einem anderen Mitgliedstaat hergestellt worden ist.
§ 18. Zum Bezug verbilligter Butter sind Anstalten, Heime und sonstige Einrichtungen berechtigt, soweit sie Gemeinschaftsverpflegung zum Verbrauch im Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeben und
§ 19. (1) Die in § 18 genannten Einrichtungen (gemeinnützige Einrichtungen) erhalten auf Antrag Berechtigungsscheine. Der Antrag ist nach dem Muster eines von der AMA aufgelegten Formblattes bei der AMA zu stellen.
(2) Der Antrag muss enthalten
(3) Berechtigungsscheine können für eine Gültigkeitsdauer von bis zu drei Kalendermonaten beantragt werden. Die Lieferung der Butter an die gemeinnützigen Einrichtungen darf erst nach Ausstellung der Berechtigungsscheine erfolgen.
(4) Dem Erstantrag ist als Nachweis über die Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen beizulegen
(5) Die AMA stellt den Berechtigungsschein mit einer Durchschrift aus. Sie setzt darin die Höchstbezugsmengen an Butter fest. Bei Butter aus öffentlicher Lagerhaltung stellt sie in Höhe der Bezugsmenge Empfangsscheine aus, in denen der Verbilligungsbetrag auszuweisen ist.
§ 20. Die gemeinnützige Einrichtung hat
§ 21. (1) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderliche Zulassung von Lieferbetrieben, bei denen die gemeinnützigen Einrichtungen Butter kaufen dürfen, erfolgt durch einen Zulassungsschein, den die AMA dem Lieferbetrieb auf seinen Antrag erteilt.
(2) Die Zulassung setzt voraus, dass der/die Antragsteller/in
(3) Beihilfeanträge müssen sich auf eine Mindestbuttermenge von einer Tonne oder auf einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten beziehen. Sie sind nach dem Muster eines von der AMA aufgelegten Formblattes bei der AMA zu stellen.
§ 22. (1) Die Abgabe von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung erfolgt gegen Vorlage von Empfangsscheinen bei der AMA unmittelbar oder über eine Mittelsperson in Gebinden von 25 kg. Die Butter wird jeweils nur in Mengen von mehr als fünf Tonnen abgegeben.
(2) Die gemeinnützige Einrichtung hat den Tag des Empfangs der Butter im Empfangsschein einzutragen und diesen zu unterzeichnen. Im Falle des Bezugs über eine Mittelsperson hat der/die Lieferant/in die Eintragungen der gemeinnützigen Einrichtung im Empfangsschein zu bestätigen.
(3) Bezieht die gemeinnützige Einrichtung die Butter unmittelbar von der AMA, so hat sie das Original des Empfangsscheins bei der AMA einzureichen. Die Durchschriften des Empfangsscheins verbleiben bei der gemeinnützigen Einrichtung. Bezieht die gemeinnützige Einrichtung die Butter über eine Mittelsperson, so hat die gemeinnützige Einrichtung das Original und die erste und zweite Durchschrift dem Lieferanten/der Lieferantin zu übergeben; die dritte Durchschrift verbleibt bei der gemeinnützigen Einrichtung. Der/die Lieferant/in hat das Original und die erste Durchschrift der Mittelsperson über die beteiligten Handelsstufen zuzuleiten. Die Mittelsperson hat das Original des Empfangsscheins bei der AMA einzureichen.
(4) Alle beteiligten Handelsbetriebe haben das Original und die ihnen zugehenden Durchschriften des Empfangsscheins mit Firmenstempel und Anschrift zu versehen.
§ 23. Die AMA hat insbesondere auch die Qualität der beihilfefähigen Butter zu kontrollieren.
§ 24. (1) Bei Lieferung von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Abgabe an gemeinnützige Einrichtungen hat der/die Übernehmer/in der Butter der AMA ein Kontrollexemplar in zweifacher Ausfertigung unter Angabe der übernommenen Mengen an Butter aus öffentlicher Lagerhaltung, der Nummern der Verkaufsrechnung und des Ausfolgescheins oder der Empfangsbestätigung sowie mit den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen.
(2) Bei Lieferung von Butterschmalz in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für den direkten Verbrauch ist der AMA ein Kontrollexemplar in zweifacher Ausfertigung mit den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen.
§ 25. (1) Auf Antrag werden unter amtliche Überwachung gestellt
(2) Der Antrag auf amtliche Überwachung ist unter Vorlage des im Abgangsmitgliedstaat erteilten Kontrollexemplars bei der AMA nach dem Muster eines von der AMA aufgelegten Formblatts zu stellen. Die AMA hat die zweck- und fristgerechte Verwendung der Ware im Kontrollexemplar zu bestätigen. Im Fall von Abs. 1 Z 1 lit. a gelten die §§ 19 und 20 sinngemäß.
(3) Die Butter hat folgenden Kriterien zu entsprechen
§ 26. Wer an einer der in § 1 genannten Rechtsakten genannten Maßnahmen als unmittelbar Begünstigter, Hersteller, Verarbeiter oder Erwerber gewerbsmäßig teilnimmt, hat sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf diese Maßnahme beziehen, vier Jahre lang gesondert und in übersichtlicher Form aufzubewahren, soweit nicht in den in § 1 genannten Rechtsakten eine längere Aufbewahrungsfrist vorgeschrieben ist. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterlage, die Aufzeichnung oder der Beleg entstanden ist.
§ 27. (1) Zum Zweck der Überwachung hat der/die Beteiligte an einer Maßnahme gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten den Organen und beauftragten Personen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, des Rechnungshofes, der Europäischen Gemeinschaft und des Europäischen Rechungshofes (im Folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume und die Aufnahme der Bestände an Milchfett, Butter, Butterfett bzw. schmalz, Rahm, Zwischen- und Enderzeugnissen während der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat der Beteiligte auf Verlangen der Prüforgane auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, wobei von den automationsunterstützt gespeicherten Daten ein weiterer identischer Ausdruck herstellbar bleiben muss.
(2) Der/die Beihilfenempfänger/in ist verpflichtet, der AMA das Finanzamt, bei dem er zur Umsatzsteuer erfasst ist, und die diesbezügliche Steuernummer, sowie, soweit ihm eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde, die UID-Nummer bekannt zu geben.
§ 28. Der/die Beteiligte an einer Maßnahme gemäß der in § 1 genannten Rechtsakte hat die Verpflichtungen, die ihm/ihr gegenüber der zuständigen Stelle obliegen, selbst zu erfüllen oder hierfür einen oder mehrere geeignete Beauftragte zu bestellen. Die Bestellung ist der AMA schriftlich in zweifacher Ausfertigung anzuzeigen. Die bestellten Personen haben die Anzeige ebenfalls zu unterzeichnen.
§ 29. (1) Der/die Beteiligte an Maßnahmen nach den Abschnitten 3 oder 4 hat, soweit er/sie nicht schon nach den in § 1 genannten Rechtsakten zu dieser oder einer weitergehenden Buchführung verpflichtet ist, über den Ein- und Verkauf von Butter, Rahm und Butterfett bzw. Butterschmalz in der Weise gesondert und übersichtlich Buch zu führen, dass aus der Buchführung für jede Lieferung Name und Anschrift des Verkäufers und des gewerblichen Erwerbers und die jeweiligen Mengen ersichtlich sind. Diese Verpflichtung trifft nicht den Einzelhandel, Einkaufszentralen des Einzelhandels und Handelsunternehmen, die den Zutritt auf Inhaber/innen von Einkaufskarten beschränken.
(2) Der/die Beteiligte hat bei automationsunterstützter Buchführung auf Verlangen der AMA auf seine/ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, wobei von den gespeicherten Daten ein neuer identischer Ausdruck herstellbar bleiben muss.
§ 30. Die Beihilfeforderungen sind unverzinslich.
§ 31. (1) Zu Unrecht empfangene Beihilfen sind zurückzuzahlen.
(2) Wer Butter, Butterfett bzw. Butterschmalz oder Rahm entgegen den Bestimmungen der in § 1 genannten Rechtsakte verwendet, hat für die von dieser Verwendung betroffene Menge
(3) Der/die Beteiligte trägt die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Freigabe der Sicherheit, die Gewährung der Beihilfe oder die zweckgerechte Verwendung bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Auszahlung folgt.
(4) Der zu zahlende Betrag ist
(5) Der zurückzuzahlende Betrag wird durch Bescheid festgesetzt.
§ 32. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.