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20005872 AT

Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008

25 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (25)

Gesetzestext (25 Artikel)

Bundesrecht Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008

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Kurztitel

Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 96/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.11.2008

Abkürzung

BGzLV 2008

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Langtitel

Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 2008 (BGzLV 2008)

StF: BGBl. I Nr. 96/2008 (NR: GP XXIII RV 538 AB 581 S. 63. BR: AB 7976 S. 757.)

Änderung

BGBl. I Nr. 89/2009 (NR: GP XXIV RV 230 AB 235 S. 32. BR: AB 8169 S. 774.)

[CELEX-Nr.: 32008L0101, 32009L0029]

BGBl. I Nr. 96/2013 (NR: GP XXIV RV 2194 AB 2352 S. 203. BR: 8972 AB 8987 S. 821.)

Schlagworte

e-rk3

Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BGBl. I Nr. 96/2013)

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

20005872

Dokumentnummer

NOR30006533

Bundesrecht Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Gewährung und die Ausübung von Luftverkehrsrechten

Bundesrecht Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

Bundesrecht Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008

§ 3. (1) Zwischenstaatliche Übereinkommen mit Drittstaaten über den Luftverkehr von und nach Drittstaaten (Luftverkehrsabkommen), die in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, sind unbeschadet der sonstigen in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von der Bundesregierung abzuschließen.

(2) Die Vorbereitung und Verhandlung von Luftverkehrsabkommen mit Drittstaaten obliegt dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Sofern dabei der Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers berührt wird, ist auch mit diesem Einvernehmen herzustellen. Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kann seine Zuständigkeit unter Anwendung von § 15 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986, in der jeweils geltenden Fassung, auf den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie übertragen.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann auf Grund eines gemäß den Abs. 1 und Abs. 2 abgeschlossenen Luftverkehrsabkommens im Rahmen seines Wirkungsbereiches Verwaltungsübereinkommen mit ausführenden Regelungen vorbereiten, verhandeln und abschließen.

(4) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit einer Niederlassung in Österreich und sonstigen vom Inhalt von Luftverkehrsverhandlungen gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 betroffenen Unternehmen und Institutionen kann unter Beachtung der Erfordernisse einer angemessenen Verhandlungsführung Gelegenheit zur Teilnahme an Luftverkehrsverhandlungen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 gegeben werden. Dabei ist in nicht diskriminierender Weise vorzugehen.

Bundesrecht Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008

§ 4. (1) In Luftverkehrsabkommen kann nach Maßgabe öffentlicher Interessen die Verpflichtung übernommen werden, den vom anderen Vertragstaat namhaft zu machenden Luftfahrtunternehmen hinsichtlich bestimmter Flugstrecken (§ 7) insbesondere folgende Rechte zu gewähren (Luftverkehrsrechte)

(2) Bei der Beachtung von öffentlichen Interessen anlässlich der Gewährung von Luftverkehrsrechten gemäß Abs. 1 ist insbesondere darauf hinzuwirken, dass vom anderen Vertragstaat an von der Republik Österreich namhaft zu machende Luftfahrtunternehmen gleichwertige Luftverkehrsrechte gewährt werden.

(3) Einem Luftfahrtunternehmen aus einem Drittstaat kann in einem Luftverkehrsabkommen das Recht auf die gewerbliche Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post innerhalb des Bundesgebietes (Kabotage) eingeräumt werden, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit einer Niederlassung in Österreich in dem betreffenden Staat gleichwertige Rechte eingeräumt werden.

Bundesrecht Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008

§ 5. In Luftverkehrsabkommen kann vereinbart werden, dass bei der Ausübung von Luftverkehrsrechten das Luftverkehrsangebot anzupassen ist

Bundesrecht Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008

§ 6. In Luftverkehrsabkommen kann vereinbart werden, dass die Ausübung von Luftverkehrsrechten zu versagen, zu widerrufen oder einzuschränken sind, wenn

Bundesrecht Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008

§ 7. Die Flugstrecken, auf denen Luftverkehrsrechte ausgeübt werden sollen, sind im Luftverkehrsabkommen unter Bedachtnahme auf öffentliche Interessen zu vereinbaren (Flugstreckenpläne). § 4 Abs. 2 ist anzuwenden.

Bundesrecht Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008

§ 8. Für die Benützung von Flughäfen und deren Einrichtungen sowie für die Bereitstellung von Flugsicherungseinrichtungen und Flugsicherungsdiensten kann in Luftverkehrsabkommen die Entrichtung eines Entgelts entsprechend den Grundsätzen des Art. 15 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949, vereinbart werden.

Bundesrecht Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008

§ 9. (1) In Luftverkehrsabkommen können, sofern nicht zur Regelung der Angelegenheit eine ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft besteht, über die in den §§ 3 bis 8 genannten Inhalte hinaus jene sonstigen Bestimmungen, die für eine angemessene Ausübung von Luftverkehrsrechten durch Luftfahrtunternehmen sowie eine angemessene Anwendung des Luftverkehrsabkommens erforderlich sind, vereinbart werden.

(2) Als Bestimmungen im Sinne von Abs. 1 sind insbesondere Regelungen betreffend

Bundesrecht Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008

§ 10. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat ein Verzeichnis der Luftverkehrsrechte zu führen.

Dieses Verzeichnis hat zu enthalten

(2) Das Verzeichnis der Luftverkehrsrechte steht allen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft sowie allen Unternehmen und Institutionen, die ein gerechtfertigtes Interesse an der Erlangung von im Verzeichnis enthaltenen Informationen glaubhaft machen, zur Einsicht offen.

Bundesrecht Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008

§ 11. (1) Wird der Republik Österreich in einem Luftverkehrsabkommen das Recht eingeräumt, Luftfahrtunternehmen namhaft zu machen, denen vom anderen Vertragsstaat die Ausübung von Luftverkehrsrechten zu gewähren ist, so obliegt die Namhaftmachung dieser Unternehmen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

(2) Es dürfen nur Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, gegebenenfalls nach einer Zuweisung von eingeschränkten Luftverkehrsrechten gemäß den §§ 15 oder 16, namhaft gemacht werden.

Diese müssen

(3) Eine Namhaftmachung hat spätestens mit Erteilung einer Bewilligung an ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit einer Niederlassung in Österreich gemäß den §§ 12, 13 oder 14 zu erfolgen.

(4) Eine Namhaftmachung ist zu widerrufen, wenn

Bundesrecht Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008

§ 12. (1) Wenn nicht durch zwischenstaatliche Vereinbarungen etwas anderes bestimmt ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Antrag die gewerbliche Beförderung von Personen oder Sachen von und nach Staaten, mit denen kein Luftverkehrsabkommen besteht, mit Luftfahrzeugen im Fluglinienverkehr oder im Bedarfsverkehr bewilligen, wenn öffentliche Interessen wie insbesondere das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder das gesamtwirtschaftliche Interesse nicht entgegenstehen.

(2) Für eine Bewilligung gemäß Abs. 1 an ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft muss jedenfalls nachgewiesen werden, dass die Namhaftmachungserfordernisse gemäß § 11 Abs. 2 erfüllt sind. Für den Fall, dass der betreffende Drittstaat bei der Gewährung von Luftverkehrsrechten an Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit einer Niederlassung in Österreich Einschränkungen anwendet, muss eine Zuweisung der betreffenden eingeschränkten Luftverkehrsrechte gemäß den §§ 15, 16 oder 23 Abs. 4 an das betreffende Luftfahrtunternehmen vorliegen.

(3) Für eine Bewilligung gemäß Abs. 1 an ein Luftfahrtunternehmen aus einem Drittstaat muss jedenfalls nachgewiesen werden, dass

(4) Der Antrag auf eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist spätestens 30 Tage, im Falle eines Antrages eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft auf Ausübung gegenwärtig nicht zugewiesener eingeschränkter Luftverkehrsrechte spätestens 60 Tage vor dem beabsichtigten Zeitpunkt des Betriebes zu beantragen und hat die in § 13 Abs. 1 genannten Angaben zu enthalten. Werden vom Unternehmen während des Bewilligungszeitraumes Änderungen des bewilligten Betriebes beabsichtigt, so sind diese dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie schriftlich spätestens fünf Werktage vor dem geplanten Zeitpunkt des geänderten Betriebes zur Bewilligung gemäß Abs. 1 vorzulegen.

(5) Bewilligungen gemäß Abs. 1 sind insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im öffentlichen Interesse, insbesondere im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt und im Interesse der mit dem Ende der jeweiligen Flugplanperiode zu befristen.

(6) Bewilligungen gemäß Abs. 1 sind zu widerrufen

(7) Vor der Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 an ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, falls dies vom betreffenden Drittstaat gefordert wird, eine Namhaftmachung unter Anwendung der Bestimmungen des § 11 durchzuführen und erforderlichenfalls gemäß § 11 Abs. 4 Z 3 die Namhaftmachung eines anderen Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft zu widerrufen.

Bundesrecht Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008

§ 13. (1) Luftfahrtunternehmen dürfen die gewerbliche Beförderung von Personen oder Sachen von oder nach Drittstaaten im Rahmen einer Fluglinie (§ 2 Z 2) nur durchführen, wenn für die geplanten Flugpläne eine Bewilligung durch die Austro Control GmbH (Flugplanbewilligung) erteilt wurde. Die Flugplanbewilligung ist schriftlich spätestens 30 Tage, im Falle eines Antrages eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft auf Ausübung gegenwärtig nicht gemäß den §§ 15, 16 oder 23 zugewiesener eingeschränkter Luftverkehrsrechte jedoch spätestens 60 Tage vor dem beabsichtigten Zeitpunkt des Betriebes zu beantragen und muss neben den beantragten Flugplänen

enthalten.

(2) Werden vom Unternehmen während des Bewilligungszeitraumes Änderungen der im Abs. 1 genannten Angaben beabsichtigt, so sind diese der Austro Control GmbH schriftlich spätestens fünf Werktage vor dem geplanten Zeitpunkt des geänderten Betriebes zur Bewilligung vorzulegen.

(3) Flugplanbewilligungen dürfen nur erteilt werden, sofern gemäß den Bestimmungen des anzuwendenden Luftverkehrsabkommens und den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die erforderlichen Luftverkehrsrechte vorliegen und keine öffentlichen Interessen, insbesondere das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder das gesamtwirtschaftliche Interesse entgegenstehen.

Flugplanbewilligungen sind insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im öffentlichen Interesse, insbesondere im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder im gesamtwirtschaftlichen Interesse gelegen ist. Die Flugplanbewilligung ist jedoch jedenfalls mit dem Ende der jeweiligen Flugplanperiode zu befristen. Weiters ist die Flugplanbewilligung jedenfalls unter der Bedingung zu erteilen, dass die Aufnahme des Betriebes innerhalb von vier Wochen nach dem von der Behörde bewilligten Zeitpunkt erfolgen muss und der Betrieb innerhalb des bewilligten Zeitraumes nicht länger als zwei Wochen ruhen darf, andernfalls die Bewilligung erlischt, es sei denn, das Luftfahrtunternehmen kann glaubhaft machen, dass höhere Gewalt der Betriebsaufnahme oder der Fortführung entgegenstand oder entgegensteht.

(4) Unbeschadet des Abs. 3 sind Flugplanbewilligungen an Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nur zu erteilen, wenn sie die Namhaftmachungserfordernisse gemäß § 11 Abs. 2 erfüllen und gegebenenfalls entsprechende eingeschränkte Luftverkehrsrechte gemäß den §§ 15, 16 oder 23 zugewiesen worden sind.

(5) Flugplanbewilligungen sind zu widerrufen, wenn

(6) Luftfahrtunternehmen aus Drittstaaten dürfen die gewerbliche Beförderung von Personen oder Sachen innerhalb des Bundesgebietes im Rahmen einer Fluglinie (§ 2 Z 2) nur durchführen, wenn dafür eine Bewilligung durch die Austro Control GmbH erteilt wurde. Abs. 1 bis 5 sind anzuwenden.

Bundesrecht Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008

§ 14. (1) Luftfahrtunternehmen dürfen die gewerbliche Beförderung von Personen oder Sachen im Bedarfsflugverkehr von und nach Drittstaaten nur durchführen, wenn dafür eine Bewilligung durch die Austro Control GmbH erteilt wurde. Die Bestimmungen des § 13 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Luftfahrtunternehmen aus Drittstaaten dürfen die gewerbliche Beförderung von Personen oder Sachen innerhalb des Bundesgebietes im Rahmen des Bedarfsflugverkehrs (§ 2 Z 3) nur durchführen, wenn dafür eine Bewilligung durch die Austro Control GmbH erteilt wurde. Die Bestimmungen des § 13 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Bewilligungen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 sind zu widerrufen, wenn

(4) Keiner Bewilligung gemäß Abs. 1 bedürfen

Bundesrecht Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008

§ 15. (1) Stellt ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft einen Antrag gemäß den §§ 12, 13 oder 14 und betrifft dieser die Ausübung von gegenwärtig nicht zugewiesenen eingeschränkten Luftverkehrsrechten, so ist dieser Antrag unverzüglich an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu übermitteln. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat einen solchen Antrag durch Eintragung in das Verzeichnis der Luftverkehrsrechte (§ 10) kundzumachen. Der Antrag eines anderen Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft gemäß den §§ 12, 13 oder 14 auf Ausübung der betroffenen Luftverkehrsrechte gilt, auch wenn er nach dem Ablauf der im § 12 Abs. 4 beziehungsweise § 13 Abs. 1 genannten Frist erfolgt, dann als rechtzeitig eingebracht, sofern er binnen 30 Tagen ab der Kundmachung des ersten Antrages gestellt wird.

(2) Stellt nach der Kundmachung gemäß Abs. 1 kein weiteres Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft rechtzeitig einen Antrag gemäß den §§ 12, 13 oder 14 auf Ausübung der betroffenen Luftverkehrsrechte, so hat, sofern die Erfordernisse für die Bewilligung gemäß den §§ 12, 13 oder 14 erfüllt sind, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid die Zuweisung der betroffenen Luftverkehrsrechte an das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, welches den Antrag gemäß Abs. 1 gestellt hat, mit schriftlichem Bescheid auszusprechen.

(3) Erfolgt nach einer Kundmachung gemäß Abs. 1 durch ein oder mehrere Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft rechtzeitig ein Antrag gemäß den §§ 12, 13 oder 14 auf Ausübung der betroffenen eingeschränkten Luftverkehrsrechte, ist durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter den Antragstellern eine Auswahl vorzunehmen. Diese Auswahl ist auf Grund eines Vergleiches der Bewerber hinsichtlich der Qualität der vorgesehenen Luftverkehrsdienstleistungen sowie hinsichtlich des Beitrages zur Förderung sonstiger öffentlicher Interessen durchzuführen. Das Ergebnis des Auswahlverfahrens hat in der Regel die Gewährung der gesamten auf der betroffenen Flugstrecke zur Verfügung stehenden Luftverkehrsrechte an einen der Bewerber zu beinhalten. Sofern dies den in den Abs. 4 und 5 genannten Interessen förderlich und unter Berücksichtigung betriebwirtschaftlicher Gesichtspunkte gerechtfertigt ist, kann jedoch auch eine Aufteilung der Verkehrsrechte auf mehrere Bewerber erfolgen.

(4) Bei der Beurteilung der Qualität der geplanten Luftverkehrsdienstleistungen gemäß Abs. 3 sind insbesondere zu berücksichtigen

(5) Bei der Beurteilung des Beitrages der geplanten Luftverkehrsdienstleistungen zur Förderung sonstiger öffentlicher Interessen gemäß Abs. 3 sind insbesondere zu berücksichtigen

(6) Parteien des Verfahrens zur Zuweisung von Verkehrsrechten sind alle Luftfahrtunternehmen, die rechtzeitig einen Antrag gemäß Abs. 1 beziehungsweise Abs. 3 gestellt haben. Der Bundesminister hat über die Zuweisung der eingeschränkten Luftverkehrsrechte mit schriftlichem Bescheid abzusprechen. Danach ist gegebenenfalls eine Namhaftmachung beziehungsweise der Widerruf einer Namhaftmachung gemäß § 11 Abs. 4 Z 3 durchzuführen und die Ausübung der Luftverkehrsrechte gemäß den §§ 12, 13 oder 14 zu bewilligen.

(7) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat gemäß den nachstehenden Bestimmungen bestimmte gegenwärtig nicht zugewiesene eingeschränkte Luftverkehrsrechte einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft auch ohne Stellung eines Antrages gemäß den §§ 12, 13 oder 14 zuzuweisen, sofern ein entsprechender Antrag auf Zuweisung dieser Luftverkehrsrechte wenigstens sechs, aber nicht mehr als 24 Monate vor Beginn der beabsichtigten Ausübung erfolgt. Ein solcher Antrag ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Eintragung in das Verzeichnis der Luftverkehrsrechte (§ 10) kundzumachen. Beantragt binnen einer Frist von 30 Tagen ab der Kundmachung kein weiteres Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft die Zuweisung der betroffenen Luftverkehrsrechte, so hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Zuweisung der beantragten Luftverkehrsrechte an das antragstellende Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen.

(8) Beantragen binnen einer Frist von 30 Tagen ab einer Kundmachung gemäß Abs. 7 ein oder mehrere Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft die Zuweisung der betroffenen eingeschränkten Luftverkehrsrechte, so ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ein Auswahlverfahren unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 3 bis 6 durchzuführen.

(9) Erfüllt das Luftfahrtunternehmen, dem Luftverkehrsrechte gemäß Abs. 7 oder 8 zugewiesen werden, zum Zeitpunkt der Zuweisung noch nicht sämtliche Namhaftmachungserfordernisse (§ 11 Abs. 2), so ist die Erfüllung dieser Erfordernisse spätestens bis zum Zeitpunkt der ersten für die Ausübung der zugewiesenen Luftverkehrsrechte erforderlichen Bewilligung gemäß den §§ 12, 13 oder 14 nachzuweisen, widrigenfalls die Zuweisung mit schriftlichem Bescheid zu widerrufen ist.

(10) Die Zuweisung eingeschränkter Luftverkehrsrechte gemäß den Abs. 2, 3, 7 und 8 kann unter Bedachtnahme auf die in den Abs. 3 bis 5 genannten Interessen bedingt, mit Auflagen, unbefristet oder auf bis zu fünf Jahre befristet erteilt werden. Bedingungen und Auflagen können insbesondere die Verpflichtung zu einer effizienten Nutzung zugewiesener Luftverkehrsrechte beinhalten. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat das betreffende Luftfahrtunternehmen im Hinblick auf die Einhaltung von Auflagen und auferlegten Bedingungen zu beaufsichtigen.

(11) Sofern nichts anderes ausdrücklich ausgesprochen wird, gilt die Zuweisung jeweils nur für die beantragte Art der Flugplanperiode (Sommerflugplanperiode oder Winterflugplanperiode).

Bundesrecht Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008

§ 16. (1) Die Zuweisung von eingeschränkten Luftverkehrsrechten gemäß § 15 ist zu widerrufen, wenn das Luftfahrtunternehmen

(2) Wird die Zuweisung eingeschränkter Luftverkehrsrechte gemäß Abs. 1 widerrufen, so gelten diese mit Wirksamwerden des Widerrufs als gegenwärtig nicht zugewiesene eingeschränkte Luftverkehrsrechte. Eine neuerliche Zuweisung der betroffenen Luftverkehrsrechte hat gemäß den Bestimmungen des § 15 zu erfolgen.

(3) Werden mit einem Bescheid gemäß § 15 eingeschränkte Luftverkehrsrechte an ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft unbefristet zugewiesen, so hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach dem Ablauf von fünf Jahren ab Wirksamwerden der Zuweisung auf Antrag eines anderen Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft gemäß den nachstehenden Bestimmungen eine neuerliche Zuweisung der betroffenen Luftverkehrsrechte vorzunehmen. Ein diesbezüglicher Antrag auf neuerliche Zuweisung von eingeschränkten Luftverkehrsrechten ist wenigstens sechs Monate vor Beginn der beabsichtigten Ausübung der betroffenen Luftverkehrsrechte zu stellen und ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Eintragung in das Verzeichnis der Luftverkehrsrechte (§ 10) kundzumachen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Anwendung des § 15 Abs. 3 bis 6 sowie des § 15 Abs. 10 und 11 ein Auswahlverfahren durchzuführen und eine neuerliche Zuweisung der betroffenen Luftverkehrsrechte auszusprechen.

(4) Parteien des Verfahrens gemäß Abs. 3 sind

(5) Erfüllt das Luftfahrtunternehmen, dem Luftverkehrsrechte gemäß den Abs. 3 und 4 neuerlich zugewiesen werden, zum Zeitpunkt der Zuweisung noch nicht sämtliche Namhaftmachungserfordernisse gemäß § 11 Abs. 2, so sind diese spätestens bis zum Zeitpunkt der für die Ausübung der zugewiesenen Luftverkehrsrechte erforderlichen Bewilligung gemäß den §§ 12, 13 oder 14 nachzuweisen, widrigenfalls die Zuweisung mit Bescheid zu widerrufen ist.

Bundesrecht Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008

§ 17. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann, wenn dies zur Wahrung öffentlicher Interessen erforderlich ist, vorschreiben, dass die Beförderungstarife eines Luftfahrtunternehmens, welches Flugverkehr von oder nach Österreich oder innerhalb Österreichs betreibt, zur Bewilligung vorzulegen sind.

(2) Die Beförderungstarife sind in Übereinstimmung mit den auf dem Gebiet der Tariferstellung üblichen internationalen Grundsätzen, einschließlich gegebenenfalls der VO (EWG) Nr. 2409/92, ABl. Nr. L 240 vom 24.8.1992, S. 15-17 zu erstellen.

(3) Die Bewilligung nach Abs. 1 gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Wochen nach Einlangen des Antrages versagt wird.

Bundesrecht Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008

§ 18. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann vorschreiben, dass von Drittstaaten namhaft gemachte Luftfahrtunternehmen für die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit wie insbesondere das Anbieten und Verkaufen von Flugscheinen im eigenen Stadtbüro oder durch Agenten einer Bewilligung bedürfen, sofern Unternehmen mit einer Niederlassung in Österreich im betreffenden Drittstaat einer derartigen Bewilligung bedürfen. Eine solche Maßnahme darf erst gesetzt werden, nachdem die im Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Abkommen), BGBl. Nr. 1/1995, in der jeweils geltenden Fassung, oder im Luftverkehrsabkommen vorgesehenen Streitbeilegungsmechanismen ausgeschöpft wurden.

(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn

(3) Bewilligungen gemäß Abs. 1 sind insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im öffentlichen Interesse, insbesondere im gesamtwirtschaftlichen Interesse erforderlich ist, und jedenfalls nur in dem Umfang und unter den Bedingungen, in dem einem beziehungsweise unter denen von Österreich namhaft gemachten Luftfahrtunternehmen in dem betreffenden anderen Staat die Ausübung der in Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten tatsächlich ermöglicht wird.

(4) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu widerrufen

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§ 19. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder, wenn es im luftverkehrspolitischen oder gesamtwirtschaftlichen Interesse gelegen ist, unter Bedachtnahme auf die Entwicklungen im internationalen Luftverkehr durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für

Bundesrecht Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008

§ 20. Sofern bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eine Zuständigkeit der Austro Control GmbH vorliegt, ist in solchen Fällen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

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§ 21. (1) Wer

(2) Abweichend von § 27 Abs. 2 VStG liegt die örtliche Zuständigkeit

Bundesrecht Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008

§ 22. Bescheide, welche auf Grund dieses Bundesgesetzes ergehen, können rechtswirksam an einen Vertreter des betreffenden Luftfahrtunternehmens zugestellt werden. Zu Vertretern des Luftfahrtunternehmens zählen insbesondere Bedienstete einer Niederlassung des Unternehmens im Inland oder verantwortliche Piloten von Luftfahrzeugen, die vom betreffenden Unternehmen eingesetzt werden.

Bundesrecht Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008

§ 23. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. November 2008 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr (BGzLV 1997), BGBl. I Nr. 101/1997, außer Kraft.

(3) Am 31. Oktober 2008 gemäß dem BGzLV 1997 geltende Luftverkehrsabkommen und Verwaltungsübereinkommen sowie gemäß dem BGzLV 1997 erteilte Bewilligungen bleiben unberührt.

(4) Eingeschränkte Luftverkehrsrechte, die gemäß den Bestimmungen des BGzLV 1997 während des Zeitraumes zwischen dem 1. November 2003 und 31. Oktober 2008 von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit einer Niederlassung in Österreich ausgeübt wurden, gelten als mit 1. November 2008 dem betreffenden Luftfahrtunternehmen gemäß § 15 vorbehaltlich eines möglichen Widerrufes oder einer möglichen neuerlichen Zuweisung gemäß § 16 unbefristet zugewiesen.

(5) § 20 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Bundesrecht Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008

§ 24. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 3 bis 9 ist die Bundesregierung betraut.

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