Standesregeln für das Gewerbe der Baumeister
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Standesregeln für das Gewerbe der Baumeister
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 226/2008
Inkrafttretensdatum
01.07.2008
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Standesregeln für das Gewerbe der Baumeister
StF: BGBl. II Nr. 226/2008
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 69 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2008, wird verordnet
§ 1. Diese Verordnung ist anzuwenden auf
§ 2. Die im § 1 genannten Gewerbetreibenden haben ihre Tätigkeit gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.
§ 3. Standeswidrig ist ein Verhalten im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern oder ein Verhalten anderen Berufsangehörigen gegenüber, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen.
§ 4. Die im § 1 genannten Gewerbetreibenden verhalten sich im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern insbesondere dann standeswidrig, wenn sie
§ 5. Die im § 1 genannten Gewerbetreibenden verhalten sich gegenüber anderen Berufsangehörigen oder Angehörigen anderer Berufe insbesondere dann standeswidrig, wenn sie
§ 6. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.