Zahnärzte-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008
Inhaltsübersicht (29)
Gesetzestext (29 Artikel)
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Kurztitel
Zahnärzte-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 194/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 17/2024
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
20.01.2024
Abkürzung
ZÄ-EWRV 2008
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend betreffend die zahnärztlichen Qualifikationsnachweise aus dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Zahnärzte-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 – ZÄ-EWRV 2008)
StF: BGBl. II Nr. 194/2008 [CELEX-Nr.: 32005L0036, 32006L0100]
Änderung
BGBl. II Nr. 166/2009
BGBl. II Nr. 310/2013 [CELEX-Nr.: 32013L0025]
BGBl. II Nr. 145/2016 [CELEX-Nr.: 32005L0036]
BGBl. II Nr. 17/2024 [CELEX-Nr.: 32005L0036]
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 Abs. 3 Zahnärztegesetz (ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2008, wird verordnet
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
§ 1
Umsetzung von Unionsrecht
2. Abschnitt
Zahnärztliche Ausbildungsnachweise
§ 2
Zahnärztliche Ausbildungsnachweise gemäß Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG
§ 3
Erworbene Rechte für zahnärztliche Ausbildungsnachweise – Allgemein
§ 4
Erworbene Rechte für zahnärztliche Ausbildungsnachweise – Deutschland
§ 5
Erworbene Rechte für zahnärztliche Ausbildungsnachweise – Estland, Lettland, Litauen
§ 6
Erworbene Rechte für zahnärztliche Ausbildungsnachweise – Slowenien und Kroatien
§ 6a
Erworbene Rechte für zahnärztliche Ausbildungsnachweise – Weitermigration
3. Abschnitt
Ärztliche Ausbildungsnachweise
§ 7
Erworbene Rechte für ärztliche Ausbildungsnachweise – Italien
§ 8
Erworbene Rechte für ärztliche Ausbildungsnachweise – Spanien
§ 9
Erworbene Rechte für ärztliche Ausbildungsnachweise – Tschechische Republik und Slowakei
§ 10
Erworbene Rechte für ärztliche Ausbildungsnachweise – Rumänien
§ 10a
Erworbene Rechte für ärztliche Ausbildungsnachweise – Weitermigration
3a. Abschnitt
Fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise in der Kieferorthopädie
§ 10b
Fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise gemäß Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG
§ 10c
Erworbene Rechte für fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise – Allgemein
§ 10d
Erworbene Rechte für fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise – Deutschland
§ 10e
Erworbene Rechte für fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise – Estland, Lettland, Litauen
§ 10f
Erworbene Rechte für fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise – Slowenien
4. Abschnitt
Allgemeines Anerkennungssystem
§ 11
Anerkennung bei Nichterfüllen der Berufspraxis
§ 12
Anerkennung von Drittlanddiplomen
§ 12a
Anerkennung der fachzahnärztlichen Spezialisierung in der Kieferorthopädie
§ 12b
Anerkennung bei partiellem Berufszugang
§ 13
Ausgleichsmaßnahmen
§ 14
Eignungsprüfung
4a. Abschnitt
§ 14a
Ausbildungsnachweise – Vereinigtes Königreich
5. Abschnitt
In- und Außerkrafttreten
§ 15
Inkrafttreten
§ 16
Außerkrafttreten
Anlage 1
Zahnärztliche Ausbildungsnachweise gemäß Anhang V.5.3.2 der Richtlinie 2005/36/EG
Anlage 2
Fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise in der Kieferorthopädie gemäß Anhang V.5.3.3 der Richtlinie 2005/36/EG
Schlagworte
e-rk3,
ZÄ-EWRV-Novelle 2009 (BGBl. II Nr. 166/2009), ZÄ-EWRV-Novelle 2013 (BGBl. II Nr. 310/2013), ZÄ-EWRV-Novelle 2016 (BGBl. II Nr. 145/2016), ZÄ-EWRV-Novelle 2023 (BGBl. II Nr. 17/2024)
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2024
Gesetzesnummer
20005847
Dokumentnummer
NOR40259646
(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)
§ 1. Durch diese Verordnung werden
(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)
§ 2. (1) Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind die in der Anlage für das jeweilige Land angeführten zahnärztlichen Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die
(2) Für Qualifikationsnachweise gemäß Abs. 1, deren Ausbildung bis zum 18. Jänner 2016 begonnen wurde, kann die Bescheinigung gemäß Abs. 1 Z 3 auch die Entsprechung mit den Bestimmungen des Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG in der Fassung vor der Richtlinie 2013/55/EU bestätigen (Artikel 37 Abs. 3 Richtlinie 2005/36/EG).
§ 3. (1) Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, anzuerkennen, sofern
(2) Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den in der Anlage 1 für das jeweilige Land angeführten Bezeichnungen entsprechen, anzuerkennen, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des betreffenden EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass der Ausbildungsnachweis
§ 4. Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbene zahnärztliche Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, anzuerkennen, sofern
§ 5. Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind von der früheren Sowjetunion ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, sofern
§ 6. Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind vom früheren Jugoslawien ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, sofern
(Artikel 23 Abs. 5 Richtlinie 2005/36/EG).
§ 6a. Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind von der ehemaligen Sowjetunion bzw. vom ehemaligen Jugoslawien ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise gemäß §§ 5 bzw. 6 anzuerkennen, sofern
§ 7. (1) Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die in Italien Personen ausgestellt worden sind, die ihre ärztliche Ausbildung spätestens am 28. Jänner 1980 begonnen haben, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen italienischen Behörde beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass die betreffende Person
(2) Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die in Italien Personen ausgestellt worden sind, die ihre ärztliche Universitätsausbildung zwischen dem 28. Jänner 1980 und dem 31. Dezember 1984 begonnen haben, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen italienischen Behörde beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass die betreffende Person
(3) Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die in Italien Personen ausgestellt worden sind, die ihre ärztliche Universitätsausbildung nach dem 31. Dezember 1984 begonnen haben, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen italienischen Behörde beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass die betreffende Person
§ 8. (1) Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die in Spanien Personen ausgestellt worden sind, die ihre ärztliche Ausbildung spätestens am 1. Jänner 1986 begonnen haben, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen spanischen Behörde beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass die betreffende Person
(2) Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die in Spanien Personen ausgestellt worden sind, die ihre ärztliche Ausbildung zwischen 1. Jänner 1986 und 31. Dezember 1997 begonnen haben, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen spanischen Behörde beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass die betreffende Person
§ 9. Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die in der Tschechischen Republik, in der Slowakei oder in der früheren Tschechoslowakei Personen ausgestellt worden sind, die ihre ärztliche Ausbildung spätestens am 1. Mai 2004 begonnen haben, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen tschechischen oder slowakischen Behörde beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass die betreffende Person
§ 10. Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die in Rumänien Personen ausgestellt worden sind, die ihre ärztliche Ausbildung spätestens am 1. Jänner 2007 begonnen haben, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen rumänischen Behörde beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass die betreffende Person
§ 10a. Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind von Italien, von Spanien, von der ehemaligen Tschechoslowakei bzw. von Rumänien ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise gemäß §§ 7, 8, 9 bzw. 10 anzuerkennen, sofern
§ 10b. Als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie sind die in der Anlage 2 für das jeweilige Land angeführten fachzahnärztlichen Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die von der angeführten zuständigen Stelle des jeweiligen EWR-Vertragsstaats bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden (Artikel 21 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V Nummer 5.3.3 Richtlinie 2005/36/EG).
§ 10c. (1) Als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie sind von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, anzuerkennen, sofern
(2) Als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie sind von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den in der Anlage 2 für das jeweilige Land angeführten Bezeichnungen entsprechen, anzuerkennen, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des betreffenden EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass der Ausbildungsnachweis
§ 10d. Als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie sind auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbene fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, anzuerkennen, sofern
§ 10e. Als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie sind von der früheren Sowjetunion ausgestellte fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, sofern
§ 10f. Als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie sind vom früheren Jugoslawien ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, sofern
§ 11. (1) Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind zahnärztliche oder ärztliche Ausbildungsnachweise gemäß §§ 3 bis 10a, deren Inhaber/Inhaberinnen nicht die Anforderungen der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufspraxis erfüllen, nach Maßgabe des § 13 anzuerkennen (Artikel 10 lit. b Richtlinie 2005/36/EG).
(2) Als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie sind fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise gemäß §§ 10c bis 10f, deren Inhaber/Inhaberinnen nicht die Anforderungen der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufspraxis erfüllen, nach Maßgabe des § 13 anzuerkennen (Artikel 10 lit. b Richtlinie 2005/36/EG).
§ 12. (1) Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise, deren Inhaber/Inhaberinnen
(2) Als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie sind außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise, deren Inhaber/Inhaberinnen
§ 12a. Als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie sind Ausbildungsnachweise für eine Spezialisierung des/der Zahnarztes/Zahnärztin, die
§ 12b. Als Qualifikationsnachweise in einem Teilgebiet des zahnärztlichen Berufs sind Ausbildungsnachweise, deren Inhabern/Inhaberinnen gemäß § 9 Abs. 1a ZÄG ein partieller Berufszugang gewährt wird, nach Maßgabe des § 13 anzuerkennen (Artikel 4f Richtlinie 2005/36/EG).
§ 13. Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß §§ 11 bis 12b ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Eignungsprüfung (§ 14) zu knüpfen, wenn
§ 14. (1) Eine Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des/der Berufsangehörigen betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit, den zahnärztlichen Beruf bzw. die fachzahnärztliche Tätigkeit in der Kieferorthopädie bzw. das entsprechende Teilgebiet des zahnärztlichen Berufs in Österreich auszuüben, beurteilt wird.
(2) Die Eignungsprüfung in der Zahnmedizin ist anhand eines Verzeichnisses jener Sachgebiete,
(2a) Die Eignungsprüfung in der Kieferorthopädie ist anhand eines Verzeichnisses jener Sachgebiete durchzuführen,
(2b) Die Eignungsprüfung in einem Teilgebiet der Zahnmedizin ist anhand eines Verzeichnisses jener Sachgebiete durchzuführen,
(3) Die Eignungsprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.
§ 14a. Die §§ 2, 3, 6a, 10b und 10c sowie der 4. Abschnitt gelten auch für im Vereinigten Königreich Großbritanniens und Nordirlands vor dem 1. Jänner 2021 ausgestellte Ausbildungsnachweise.
§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 20. Oktober 2007 in Kraft.
(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Z 3, § 2 Abs. 1 Z 3, § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 4 Z 2, § 5 Z 2, § 6 Z 2, § 7 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Z 1 und 3, § 8 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 3, § 9 Z 2, § 10 Z 2, der 3a. Abschnitt, die §§ 11 und 12, die §§ 12a und 12b samt Überschriften, § 13, § 14 Abs. 1 bis Abs. 2b, der 4a. Abschnitt sowie die Anlage 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 17/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 16. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten § 1 Abs. 1 Z 2 und 3, §§ 13 bis 17 sowie die Anlage E der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend die ärztlichen und zahnärztlichen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise aus dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (EWR-Ärzte-ZahnärzteV 2004 – EWR-ÄZV 2004), BGBl. II Nr. 359, außer Kraft.