Verbot des Inverkehrbringens des Maises Zea mays L., Linie T25 zum Zweck des Anbaus in Österreich
Gesetzestext (4 Artikel)
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Verbot des Inverkehrbringens des Maises Zea mays L., Linie T25 zum Zweck des Anbaus in Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 180/2008
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
31.05.2008
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Jugend und Familie, mit der das Verbot des Inverkehrbringens des gentechnisch veränderten Maises Zea mays L., Linie T25 aufgehoben und das Inverkehrbringen dieser Maislinie zum Zweck des Anbaus in Österreich erneut verboten wird
StF: BGBl. II Nr. 180/2008
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 60 des Gentechnikgesetzes – GTG, BGBl. Nr. 510/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/2005 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2007, wird verordnet
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2017
Gesetzesnummer
20005833
Dokumentnummer
NOR30006485
§ 1. (1) Das Inverkehrbringen der im Folgenden beschriebenen Erzeugnisse zum Zweck des Anbaus in Österreich ist verboten
Samen und Körner von genetisch verändertem Mais (Zea mays L.) mit erhöhter Toleranz gegenüber Glufosinatammonium, der aus der Maislinie HE/89, Transformationsereignis T25, gewonnen und mit Hilfe des Plasmids pUC/Ac umgewandelt wurde und folgende Bestandteile enthält
(2) Diese Erzeugnisse wurden von der Firma AgrEvo France nach Art. 13 der Richtlinie 90/220/EWG bei den zuständigen Behörden Frankreichs (Ref. C/F/95/12-07) angemeldet und von der Europäischen Kommission am 22. April 1998 genehmigt (Entscheidung 98/293/EG).
(3) Das Verbot gemäß Abs. 1 umfasst auch alle Abkömmlinge, die aus Kreuzungen dieser Erzeugnisse mit anderen Maislinien hervorgehen.
§ 2. Dieses Verbot findet keine Anwendung auf Einfuhren der in § 1 genannten Erzeugnisse, wenn sichergestellt ist, dass die gesamte eingeführte Menge nach ihrer allfälligen Behandlung und Umverpackung im Inland unverzüglich wieder ausgeführt wird.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen, mit der das Inverkehrbringen des gentechnisch veränderten Maises Zea Mays L., Linie T25 in Österreich verboten wird, BGBl. II Nr. 120/2000, außer Kraft.