Informationen- und Gleichwertigkeitsfestlegungsverordnung
Gesetzestext (5 Artikel)
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Kurztitel
Informationen- und Gleichwertigkeitsfestlegungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 168/2008
Inkrafttretensdatum
24.05.2008
Langtitel
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Festlegung der angemessenen Informationen, sowie der Kriterien zur Beurteilung der Gleichwertigkeit von Aufsichtsbestimmungen und des Schutzniveaus der Anteilinhaber bei Veranlagungsvorschriften (Informationen- und Gleichwertigkeitsfestlegungsverordnung – IG-FestV)
StF: BGBl. II Nr. 168/2008
Änderung
BGBl. II Nr. 268/2011
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 20 Abs. 9 Z 1 und 2 sowie des § 20 Abs. 3 Z 8c lit. b des Investmentfondsgesetzes – InvFG 1993, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2008, wird verordnet
§ 1. (1) Im Falle von Geldmarktinstrumenten gemäß § 70 Abs. 4 Z 2 und 4 InvFG 2011 sowie im Falle von Geldmarktinstrumenten, welche von einer regionalen oder lokalen Körperschaft eines Mitgliedstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung begeben, aber weder von einem Mitgliedstaat noch, sofern dieser ein Bundesstaat ist, von einem Gliedstaat der Föderation garantiert werden, umfassen die in § 70 Abs. 4 InvFG 2011 angeführten „angemessene Informationen“
(2) Im Falle von Geldmarktinstrumenten gemäß § 70 Abs. 4 Z 3 InvFG 2011 umfassen die in § 70 Abs. 4 InvFG 2011 angeführten „angemessenen Informationen“
(3) Bei sämtlichen Geldmarktinstrumenten im Sinne von § 70 Abs. 4 Z 1 InvFG 2011 mit Ausnahme der in Abs. 1 genannten Instrumente und von der Europäischen Zentralbank oder einer Zentralbank eines Mitgliedstaats begebenen Instrumente umfassen die angemessenen Informationen im Sinne von § 70 Abs. 4 InvFG 2011 Informationen über die Emission und das Emissionsprogramm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments.
§ 2. Als Institute, die Aufsichtsbestimmungen unterliegen oder einhalten, die im Sinne des § 70 Abs. 4 Z 3 InvFG 2011 mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts, gelten Emittenten, die Aufsichtsbestimmungen unterliegen und einhalten und eines der nachstehenden Kriterien erfüllen
§ 3. Die Gleichwertigkeit des Schutzniveaus der Anteilinhaber gemäß § 71 Abs. 2 Z 2 InvFG 2011 ist anhand folgender Kriterien zu beurteilen
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 bis 3, §§ 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 268/2011 treten am 1. September 2011 in Kraft.