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20005821 AT

Banderolenverordnung 2008

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Banderolenverordnung 2008

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Kurztitel

Banderolenverordnung 2008

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 167/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

21.05.2008

Index

80/03 Weinrecht

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Banderolen (Banderolenverordnung 2008)

StF: BGBl. II Nr. 167/2008

Änderung

BGBl. I Nr. 111/2009 (BG) (NR: GP XXIV RV 332 AB 365 S. 41. BR: AB 8194 S. 777.)

[CELEX-Nr.: 31994L0035, 31994L0036, 32000L0013]

BGBl. II Nr. 30/2022

BGBl. II Nr. 250/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 36 Abs. 2 des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2007, wird verordnet

Schlagworte

e-rk3

BGBl. I Nr. 141/1999, Weinrecht-Sammelverordnung 2021 (BGBl. II Nr. 30/2022),

Weinrecht-Sammelverordnung 2024 (BGBl. II Nr. 250/2024)

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

20005821

Dokumentnummer

NOR30006468

Bundesrecht Banderolenverordnung 2008

§ 1. (1) Banderolen haben eine Länge von 150 mm, 90 mm oder 80 mm und eine Breite von 16 mm (Streifenbanderolen) oder einen Durchmesser von 18 bis 25 mm (runde Banderole) aufzuweisen.

(2) Bei Flaschen mit einem Nennvolumen bis 0,187 Liter kann die Banderole eine Länge von 40 mm und eine Breite von 10 mm aufweisen.

Bundesrecht Banderolenverordnung 2008

§ 2. Die Banderole ist über dem Flaschenverschluss oder der Flaschenkapsel derart anzubringen, dass eine Wiederverwendung der Banderole ausgeschlossen ist. Zulässig ist auch das Eindrucken von Banderolen in eine Flaschenkapsel oder in einen Flaschenverschluss (Metallverschluss wie Kronenkork oder Drehverschluss).

Bundesrecht Banderolenverordnung 2008

§ 3. Die Farben der Banderole sind rot-weiß-rot. Die Banderole hat den der ausgebenden Druckerei zugeteilten Kennbuchstaben oder die zugeteilte Kombination aus Kennbuchstaben, das österreichische Staatswappen und die Betriebsnummer zu enthalten. Das Staatswappen muss sich zwischen dem Kennbuchstaben oder der Kombination aus Kennbuchstaben auf linker Seite und der Betriebsnummer auf rechter Seite befinden.

Bundesrecht Banderolenverordnung 2008

§ 4. (1) Druckereien, die beabsichtigen, Banderolen herzustellen und auszugeben, haben dies vor Aufnahme der Tätigkeit beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zum Zweck der Registrierung und Zuteilung des Kennbuchstabens oder der Kombination aus Kennbuchstaben zu melden.

(2) Dieser Meldung sind ein Muster der im Betrieb hergestellten Banderolen sowie ein Auszug über die Eintragung im Berufs- oder Handelsregister oder eine gleichwertige Bescheinigung beizulegen, aus denen die Berechtigung des Betriebes hervorgeht, Papierbanderolen oder Flaschenverschlüsse mit integrierten Banderolen herzustellen.

(3) Ein Verstoß gegen Bestimmungen des Weingesetzes 1999 idgF. hat die Aufhebung der Registrierung zu Folge. Die Bundeskellereiinspektion ist zu einer Nachschau und zu entsprechenden Kontrollen in den betreffenden Betrieben berechtigt.

(4) Die Liste der registrierten Firmen kann vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus veröffentlicht werden.

Bundesrecht Banderolenverordnung 2008

§ 5. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Banderolenverordnung 1995, BGBl. Nr. 668, außer Kraft.

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