Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen (Schweiz, Liechtenstein)
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
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Kurztitel
Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen (Schweiz, Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 62/2008
Inkrafttretensdatum
01.05.2008
Langtitel
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung, der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Schweizerischen Bundesrat über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen
StF: BGBl. III Nr. 62/2008
Ratifikationstext
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 6 Abs. 1 mit 1. Mai 2008 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung, die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Schweizerische Bundesrat haben, gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a) des Abkommens vom 2. September 1963
1
zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft und über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt sowie das Protokoll
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) vom 2. September 1963 betreffend die Anwendung des österreichisch-schweizerischen Abkommens samt Schlussprotokoll über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt auf das Fürstentum Liechtenstein,
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zur Förderung der gegenseitigen Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich, dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (in der Folge „Vertragsstaaten“) sowie
-
mit dem Ziel, die Grenzabfertigung an der gemeinsamen Staatsgrenze zu beschleunigen und zu vereinfachen
folgendes vereinbart
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) Kundgemacht in BGBl. Nr. 10/1965.
2
) Kundgemacht in BGBl. Nr. 11/1965.
(1) Die Vertragsstaaten kommen überein, an der österreichisch-liechtensteinischen Staatsgrenze im Interesse einer beschleunigten Grenzabfertigung nebeneinander liegende Grenzabfertigungsstellen mit dem Ziel zu schaffen, dass die am internationalen Personen- und Kraftwagenverkehr Beteiligten zur Kontrolle nur einmal anhalten müssen.
(2) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass zwischen allen an der Grenzabfertigung beteiligten Behörden eine enge Zusammenarbeit gepflogen wird sowie innerhalb der in den Artikel 2 bis 5 definierten Zonen sämtliche Maßnahmen zu einer zügigen Grenzabfertigung ergriffen und bestmöglich aufeinander abgestimmt werden.
(3) Die Bediensteten der Vertragsstaaten an den nebeneinander liegenden Grenzabfertigungsstellen unterstützen sich bei der Kontrolle des Grenzverkehrs gegenseitig, um die Kontrolle des Grenzverkehrs zu erleichtern und den Übertritt von Personen an der gemeinsamen Staatsgrenze zu vereinfachen.
(4) Die Bediensteten der Vertragsstaaten sind zur gegenseitigen Unterstützung im alltäglichen Dienstbetrieb, insbesondere für den Fall der Bedrohung oder der Gefährdung des Lebens diensthabender Organe, anwesender Parteien oder unbeteiligter Dritter berechtigt, auch in von ihnen üblicherweise allein benützten Anlagen, Gebäuden und Teilen davon sich gegenseitig Beistand zu leisten.
(1) An der Grenzübergangsstelle Nofels – Ruggell werden auf liechtensteinischem Gebiet nebeneinander liegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.
(2) Die österreichische Grenzabfertigungsstelle ist gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens vom 2. September 1963 der Gemeinde Feldkirch zugeordnet.
(3) Die Zone für die Grenzabfertigung umfasst
(1) An der Grenzübergangsstelle Nofels-Fresch – Schellenberg werden auf österreichischem und liechtensteinischem Gebiet nebeneinander liegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.
(2) Die Zone für die Grenzabfertigung umfasst
(1) An der Grenzübergangsstelle Tosters – Mauren werden auf österreichischem Gebiet nebeneinander liegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.
(2) Die liechtensteinische Grenzabfertigungsstelle ist gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens vom 2. September 1963 der Gemeinde Mauren zugeordnet.
(3) Die Zone für die Grenzabfertigung umfasst
(1) An der Grenzübergangsstelle Tisis – Schaanwald werden auf österreichischem und liechtensteinischem Gebiet nebeneinander liegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.
(2) Die Zone für die Grenzabfertigung umfasst
(1) Die Vereinbarung tritt am ersten Tag des ersten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Unterzeichnung vorgenommen wurde, in Kraft.
(2) Die Vereinbarung wird von den Vertragsstaaten auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Die Vereinbarung kann von jeder der Vertragsstaaten jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Vereinbarung tritt am 90. (neunzigsten) Tag nach Eingang der Kündigung durch den anderen Vertragsstaat ausser Kraft.
(3) Die Anwendung der vorliegenden Vereinbarung kann von jedem der Vertragsstaaten aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, zum Teil oder zur Gänze, vorübergehend ausgesetzt werden. Über Einleitung und Aufhebung solcher Maßnahmen werden sich die Vertragsparteien vorher, auf diplomatischem Weg informieren.
(4) Unabhängig von einer Kündigung verliert die vorliegende Vereinbarung ihre Gültigkeit, wenn das Abkommen vom 2. September 1963 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt sowie das Protokoll vom 2. September 1963 betreffend die Anwendung des österreichischschweizerischen Abkommens samt Schlussprotokoll über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt auf das Fürstentum Liechtenstein haben, außer Kraft treten.
(5) Mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung tritt außer Kraft
Geschehen in Mauren, in dreifacher Urschrift in deutscher Sprache, am 21. April 2008.
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3) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 131/2000.
4) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 132/2000.
5) Kundgemacht in BGBl. Nr. 567/1993.