Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20005801 AT

Weltpostverein

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Weltpostverein – Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung (Bukarest 2004)

Der Nationalrat hat beschlossen

_______________________________

1 Die Vertragswerke werden auch in den Anlagen veröffentlicht.

Bundesrecht Weltpostverein – Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung (Bukarest 2004)

1. Mitgliedsländer, die dieses Protokoll nicht unterzeichnet haben, können ihm jederzeit beitreten.

2. Mitgliedsländer, die Vertragsparteien der vom Kongress erneuerten Vertragswerke sind, diese aber nicht unterzeichnet haben, sind verpflichtet, ihnen innerhalb kürzester Frist beizutreten.

3. In den Fällen nach Absatz 1 und 2 sind die Beitrittsurkunden dem Generaldirektor des Internationalen Büros zu übermitteln. Ihre Hinterlegung wird von diesem den Regierungen der Mitgliedsländer zur Kenntnis gebracht.

Bundesrecht Weltpostverein – Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung (Bukarest 2004)

Das vorliegende Zusatzprotokoll tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft und gilt für unbestimmte Zeit.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Regierungen der Mitgliedsländer dieses Zusatzprotokoll gefertigt, das im gleichen Maße wirksam und gültig ist, als wären seine Bestimmungen Bestandteil der Satzung selbst; sie haben das Zusatzprotokoll in einer Ausfertigung unterzeichnet, die beim Generaldirektor des Internationalen Büros verwahrt wird. Je eine Abschrift davon wird den einzelnen Vertragspartnern vom Internationalen Büro des Weltpostvereins übersendet.

Geschehen zu Bukarest, am 5. Oktober 2004.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →