Finanzierung der Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens
Inhaltsübersicht (15)
Gesetzestext (15 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
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1 ABl. L 317 vom 15.12.2000, s. 3. Zuletzt geändert durch das in Luxemburg unterzeichnete Abkommen vom 25. Juni 2005 (ABl. L 287 vom 28.10.2005, S.4).
2 ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.
3 ABl. L 156 vom 18.6.2005, S. 19.
4 ABl. L 317 vom 15.12.2000.
5 ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1.
6 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.
(1) Die Mitgliedstaaten richten einen 10. Europäischen Entwicklungsfonds ein, nachstehend “10. EEF” genannt.
(2) Für den 10. EEF gilt
a) Er umfasst bis zu 22 682 Millionen EUR an Beiträgen der Mitgliedstaaten, die sich wie folgt zusammensetzen
Mitgliedstaat
Beitragsschlüssel
Beitrag in EUR
Belgien
3,53
800 674 600
Bulgarien *
0,14
31 754 800
Tschechische Republik
0,51
115 678 200
Dänemark
2,00
453 640 000
Deutschland
20,50
4 649 810 000
Estland
0,05
11 341 000
Griechenland
1,47
333 425 400
Spanien
7,85
1 780 537 000
Frankreich
19,55
4 434 331 000
Irland
0,91
206 406 200
Italien
12,86
2 916 905 200
Zypern
0,09
20 413 800
Lettland
0,07
15 877 400
Litauen
0,12
27 218 400
Luxemburg
0,27
61 241 400
Ungarn
0,55
124 751 000
Malta
0,03
6 804 600
Niederlande
4,85
1 100 077 000
Österreich
2,41
546 636 200
Polen
1,30
294 866 000
Portugal
1,15
260 843 000
Rumänien *
0,37
83 923 400
Slowenien
0,18
40 827 600
Slowakei
0,21
47 632 200
Finnland
1,47
333 425 400
Schweden
2,74
621 486 800
Vereinigtes Königreich
14,82
3 361 472 400
22 682 000 000
________________
* Geschätzter Betrag.
Über den Gesamtbetrag von 22 682 EUR kann mit Inkrafttreten des mehrjährigen Finanzrahmens verfügt werden, davon werden
(3) Nach dem 31. Dezember 2007 oder nach dem Inkrafttreten des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2008-2013, falls dies zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, werden noch verbleibende Mittel des 9. EEF oder vorangegangener EEF nicht mehr gebunden, mit Ausnahme der Restmittel und der freigegebenen Mittel für das System für die Stabilisierung der Ausfuhrerlöse von landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen (STABEX) aus EEF, die dem 9. EEF vorangingen, und der Mittel im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b. Soweit im Einklang hiermit nach dem 31. Dezember 2007 bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens Mittel gebunden werden, werden sie ausschließlich dazu verwendet, bis zum Inkrafttreten des 10. EEF die Arbeitsfähigkeit der EU-Verwaltung sicherzustellen und die laufenden Kosten zur Unterstützung der laufenden Projekte zu decken.
(4) Nach dem 31. Dezember 2007 freigegebene Mittel aus Projekten im Rahmen des 9. EEF oder vorangegangener EEF werden nicht mehr gebunden, falls nicht der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig etwas anderes beschließt, mit Ausnahme der nach diesem Datum des Inkrafttretens freigegebenen Mittel für das System für die Stabilisierung der Ausfuhrerlöse von landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen (STABEX) aus EEF, die dem 9. EEF vorangingen und automatisch auf die jeweiligen nationalen Richtprogramme nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 3 Absatz 1 übertragen werden, und der Mittel nach Absatz 2 Buchstabe b.
(5) Die Gesamtmittel des 10. EEF erstrecken sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2013. Die Mittel des 10. EEF werden nach dem 31. Dezember 2013 nicht mehr gebunden, sofern der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission einstimmig einen anders lautenden Beschluss fasst.
(6) Zinseinnahmen aus Finanzierungen durch Mittelbindungen vorangegangener EEF und aus Mitteln des 10. EEF, die von der Kommission verwaltet und bei den in Artikel 37 Absatz 1 des Anhangs IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens genannten beauftragten Zahlstellen in Europa eingezahlt werden, werden einem oder mehreren auf den Namen der Kommission lautenden Konten gutgeschrieben und nach Artikel 6 verwendet. Die Verwendung der Zinseinnahmen aus den Fonds des 10. EEF, die von der EIB verwaltet werden, wird im Rahmen der Finanzregelung nach Artikel 10 Absatz 2 festgelegt.
(7) Die Aufteilung der Beiträge nach Absatz 2 Buchstabe a wird im Falle des Beitritts weiterer Staaten zur EU auf Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Beschluss des Rates geändert.
(8) Die Finanzmittel können nach Artikel 62 Absatz 2 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens durch einstimmigen Beschluss des Rates angepasst werden.
(9) Unbeschadet der Beschlussfassungsregeln und der Verfahren nach Artikel 8 kann jeder Mitgliedstaat der Kommission oder der EIB zur Unterstützung der Ziele des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens freiwillige Beiträge zukommen lassen. Die Mitgliedstaaten können ferner Projekte oder Programme kofinanzieren, beispielsweise im Rahmen spezifischer Maßnahmen, die von der Kommission oder der EIB zu verwalten sind. Die AKP-Eigenverantwortung auf nationaler Ebene ist bei solchen Initiativen wird gewährleistet.
Die Durchführungsverordnung und die Finanzregelung nach Artikel 10 enthalten die notwendigen Bestimmungen über Kofinanzierungen aus dem EEF sowie über die Kofinanzierungsaktivitäten der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten unterrichten den Rat im Voraus über ihre freiwilligen Beiträge.
(10) Der Rat führt gemäß Artikel 7 des Finanzprotokolls zum AKP-EG-Partnerschaftsabkommen zusammen mit den AKP-Staaten eine Leistungsüberprüfung durch, in der der Stand der Mittelbindungen und Auszahlungen sowie die Ergebnisse und Auswirkungen der Hilfe bewertet werden. Diese Überprüfung wird auf der Grundlage eines im Jahre 2010 von der Kommission auszuarbeitenden Vorschlags vorgenommen. Die Leistungsüberprüfung leistet einen Beitrag zur Ermittlung des Betrags für die finanzielle Zusammenarbeit über 2013 hinaus.
Der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i genannte Betrag von 21 966 Mio. EUR wird wie folgt auf die Instrumente der Zusammenarbeit aufgeteilt
(1) Der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii genannte Betrag von 286 Mio. EUR wird entsprechend dem vor dem 31. Dezember 2007 anzunehmenden Beschluss des Rates zur Änderung des Assoziationsbeschlusses gemäß Artikel 187 des Vertrags bereitgestellt; von diesem Betrag sind 256 Mio. EUR für die Finanzierung nationaler und regionaler Richtprogramme und 30 Mio. EUR als Mittelzuweisung an die EIB zur Finanzierung der Investitionsfazilität nach dem Assoziationsbeschluss bestimmt.
(2) Wird ein ÜLG unabhängig und tritt dem AKP-EG- Partnerschaftsabkommens bei, so wird der in Absatz 1 genannte Betrag auf Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Beschluss des Rates verringert und die in Artikel 2 Buchstabe a Ziffer i genannten Beträge entsprechend erhöht.
(1) Zu den für die Finanzierung der Investitionsfazilität bereitgestellten Beträgen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und dem in Artikel 2 Buchstabe d genannten Betrag kommt ein Richtbetrag von bis zu 2 030 Millionen EUR in Form von Darlehen hinzu, welche die EIB aus Eigenmitteln gewährt. Diese Mittel werden bis zu einem Betrag von 2 000 Mio. EUR für die in Anhang II des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens genannten Zwecke und bis zu einem Betrag von 30 Mio. EUR für die im Assoziationsbeschluss genannten Zwecke unter den Bedingungen gewährt, die in ihrer Satzung und in den einschlägigen Bestimmungen des Anhangs II des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens über die Investitionsfinanzierung und im Assoziationsbeschluss festgelegt sind.
(2) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich der EIB gegenüber, entsprechend ihrer Zeichnung an dem Kapital der EIB die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle finanziellen Verpflichtungen zu übernehmen, die sich für ihre Darlehensnehmer aus den Verträgen über Darlehen aus Eigenmitteln ergeben, welche die EIB aufgrund von Artikel 1 des Anhangs II des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und der entsprechenden Bestimmungen des Assoziationsbeschlusses geschlossen hat.
(3) Die in Absatz 2 genannte Bürgschaft beschränkt sich auf 75% des Gesamtbetrags der von der EIB im Rahmen aller Darlehensverträge bereitgestellten Mittel; sie wird für die Deckung sämtlicher Risiken übernommen.
(4) Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aufgrund des Absatzes 2 werden in Bürgschaftsverträgen zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten und der EIB niedergelegt.
(1) Die an die EIB geleisteten Zahlungen im Zusammenhang mit Sonderdarlehen, die den AKP, den ÜLG und den französischen überseeischen Departements gewährt worden sind, sowie die Erlöse und Erträge aus Risikokapitaltransaktionen im Rahmen von EEFs, die dem 9. EEF vorangingen, werden den Mitgliedstaaten entsprechend ihren Beiträgen zum EEF, aus dem diese Beiträge stammen, gutgeschrieben, sofern der Rat nicht einstimmig auf Vorschlag der Kommission beschließt, sie zur Bildung von Reserven oder anderweitig zu verwenden.
(2) Die Provisionen, die der EIB für die Verwaltung der in Absatz 1 genannten Darlehen und Finanzierungen zustehen, werden vorher von den den Mitgliedstaaten gutzuschreibenden Beträgen abgezogen.
(3) Die Erträge und Einnahmen der EIB aus Finanzierungen über die Investitionsfazilität im Rahmen des 9. und 10. EEF werden gemäß den Bestimmungen des Artikels 3 des Anhangs II des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens nach Abzug außerordentlicher Ausgaben und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Fazilität für weitere Finanzierungen im Rahmen der Investitionsfazilität verwendet.
(4) Die EIB erhält gemäß Artikel 3 Absatz 1a des Anhangs II des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens für die Verwaltung der in Absatz 3 genannten Finanzierungen der Investitionsfazilität eine Vergütung auf Basis der vollen Aufwandsentschädigung.
(1) Die Mittel des EEF decken die Kosten für Unterstützungsmaßnahmen ab. Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii und Artikel 1 Absatz 5 genannten Mittel beziehen sich auf Kosten, die in Verbindung mit der Programmplanung und Durchführung des EEF anfallen und die nicht zwangsläufig durch die Strategiepapiere und die mehrjährigen Richtprogramme gemäß der Durchführungsverordnung auf die in Artikel 10 Absatz 1 Bezug genommen wird, gedeckt sind.
(2) Mit den Mitteln für Unterstützungsausgaben können die Kosten abgedeckt werden, die verbunden sind mit
(1) Die Kommission erstellt jährlich unter Berücksichtigung des für die Verwaltung und die Durchführung der Investitionsfazilität veranschlagten Bedarfs der EIB eine Aufstellung der Mittelbindungen, der Zahlungen und des Jahresbetrags der abzurufenden Beiträge für das laufende Haushaltsjahr und die beiden folgenden Haushaltsjahre und übermittelt diese dem Rat vor dem 15. Oktober. Maßgeblich für die Höhe der beantragten Beträge ist die Möglichkeit zur effektiven Bereitstellung der Mittel in dem vorgeschlagenen Umfang.
(2) Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission mit der in Artikel 8 festgelegten qualifizierten Mehrheit über die Obergrenze für die jährlichen Beitragszahlungen für das zweite Jahr nach Abgabe des Vorschlags der Kommission (n+2) und im Rahmen der im vorangegangenen Jahr beschlossenen Obergrenze über die jährlichen Beitragszahlungen für das erste auf den Vorschlag der Kommission folgende Jahr (n+1), wobei die auf die Kommission und die auf die EIB entfallenden Anteile genau angegeben werden
(3) Falls die gemäß Absatz 2 festgelegten Beitragszahlungen von dem tatsächlichen Bedarf des EEF in dem betreffenden Haushaltsjahr abweichen, unterbreitet die Kommission dem Rat, der mit der in Artikel 8 festgelegten qualifizierten Mehrheit beschließt, Vorschläge für eine Anpassung der Beitragshöhe im Rahmen der Obergrenze nach Absatz 2.
(4) Die abzurufenden Beiträge dürfen die Obergrenze nach Absatz 2 nicht überschreiten und auch die Obergrenzen dürfen nicht angehoben werden, es sei denn, der Rat beschließt dies mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 8 im Falle spezieller Bedürfnisse aufgrund außergewöhnlicher oder unvorhergesehener Umstände wie der Lage nach einer Krise. In diesem Fall gewährleisten die Kommission und der Rat, dass die Beiträge mit den zu erwartenden Zahlungen übereinstimmen.
(5) Die Kommission legt dem Rat jährlich bis zum 15. Oktober unter Berücksichtigung der Voraussagen der EIB ihre Schätzungen in Bezug auf die Mittelbindungen, Auszahlungen und Beiträge für jedes der drei Jahre vor, das auf die in Absatz 1 genannten Jahre folgt
(6) Was die Mittel anbelangt, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 1 Absatz 3 aus früheren EEF auf den 10. EEF übertragen werden, so werden die Beiträge jedes Mitgliedstaats im Verhältnis zu seinem Beitrag zu dem betreffenden EEF berechnet.
Was die Mittel des 9. EEF und der vorangegangenen EEF anbelangt, die nicht auf den 10. EEF übertragen werden, so werden die Auswirkungen auf die Beiträge jedes Mitgliedstaats im Verhältnis zu seinem Beitrag zum 9. EEF berechnet.
(7) Die Modalitäten der Beitragszahlungen durch die Mitgliedstaaten sind in der in Artikel 10 Absatz 2 genannten Finanzregelung festgelegt.
(1) Für die Verwaltung der Mittel des 10. EEF, die von der Kommission verwaltet werden, wird ein Ausschuss (nachstehend “EEF-Ausschuss” genannt) eingerichtet, der sich aus Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten zusammensetzt. Den Vorsitz im EEF-Ausschuss führt ein Vertreter der Kommission; die Sekretariatsgeschäfte werden von der Kommission wahrgenommen. Ein Vertreter der EIB nimmt an den Arbeiten des Ausschusses teil.
(2) Die Stimmen der Mitgliedstaaten im EEF-Ausschuss werden wie folgt gewogen
Mitgliedstaat
Stimmenzahl EU-27
Belgien
35
Bulgarien *
[1]
Tschechische Republik
5
Dänemark
20
Deutschland
205
Estland
1
Griechenland
15
Spanien
79
Frankreich
196
Irland
9
Italien
129
Zypern
1
Lettland
1
Litauen
1
Luxemburg
3
Ungarn
6
Malta
1
Niederlande
49
Österreich
24
Polen
13
Portugal
12
Rumänien *
[4]
Slowenien
2
Slowakei
2
Finnland
15
Schweden
27
Vereinigtes Königreich
148
EU-25 insges.
999
EU-27 insges.
[1004]
____________________
* Geschätzte Stimmenzahl.
(3) Der EEF-Ausschuss beschließt mit einer qualifizierten Mehrheit, für die 720 von 999 Stimmen erforderlich sind und die die Zustimmung von mindestens 13 Mitgliedstaaten zum Ausdruck bringt. Für eine Sperrminorität sind 280 Stimmen erforderlich.
(4) Sollte ein neuer Staat der Union beitreten, so werden die Stimmengewichtung nach Absatz 2 und die qualifizierte Mehrheit nach Absatz 3 durch einstimmigen Beschluss des Rates geändert.
(5) Der Rat nimmt die Geschäftsordnung des EEF-Ausschusses einstimmig an.
(1) Bei der EIB wird ein Ausschuss (nachfolgend “Ausschuss für die Investitionsfazilität” genannt) eingerichtet, der aus Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten und einem Vertreter der Kommission besteht. Die EIB nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses wahr und stellt die unterstützenden Dienstleistungen bereit. Der Vorsitzende des Ausschusses für die Investitionsfazilität wird von den Mitgliedern des EEF-Ausschusses und aus ihrer Mitte gewählt.
(2) Der Rat nimmt die Geschäftsordnung des Ausschusses für die Investitionsfazilität einstimmig an.
(3) Der Ausschuss für die Investitionsfazilität beschließt mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 8 Absätzen 2 und 3.
(1) Unbeschadet des Artikels 8 dieses Abkommens und der darin genannten Stimmrechte der Mitgliedstaaten bleiben alle einschlägigen Bestimmungen der Artikel 14 bis 30 des Internen Abkommens für den 9. EEF in Kraft, bis der Rat über eine Durchführungsverordnung für den 10. EEF beschlossen hat. Über diese Durchführungsverordnung wird auf Vorschlag der Kommission nach Stellungnahme der EIB einstimmig beschlossen.
Die Durchführungsverordnung enthält geeignete Änderungen und Verbesserungen der Programmplanungs- und Beschlussfassungsverfahren und harmonisiert so weit wie möglich die Gemeinschafts- und die EEF-Verfahren, auch für die Kofinanzierungsaspekte. Sie legt ferner besondere Verwaltungsverfahren für die Friedensfazilität fest. In Anbetracht dessen, dass finanzielle und technische Unterstützung für die Durchführung des Artikels 11 Absatz 6 und der Artikel 11a und 11b des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens durch spezifische Instrumente finanziert werden wird, die nicht zu den Instrumenten für die Finanzierung der AKP-EG-Zusammenarbeit gehören, müssen Tätigkeiten im Rahmen dieser Bestimmungen durch zuvor spezifizierte Haushaltsverwaltungsverfahren gebilligt werden.
(2) Die Finanzregelung wird vor Inkrafttreten des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens vom Rat mit der in Artikel 8 vorgesehenen qualifizierten Mehrheit auf Vorschlag der Kommission nach Stellungnahme der EIB zu den sie betreffenden Bestimmungen sowie nach Stellungnahme des Rechnungshofs erlassen.
(3) Die Kommission legt ihren Vorschlag für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verordnungen vor, worin unter anderem vorgesehen wird, dass Dritte mit Durchführungsaufgaben betraut werden können.
(1) Die Kommission übernimmt die finanzielle Ausführung der von ihr gemäß Artikel 1 Absatz 8, Artikel 2 Buchstaben a, b und c, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6 verwalteten Mittelausstattung und die finanzielle Abwicklung von Projekten und Programmen im Einklang mit der in Artikel 10 Absatz 2 genannten Finanzregelung. Beschlüsse der Kommission über die Einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sind vollstreckbare Titel gemäß Artikel 256 des EG-Vertrags.
(2) Die EIB verwaltet die Investitionsfazilität im Namen der Gemeinschaft und wickelt die Finanzierungen im Rahmen dieser Fazilität gemäß den Bestimmungen der in Artikel 10 Absatz 2 genannten Finanzregelung ab. Dabei handelt die EIB im Namen und auf Gefahr der Gemeinschaft. Alle mit diesen Finanzierungen verbundenen Rechte und insbesondere die Rechte als Gläubiger oder Eigentümer liegen bei den Mitgliedstaaten.
(3) Die EIB übernimmt im Einklang mit ihrer Satzung und gemäß vorbildlichen banküblichen Gepflogenheiten die finanzielle Abwicklung der Finanzierungen, die mit Darlehen aus Eigenmitteln gemäß Artikel 4, gegebenenfalls in Verbindung mit Zinsvergütungen aus den Zuschussmitteln des EEF, durchgeführt werden.
(4) Für jedes Finanzjahr erstellt und genehmigt die Kommission die Jahresabschlüsse des EEF und übermittelt diese dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof.
(5) Die Kommission stellt dem Rechnungshof die Informationen nach Artikel 10 zur Verfügung, damit dieser die aus den Mitteln des EEF bereitgestellte Hilfe anhand von Belegen kontrollieren kann.
(6) Die EIB übermittelt dem Rat und der Kommission jedes Jahr einen Bericht über die Durchführung der aus den von ihr verwalteten Mitteln des EEF finanzierten Maßnahmen.
(7) Vorbehaltlich des Absatzes 9 dieses Artikels übt der Rechnungshof die ihm gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags übertragenen Befugnisse auch in Bezug auf die Finanzierungen des EEF aus. Die Bedingungen, unter denen der Rechnungshof seine Befugnisse ausübt, werden in der in Artikel 9 Absatz 2 genannten Finanzregelung festgelegt.
(8) Die Entlastung für die finanzielle Verwaltung des EEF mit Ausnahme der von der EIB abgewickelten Finanzierungen wird der Kommission auf Empfehlung des Rates, die mit der in Artikel 8 festgelegten qualifizierten Mehrheit abgegeben wird, vom Europäischen Parlament erteilt.
(9) Finanzierungen aus den von der EIB verwalteten Mitteln des EEF unterliegen den Kontroll- und Entlastungsverfahren, die in der Satzung der EIB für alle von ihr getätigten Geschäfte vorgesehen sind
Artikel 1 Absatz 3 und die Artikel in Kapitel II können auf Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Beschluss des Rates geändert werden; Änderungen des Artikels 8 sind hiervon ausgenommen. Die EIB wird an dem Vorschlag der Kommission zu den ihre Aktivitäten und die der Investitionsfazilität betreffenden Fragen beteiligt.
(1) Jeder Mitgliedstaat genehmigt dieses Abkommen im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Regierungen der einzelnen Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union den Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Genehmigung dieses Abkommens durch den letzten Mitgliedstaat notifiziert wurde.
(3) Dieses Abkommen wird für dieselbe Dauer geschlossen wie der mehrjährige Finanzrahmen in Anhang Ib des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens. Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 4 bleibt dieses Abkommens jedoch so lange in Kraft, wie dies für die vollständige Abwicklung der im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und des Assoziationsbeschlusses und des genannten mehrjährigen Finanzrahmens finanzierten Aktionen notwendig ist.
Dieses Abkommen ist in einer einzigen Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder dieser Wortlaute gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt; dieses übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.
Geschehen zu Brüssel am siebzehnten Juli zweitausendsechs.