Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Küken von Hausgeflügel
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Kurztitel
Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Küken von Hausgeflügel
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 123/2008
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
10.04.2008
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Erzeugung und die Vermarktung von Bruteiern und Küken von Hausgeflügel
StF: BGBl. II Nr. 123/2008
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4 Abs. 1 Z 1, 5, 21 Abs. 2 und 28 Abs. 2 des Vermarktungsnormengesetzes – VNG, BGBl. I Nr. 68/2007, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend sowie dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2017
Gesetzesnummer
20005768
Dokumentnummer
NOR30006406
§ 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Durchführung nachstehender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften
§ 2. (1) Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 hat die dem zugelassenen Betrieb zu erteilende Kennnummer zu bestehen aus
(2) Die Zahl im Sinne des Abs. 1 Z 2 hat sich wie folgt zusammenzusetzen
2. Kennnummer (Kennziffern) des Betriebes
Sie ist von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (im Folgenden: Behörde) derart festzulegen, dass eine Individualisierung jedes zugelassenen Betriebes möglich ist. Die hierfür erforderliche Koordination obliegt dem Landeshauptmann.
3. Kennziffer für die Art des Betriebes
4. Kennziffer für die Geflügelart, mit der sich der Betrieb beschäftigt
(3) Bei der Angabe der Kennnummer ist zwischen die einzelnen Kennziffern im Sinne des Abs. 2 ein Bindestrich zu setzen.
§ 3. Anstelle der in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 vorgeschriebenen Kennzeichnung der einzelnen Bruteier im Erzeugungsbetrieb durch Stempeln der Eier mit dessen Kennnummer dürfen gemäß Art. 2 Abs. 2 genannter Verordnung Bruteier auch im Erzeugungsbetrieb oder in der Brüterei vor Einlegen in den Brutschrank durch Stempeln der Eier mit einem schwarzen Punkt von mindestens vier Millimeter Durchmesser gekennzeichnet werden.
§ 4. Das Begleitpapier für Küken im Sinne des Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 muss bei der Ein- oder Ausfuhr in doppelter Ausführung erstellt sein. Das Doppel des Begleitpapiers ist zum Zweck der Weiterleitung an das Bundesamt für Ernährungssicherheit bei der Zollstelle abzugeben, die die Küken zur Einfuhr oder Ausfuhr abfertigt.
§ 5. (1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 des Vermarktungsnormengesetzes (VNG) begeht, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 verstößt, indem er
(2) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG begeht, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 verstößt, indem er
(3) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG begeht, wer entgegen § 3 Bruteier anders als in der dort zugelassenen Weise kennzeichnet.
§ 6. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Kücken von Hausgeflügel, BGBl. Nr. 580/1995 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2007, außer Kraft.