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20005755 AT

Höhe der Sitzungsgelder nach dem Arbeitsmarktservicegesetz

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Höhe der Sitzungsgelder nach dem Arbeitsmarktservicegesetz

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Kurztitel

Höhe der Sitzungsgelder nach dem Arbeitsmarktservicegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 110/2008

Inkrafttretensdatum

01.04.2008

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Höhe der Sitzungsgelder nach dem Arbeitsmarktservicegesetz

StF: BGBl. II Nr. 110/2008

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 9, des § 14 Abs. 8 und des § 21 Abs. 7 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2007, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Bundesrecht Höhe der Sitzungsgelder nach dem Arbeitsmarktservicegesetz

§ 1. Die Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) des Verwaltungsrates, der Landesdirektorien, der Regionalbeiräte und der Ausschüsse dieser Organe haben für jeden Tag der Teilnahme an einer Sitzung Anspruch auf Sitzungsgeld in Höhe von

Bundesrecht Höhe der Sitzungsgelder nach dem Arbeitsmarktservicegesetz

§ 2. Kein Sitzungsgeld steht Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice und der Bundesministerien zu, die im Rahmen ihrer dienstlichen Verpflichtung – in welcher Funktion auch immer – an der Sitzung teilnehmen.

Bundesrecht Höhe der Sitzungsgelder nach dem Arbeitsmarktservicegesetz

§ 3. Das Sitzungsgeld ist vierteljährlich anzuweisen.

Bundesrecht Höhe der Sitzungsgelder nach dem Arbeitsmarktservicegesetz

§ 4. Diese Verordnung tritt mit Beginn des zweiten Quartals 2008 in Kraft und gilt für Sitzungen nach dem 31. März 2008.

Bundesrecht Höhe der Sitzungsgelder nach dem Arbeitsmarktservicegesetz

§ 5. Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Höhe der Sitzungsgelder nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. II Nr. 17/1997, tritt mit Ablauf des 31. März 2008 außer Kraft; sie ist jedoch auf Sitzungen vor diesem Zeitpunkt weiter anzuwenden.

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