Höhe der Sitzungsgelder nach dem Arbeitsmarktservicegesetz
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Gesetzestext (6 Artikel)
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Kurztitel
Höhe der Sitzungsgelder nach dem Arbeitsmarktservicegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 110/2008
Inkrafttretensdatum
01.04.2008
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Höhe der Sitzungsgelder nach dem Arbeitsmarktservicegesetz
StF: BGBl. II Nr. 110/2008
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 9, des § 14 Abs. 8 und des § 21 Abs. 7 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2007, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. Die Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) des Verwaltungsrates, der Landesdirektorien, der Regionalbeiräte und der Ausschüsse dieser Organe haben für jeden Tag der Teilnahme an einer Sitzung Anspruch auf Sitzungsgeld in Höhe von
§ 2. Kein Sitzungsgeld steht Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice und der Bundesministerien zu, die im Rahmen ihrer dienstlichen Verpflichtung – in welcher Funktion auch immer – an der Sitzung teilnehmen.
§ 3. Das Sitzungsgeld ist vierteljährlich anzuweisen.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Beginn des zweiten Quartals 2008 in Kraft und gilt für Sitzungen nach dem 31. März 2008.
§ 5. Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Höhe der Sitzungsgelder nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. II Nr. 17/1997, tritt mit Ablauf des 31. März 2008 außer Kraft; sie ist jedoch auf Sitzungen vor diesem Zeitpunkt weiter anzuwenden.