Tiertransport-Ausbildungsverordnung
Inhaltsübersicht (12)
Gesetzestext (12 Artikel)
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Tiertransport-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 92/2008
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
15.03.2008
Abkürzung
TT-AusbVO
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Ausbildung von Personen, die Tiertransporte durchführen, Personen, die auf Sammelstellen mit Tieren umgehen, sowie Personen, die Tiertransportkontrollen durchführen (Tiertransport-Ausbildungsverordnung, TT-AusbVO)
StF: BGBl. II Nr. 92/2008
Änderung
BGBl. II Nr. 451/2012
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund der §§ 4 Abs. 2, 12 Abs. 2 und 5 des Tiertransportgesetzes 2007 (TTG 2007), BGBl. I Nr. 54/2007 Art. I, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2017
Gesetzesnummer
20005740
Dokumentnummer
NOR30006365
101 Eisenstadt(Stadt)
102 Rust(Stadt)
103 Eisenstadt-Umgebung
104 Güssing
105 Jennersdorf
106 Mattersburg
107 Neusiedl am See
108 Oberpullendorf
109 Oberwart
201 Klagenfurt(Stadt)
202 Villach(Stadt)
210 Feldkirchen
203 Hermagor
204 Klagenfurt Land
205 Sankt Veit an der Glan
206 Spittal an der Drau
207 Villach Land
208 Völkermarkt
209 Wolfsberg
301 Krems an der Donau(Stadt)
302 Sankt Pölten (Stadt)
303 Waidhofen an der Ybbs(Stadt)
304 Wiener Neustadt(Stadt)
305 Amstetten
306 Baden
307 Bruck an der Leitha
308 Gänserndorf
309 Gmünd
310 Hollabrunn
311 Horn
312 Korneuburg
313 Krems(Land)
314 Lilienfeld
315 Melk
316 Mistelbach
317 Mödling
318 Neunkirchen
319 Sankt Pölten(Land)
320 Scheibbs
321 Tulln
322 Waidhofen an der Thaya
323 Wiener Neustadt(Land)
324 Wien-Umgebung
325 Zwettl
401 Linz(Stadt)
402 Steyr(Stadt)
403 Wels(Stadt)
404 Braunau am Inn
405 Eferding
406 Freistadt
407 Gmunden
408 Grieskirchen
409 Kirchdorf an der Krems
410 Linz-Land
411 Perg
412 Ried im Innkreis
413 Rohrbach
414 Schärding
415 Steyr-Land
416 Urfahr-Umgebung
417 Vöcklabruck
418 Wels-Land
501 Salzburg(Stadt)
502 Hallein
503 Salzburg-Umgebung
504 Sankt Johann im Pongau
505 Tamsweg
506 Zell am See
601 Graz(Stadt)
602 Bruck an der Mur
603 Deutschlandsberg
604 Feldbach
605 Fürstenfeld
606 Graz-Umgebung
607 Hartberg
608 Judenburg
609 Knittelfeld
610 Leibnitz
611 Leoben
612 Liezen
613 Mürzzuschlag
614 Murau
615 Radkersburg
616 Voitsberg
617 Weiz
701 Innsbruck-Stadt
702 Imst
703 Innsbruck-Land
704 Kitzbühel
705 Kufstein
706 Landeck
707 Lienz
708 Reutte
709 Schwaz
801 Bludenz
802 Bregenz
803 Dornbirn
804 Feldkirch
§ 1. Diese Verordnung regelt
§ 2. (1) Personen, die gemäß Art. 6 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen, Hausschweine oder Hausgeflügel transportieren oder während des Transports betreuen sowie Personen, die auf Sammelstellen gemäß Art. 2 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 mit solchen Tieren umgehen, haben Folgendes nachzuweisen
(2) Personen, die eine mindestens einjährige einschlägige Erfahrung im Umgang mit den in Abs. 1 genannten Tieren insbesondere durch Tätigkeit im Rahmen der Landwirtschaft glaubhaft machen können, haben einen Lehrgang, der die Kenntnisse des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vermittelt, im Gesamtausmaß von mindestens vier Stunden erfolgreich zu absolvieren.
§ 3. Personen, die lange Beförderungen durchführen, für die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1/2005 das Führen eines Fahrtenbuches vorgesehen ist, haben einen zusätzlichen Lehrgang im Ausmaß von mindestens vier Stunden erfolgreich zu absolvieren, der mit einer Personenzertifizierung (Zertifizierungsstelle EN ISO/IEC 17024) abschließt und ergänzend zu § 2 vertiefend insbesondere folgende Inhalte umfasst
§ 4. (1) Der Lehrgang gemäß § 2 gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind
(2) Die Prüfung ist im Anschluss an den Lehrgang abzuhalten. Sie ist von einer Prüfungskommission bestehend aus einem Vortragenden und zumindest einer weiteren unabhängigen Person, die von der durchführenden Stelle zum Prüfer bestellt wurde, abzunehmen. Als Prüfer dürfen nur Personen bestellt werden, die selbst im Besitz eines Befähigungsnachweises sind oder eine Ausbildung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 besitzen.
(3) Für einen positiven Abschluss der Prüfung hat der Kandidat die Kenntnisse gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nachzuweisen. Die Prüfung gilt als absolviert, wenn 60 Prozent der gestellten Fragen aus einem vom Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend approbierten Fragenkatalog richtig beantwortet werden.
(4) Über die gesamte Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu erstellen, das mindestens folgende Angaben zu enthalten hat
(5) Das Prüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen und von der Ausbildungseinrichtung mindestens fünf Jahre aufzubewahren oder automationsunterstützt zu speichern. Der zuständigen Behörde ist auf Verlangen Einsichtnahme zu gewähren.
§ 5. (1) Personen, die folgende Ausbildungen absolviert haben, gelten als einschlägig ausgebildet und erfüllen die Anforderungen des § 2 und des § 4 Abs. 1, sodass ein Befähigungsnachweis ausgestellt werden kann
(2) Ausländische Zeugnisse für Ausbildungen im Sinne des Abs. 1 gelten als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse, soweit sie nach den jeweiligen Verwaltungsvorschriften als im Inland gültig anerkannt sind.
(3) Die in Abs. 1 genannten Personen haben den Befähigungsnachweis bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen.
§ 6. (1) Die ausstellende Behörde oder Stelle hat bei Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Lehrgangs gemäß § 4 den Befähigungsnachweis nach dem Muster des Anhangs III Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sowie bei Nachweis der erfolgreichen Zusatzausbildung gemäß § 3 das Personenzertifikat auszustellen, sofern der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und
(2) Die Bestätigung ist mittels folgender Nummer zu kennzeichnen
(3) Soweit die erforderlichen Kenntnisse des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nur für bestimmte Tiere oder Tierarten nachgewiesen werden, ist die Bestätigung der fachlichen Befähigung auf diese einzuschränken.
(5) Die ausstellende Behörde oder Stelle hat die Unterlagen über die Ausstellung der Befähigungsnachweise zehn Jahre evident zu halten. Im Falle der Ausstellung durch die gemäß § 12 Abs. 3 TTG 2007 berechtigten Stellen ist zusätzlich an die Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, für wen, unter Angabe welcher Nummer, ein Befähigungsnachweis ausgestellt wurde. Stellt eine dieser Stellen die Ausstellung von Befähigungsnachweisen ein, sind alle diesbezüglichen Unterlagen der Bezirksverwaltungsbehörde zu übergeben.
(6) Zur innerösterreichischen Verwendung kann von der Behörde oder Stelle eine den inhaltlichen Vorgaben des Anhangs III Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 entsprechende Bestätigung ausgestellt werden.
§ 6a. (1) Der Befähigungsnachweis ist unbefristet auszustellen, außer es liegen Gründe für eine Befristung gemäß § 7 vor.
(2) Für Inhaber von Befähigungsnachweisen, welche vor dem 14. März 2008 ausgestellt wurden, gelten die Ausbildungen gemäß der §§ 2 und 3 als absolviert.
(3) Liegt der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung gemäß § 2 fünf Jahre und länger zurück und wird die Zusatzausbildung gemäß § 3 angestrebt, ist die Ausbildung gemäß der §§ 2 und 3 zu absolvieren, liegt der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung gemäß § 2 weniger als fünf Jahre zurück, ist eine Prüfung über die Zusatzausbildung des § 3 abzulegen.
§ 7. (1) Wird ein Befähigungsnachweis aufgrund des § 12 Abs. 4 TTG 2007 entzogen, kann nach Ablauf einer von der Behörde festzusetzenden Frist neuerlich ein Befähigungsnachweis ausgestellt werden, wenn
In diesen Fällen ist der Befähigungsnachweis auf maximal fünf Jahre zu befristen.
(2) Der Entzug oder eine Befristung des Befähigungsnachweises ist unter Angabe der Begründung der Kontaktstelle (§ 8 TTG) und der Zertifizierungsstelle (§ 3) zu melden.
(3) Sofern keine Gründe für eine neuerliche Befristung vorliegen, ist – nach Ablauf der Befristung gemäß Abs. 1 letzter Satz – auf Antrag des Inhabers des Befähigungsnachweises ein unbefristeter Befähigungsnachweis auszustellen. Die Kontaktstelle (§ 8 TTG) ist in diesen Fällen über die unbefristete Ausstellung zu informieren.
§ 8. (1) Personen, derer sich die Behörde gemäß § 4 Abs. 1 des TTG 2007 zur Kontrolle bedient,
(2) Tiertransportinspektoren sind, soweit sie noch nicht auf ihre Dienstpflichten vereidigt wurden, auf diese zu vereidigen und für Kontrollzwecke mit einem Dienstausweis für das jeweilige Bundesland auszustatten. Im Dienstausweis sind einzutragen
§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Tiertransport-Ausbildungsverordnung, BGBl. Nr. 427/1995, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 83/2007, außer Kraft.