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20005740 AT

Tiertransport-Ausbildungsverordnung

12 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

Bundesrecht Tiertransport-Ausbildungsverordnung

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Kurztitel

Tiertransport-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 92/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

15.03.2008

Abkürzung

TT-AusbVO

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Ausbildung von Personen, die Tiertransporte durchführen, Personen, die auf Sammelstellen mit Tieren umgehen, sowie Personen, die Tiertransportkontrollen durchführen (Tiertransport-Ausbildungsverordnung, TT-AusbVO)

StF: BGBl. II Nr. 92/2008

Änderung

BGBl. II Nr. 451/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der §§ 4 Abs. 2, 12 Abs. 2 und 5 des Tiertransportgesetzes 2007 (TTG 2007), BGBl. I Nr. 54/2007 Art. I, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017

Gesetzesnummer

20005740

Dokumentnummer

NOR30006365

Bundesrecht Tiertransport-Ausbildungsverordnung

101 Eisenstadt(Stadt)

102 Rust(Stadt)

103 Eisenstadt-Umgebung

104 Güssing

105 Jennersdorf

106 Mattersburg

107 Neusiedl am See

108 Oberpullendorf

109 Oberwart

201 Klagenfurt(Stadt)

202 Villach(Stadt)

210 Feldkirchen

203 Hermagor

204 Klagenfurt Land

205 Sankt Veit an der Glan

206 Spittal an der Drau

207 Villach Land

208 Völkermarkt

209 Wolfsberg

301 Krems an der Donau(Stadt)

302 Sankt Pölten (Stadt)

303 Waidhofen an der Ybbs(Stadt)

304 Wiener Neustadt(Stadt)

305 Amstetten

306 Baden

307 Bruck an der Leitha

308 Gänserndorf

309 Gmünd

310 Hollabrunn

311 Horn

312 Korneuburg

313 Krems(Land)

314 Lilienfeld

315 Melk

316 Mistelbach

317 Mödling

318 Neunkirchen

319 Sankt Pölten(Land)

320 Scheibbs

321 Tulln

322 Waidhofen an der Thaya

323 Wiener Neustadt(Land)

324 Wien-Umgebung

325 Zwettl

401 Linz(Stadt)

402 Steyr(Stadt)

403 Wels(Stadt)

404 Braunau am Inn

405 Eferding

406 Freistadt

407 Gmunden

408 Grieskirchen

409 Kirchdorf an der Krems

410 Linz-Land

411 Perg

412 Ried im Innkreis

413 Rohrbach

414 Schärding

415 Steyr-Land

416 Urfahr-Umgebung

417 Vöcklabruck

418 Wels-Land

501 Salzburg(Stadt)

502 Hallein

503 Salzburg-Umgebung

504 Sankt Johann im Pongau

505 Tamsweg

506 Zell am See

601 Graz(Stadt)

602 Bruck an der Mur

603 Deutschlandsberg

604 Feldbach

605 Fürstenfeld

606 Graz-Umgebung

607 Hartberg

608 Judenburg

609 Knittelfeld

610 Leibnitz

611 Leoben

612 Liezen

613 Mürzzuschlag

614 Murau

615 Radkersburg

616 Voitsberg

617 Weiz

701 Innsbruck-Stadt

702 Imst

703 Innsbruck-Land

704 Kitzbühel

705 Kufstein

706 Landeck

707 Lienz

708 Reutte

709 Schwaz

801 Bludenz

802 Bregenz

803 Dornbirn

804 Feldkirch

Bundesrecht Tiertransport-Ausbildungsverordnung

§ 1. Diese Verordnung regelt

Bundesrecht Tiertransport-Ausbildungsverordnung

§ 2. (1) Personen, die gemäß Art. 6 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen, Hausschweine oder Hausgeflügel transportieren oder während des Transports betreuen sowie Personen, die auf Sammelstellen gemäß Art. 2 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 mit solchen Tieren umgehen, haben Folgendes nachzuweisen

(2) Personen, die eine mindestens einjährige einschlägige Erfahrung im Umgang mit den in Abs. 1 genannten Tieren insbesondere durch Tätigkeit im Rahmen der Landwirtschaft glaubhaft machen können, haben einen Lehrgang, der die Kenntnisse des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vermittelt, im Gesamtausmaß von mindestens vier Stunden erfolgreich zu absolvieren.

Bundesrecht Tiertransport-Ausbildungsverordnung

§ 3. Personen, die lange Beförderungen durchführen, für die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1/2005 das Führen eines Fahrtenbuches vorgesehen ist, haben einen zusätzlichen Lehrgang im Ausmaß von mindestens vier Stunden erfolgreich zu absolvieren, der mit einer Personenzertifizierung (Zertifizierungsstelle EN ISO/IEC 17024) abschließt und ergänzend zu § 2 vertiefend insbesondere folgende Inhalte umfasst

Bundesrecht Tiertransport-Ausbildungsverordnung

§ 4. (1) Der Lehrgang gemäß § 2 gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind

(2) Die Prüfung ist im Anschluss an den Lehrgang abzuhalten. Sie ist von einer Prüfungskommission bestehend aus einem Vortragenden und zumindest einer weiteren unabhängigen Person, die von der durchführenden Stelle zum Prüfer bestellt wurde, abzunehmen. Als Prüfer dürfen nur Personen bestellt werden, die selbst im Besitz eines Befähigungsnachweises sind oder eine Ausbildung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 besitzen.

(3) Für einen positiven Abschluss der Prüfung hat der Kandidat die Kenntnisse gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nachzuweisen. Die Prüfung gilt als absolviert, wenn 60 Prozent der gestellten Fragen aus einem vom Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend approbierten Fragenkatalog richtig beantwortet werden.

(4) Über die gesamte Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu erstellen, das mindestens folgende Angaben zu enthalten hat

(5) Das Prüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen und von der Ausbildungseinrichtung mindestens fünf Jahre aufzubewahren oder automationsunterstützt zu speichern. Der zuständigen Behörde ist auf Verlangen Einsichtnahme zu gewähren.

Bundesrecht Tiertransport-Ausbildungsverordnung

§ 5. (1) Personen, die folgende Ausbildungen absolviert haben, gelten als einschlägig ausgebildet und erfüllen die Anforderungen des § 2 und des § 4 Abs. 1, sodass ein Befähigungsnachweis ausgestellt werden kann

(2) Ausländische Zeugnisse für Ausbildungen im Sinne des Abs. 1 gelten als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse, soweit sie nach den jeweiligen Verwaltungsvorschriften als im Inland gültig anerkannt sind.

(3) Die in Abs. 1 genannten Personen haben den Befähigungsnachweis bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen.

Bundesrecht Tiertransport-Ausbildungsverordnung

§ 6. (1) Die ausstellende Behörde oder Stelle hat bei Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Lehrgangs gemäß § 4 den Befähigungsnachweis nach dem Muster des Anhangs III Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sowie bei Nachweis der erfolgreichen Zusatzausbildung gemäß § 3 das Personenzertifikat auszustellen, sofern der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und

(2) Die Bestätigung ist mittels folgender Nummer zu kennzeichnen

(3) Soweit die erforderlichen Kenntnisse des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nur für bestimmte Tiere oder Tierarten nachgewiesen werden, ist die Bestätigung der fachlichen Befähigung auf diese einzuschränken.

(5) Die ausstellende Behörde oder Stelle hat die Unterlagen über die Ausstellung der Befähigungsnachweise zehn Jahre evident zu halten. Im Falle der Ausstellung durch die gemäß § 12 Abs. 3 TTG 2007 berechtigten Stellen ist zusätzlich an die Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, für wen, unter Angabe welcher Nummer, ein Befähigungsnachweis ausgestellt wurde. Stellt eine dieser Stellen die Ausstellung von Befähigungsnachweisen ein, sind alle diesbezüglichen Unterlagen der Bezirksverwaltungsbehörde zu übergeben.

(6) Zur innerösterreichischen Verwendung kann von der Behörde oder Stelle eine den inhaltlichen Vorgaben des Anhangs III Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 entsprechende Bestätigung ausgestellt werden.

Bundesrecht Tiertransport-Ausbildungsverordnung

§ 6a. (1) Der Befähigungsnachweis ist unbefristet auszustellen, außer es liegen Gründe für eine Befristung gemäß § 7 vor.

(2) Für Inhaber von Befähigungsnachweisen, welche vor dem 14. März 2008 ausgestellt wurden, gelten die Ausbildungen gemäß der §§ 2 und 3 als absolviert.

(3) Liegt der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung gemäß § 2 fünf Jahre und länger zurück und wird die Zusatzausbildung gemäß § 3 angestrebt, ist die Ausbildung gemäß der §§ 2 und 3 zu absolvieren, liegt der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung gemäß § 2 weniger als fünf Jahre zurück, ist eine Prüfung über die Zusatzausbildung des § 3 abzulegen.

Bundesrecht Tiertransport-Ausbildungsverordnung

§ 7. (1) Wird ein Befähigungsnachweis aufgrund des § 12 Abs. 4 TTG 2007 entzogen, kann nach Ablauf einer von der Behörde festzusetzenden Frist neuerlich ein Befähigungsnachweis ausgestellt werden, wenn

In diesen Fällen ist der Befähigungsnachweis auf maximal fünf Jahre zu befristen.

(2) Der Entzug oder eine Befristung des Befähigungsnachweises ist unter Angabe der Begründung der Kontaktstelle (§ 8 TTG) und der Zertifizierungsstelle (§ 3) zu melden.

(3) Sofern keine Gründe für eine neuerliche Befristung vorliegen, ist – nach Ablauf der Befristung gemäß Abs. 1 letzter Satz – auf Antrag des Inhabers des Befähigungsnachweises ein unbefristeter Befähigungsnachweis auszustellen. Die Kontaktstelle (§ 8 TTG) ist in diesen Fällen über die unbefristete Ausstellung zu informieren.

Bundesrecht Tiertransport-Ausbildungsverordnung

§ 8. (1) Personen, derer sich die Behörde gemäß § 4 Abs. 1 des TTG 2007 zur Kontrolle bedient,

(2) Tiertransportinspektoren sind, soweit sie noch nicht auf ihre Dienstpflichten vereidigt wurden, auf diese zu vereidigen und für Kontrollzwecke mit einem Dienstausweis für das jeweilige Bundesland auszustatten. Im Dienstausweis sind einzutragen

Bundesrecht Tiertransport-Ausbildungsverordnung

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Tiertransport-Ausbildungsverordnung, BGBl. Nr. 427/1995, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 83/2007, außer Kraft.

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