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20005736 AT

Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen

14 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

Bundesrecht Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen

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Kurztitel

Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 86/2008

Inkrafttretensdatum

01.04.2008

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen und Refraktärmetallen – NER-V

StF: BGBl. II Nr. 86/2008

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994

GewO 1994, BGBl. Nr. 194 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 42/2008, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet

Bundesrecht Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen

Kongener

Äquivalenz-Faktor

2,3,7,8-TCDD

1

1,2,3,7,8-PeCDD

0,5

1,2,3,4,7,8-HxCDD

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDD

0,1

1,2,3,6,7,8-HxCDD

0,1

1,2,3,4,6,7,8-HpCDD

0,01

OCDD

0,001

2,3,7,8-TCDF

0,1

2,3,4,7,8-PeCDF

0,5

1,2,3,7,8-PeCDF

0,05

1,2,3,4,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDF

0,1

1,2,3,6,7,8-HxCDF

0,1

2,3,4,6,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,4,6,7,8-HpCDF

0,01

1,2,3,4,7,8,9-HpCDF

0,01

OCDF

0,001

Die Messung der Emissionskonzentrationen dieser Kongenere hat durch Aufnahme von mindestens drei Messwerten je über eine Messdauer von mindestens drei Stunden und höchstens zehn Stunden zu erfolgen. Die gemessenen Massenkonzentrationen sind jeweils durch Multiplikation mit den angegebenen Äquivalenz-Faktoren zu bewerten. Das 2-,3-,7-,8-TCDD-Äquivalent wird als Gesamtsumme der bewerteten Kongener-Massenkonzentrationen gebildet. Für den Fall, dass die Massenkonzentration eines Kongeners bei der Messung nicht nachweisbar ist, ist dessen Wert mit 0 anzunehmen.

Die Messungen, Geräte und Aufzeichnungen müssen nach den in der Anlage 5 zur Verordnung über die Verbrennung von Abfällen (Abfallverbrennungsverordnung – AVV), BGBl. II Nr. 389/2002, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Methoden durchgeführt werden bzw. den dort genannten einschlägigen technischen Regelwerken entsprechen.

Bundesrecht Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen

§ 1. Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 9 für bereits genehmigte Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen und Refraktärmetallen (§ 2 Z 1).

Bundesrecht Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind bzw. ist

Bundesrecht Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen

§ 3. (1) Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen und Refraktärmetallen sind derart zu betreiben, dass Luftschadstoffemissionen durch Verminderung ihrer Massenkonzentrationen und bzw. oder ihrer Massenströme möglichst gering gehalten werden und dass, sofern § 4 und § 9 Abs. 4 bis 9 nicht anderes bestimmen, nach Maßgabe des § 5 folgende Emissionsgrenzwerte (§ 2 Z 2) nicht überschritten werden

(2) Durch dem Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen muss sichergestellt sein, dass staubhaltige Abgase und Abluft aus Anlagen gemäß § 2 Z 1 erfasst und erforderlichenfalls einer Entstaubungseinrichtung oder einer Einrichtung, die in ihrer Wirkung vergleichbar ist, zugeführt werden oder andere geeignete Maßnahmen zur Vermeidung diffuser Staubemissionen getroffen werden. Brenner, sonstige Feuerungseinrichtungen und Abgasreinigungseinrichtungen von Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen und Refraktärmetallen müssen entsprechend ihrer Bauart durch fachkundige Personen nachweislich regelmäßig gewartet werden.

(3) Emissionsgrenzwerte gemäß Abs. 1, § 4 und § 9 Abs. 4 bis 9 werden als jene Masse luftverunreinigender Stoffe angegeben, welche je Volumeneinheit (Massenkonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangt. Die Volumeneinheit des Gases ist auf 0°C und 1013 hPa nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf sowie auf nachfolgend angegebene Sauerstoffgehalte in Prozenten bezogen (die Luftmenge, die zur Verdünnung oder zur Kühlung von Abgas oder Abluft zugeführt wird, bleibt bei der Bestimmung der Massenkonzentration unberücksichtigt)

Bundesrecht Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen

§ 4. (1) Bei Anlagen zur Erzeugung von Aluminium und Ferrolegierungen dürfen nach Maßgabe des § 5 folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, sofern Abs. 2 und § 9 Abs. 4 nicht anderes bestimmen

(2) Bei Einrichtungen zum Schmelzen und Recyclieren von Aluminiumdürfen nach Maßgabe des § 5 folgende Emissionsgrenzwerte nichtüberschritten werden, sofern § 9 Abs. 5 nicht anderes bestimmt

(3) Bei Anlagen zur Kupfererzeugung darf nach Maßgabe des § 5 Arsen einschließlich dessen Verbindungen 0,15 mg/m³ im Abgas und 0,4 mg/m³ im Abgas von Anodenöfen nicht überschreiten.

(4) Für die in den Absätzen 1 bis 3 angeführten Emissionen und Emissionsgrenzwerte gilt § 3 Abs. 2 und 3.

Bundesrecht Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen

§ 5. (1) Die in § 3 Abs. 1, § 4 und § 9 Abs. 4 bis 9 festgelegten Emissionsgrenzwerte sind bei kontinuierlichem Betrieb der Anlage in Voll- oder Teillast (Dauerbetrieb) einschließlich des Chargierens einzuhalten. Bei Schmelzöfen dürfen bei Brennstoffumstellungen oder Änderungen bei der Zugabe des Rohmaterials oder der Zuschlagstoffe (Rezeptänderungen) diese Emissionsgrenzwerte überschritten werden, wenn und soweit diese Überschreitungen prozeßbedingt unumgänglich sind.

(2) Der Betriebsanlageninhaber hat über die Unumgänglichkeit, die Zeitdauer und die Höhe der jeweiligen Überschreitung nach Abs. 1 sowie über die durchgeführten Kontrollmaßnahmen schriftliche Aufzeichnungen zu führen; ebenso sind schriftliche Aufzeichnungen über allfällige Betriebsstörungen zu führen; als schriftliche Aufzeichnungen gelten auch Aufzeichnungen mittels elektronischer Datenverarbeitung.

(3) Der Betriebsanlageninhaber hat die gemäß Abs. 2 zu führenden Aufzeichnungen mindestens drei Jahre in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.

(4) Die im § 3 Abs. 1, § 4 und § 9 Abs. 4 bis 9 festgelegten Emissionsgrenzwerte gelten nur für solche Emissionsquellen, bei denen eine Erfassung und Ableitung von Abluft oder Abgas möglich ist (definierte Emissionsquellen).

Bundesrecht Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen

§ 6. Die Lagerung von staubenden Gütern (zB Sand, Zuschlagstoffe, Schlacke) in Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen und Refraktärmetallen hat derart zu erfolgen, dass möglichst wenig luftverunreinigende Stoffe freigesetzt werden; staubende Güter sind durch Lagerung in geschlossenen Hallen oder durch andere Maßnahmen entsprechend dem Stand der Staubminderungstechnik gegen ein Forttragen von Staub durch Wind zu sichern. Bei Lagerhallen dürfen Türen und Tore nur für Transportzwecke kurzfristig offen gehalten werden. Sollte eine Lüftung solcher Lagerhallen erforderlich sein, so darf dies nur durch eine Lüftungsanlage erfolgen und für die Abluft gilt der im § 3 Abs. 1 Z 1 genannte Emissionsgrenzwert. Förderanlagen für staubende Güter müssen eine dem Stand der Technik entsprechende Kapselung, Einhausung oder dgl. aufweisen und so betrieben werden, dass möglichst wenig luftverunreinigende Stoffe freigesetzt werden. Verkehrswege für Kraftfahrzeuge sind mit einer Decke aus Asphalt, aus Beton oder aus gleichwertigem Material zu befestigen, in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und entsprechend dem Verschmutzungsgrad zu säubern.

Bundesrecht Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen

§ 7. (1) Der Betriebsanlageninhaber hat, soweit die Abs. 2 bis 5 nicht anderes bestimmen, Einzelmessungen der Emissionskonzentration der in § 3 Abs. 1, § 4 und § 9 Abs. 4 bis 9 angeführten Stoffe entsprechend der Z 1 lit. a bis c der Anlage zu dieser Verordnung erstmals anlässlich der Aufnahme des Betriebes oder einer wesentlichen Änderung (§ 81a Z 1 der GewO 1994) und sodann in regelmäßigen, drei Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen durchführen zu lassen (wiederkehrende Emissionsmessungen). Wenn im Einzelfall auf Grund der angewendeten Technologie oder der verwendeten Einsatzstoffe bestimmte in § 3 Abs. 1, § 4 und § 9 Abs. 4 bis 9 angeführte Stoffe nachweislich nicht auftreten können oder die Emissionen dieser Stoffe nachweislich 5% des Grenzwertes nicht überschreiten, so hat die Behörde auf Antrag des Betriebsanlageninhabers mit Bescheid festzulegen, dass für diese Stoffe keine wiederkehrenden Emissionsmessungen erforderlich sind.

(2) Beträgt der Emissionsmassenstrom an staubförmigen Stoffen nicht mehr als 50 g/h, so kann die Messung gemäß Abs. 1 durch eine kontinuierliche Differenzdrucküberwachung der Filteranlage, kombiniert mit einem optischen oder akustischen Alarm sowie einer nachweislichen mindestens alle zwei Wochen durchzuführenden Besichtigung der Filteranlage, ersetzt werden.

(3) Der Betriebsanlageninhaber hat kontinuierliche Messungen der Emissionskonzentrationen

(4) Der Betriebsanlageninhaber hat

(5) Zur Durchführung der Messungen gemäß Abs. 1, zur Funktionskontrolle von Einrichtungen gemäß Abs. 2 und 4 Z 1 sowie zur Wartung und Kalibrierung von Messgeräten für Messungen gemäß Abs. 3 und 4 Z 2 sind folgende Stellen heranzuziehen

Bundesrecht Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen

§ 8. (1) Die Ergebnisse

(2) Die Messberichte gemäß Abs. 1 sind mindestens drei Jahre in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.

(3) Der Inhaber einer in der Anlage 3 zur GewO 1994 angeführten Anlage zur Erzeugung von Nichteisenmetallen und Refraktärmetallen hat der Behörde jährlich innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Kalenderjahres einen Bericht über die Ergebnisse der im Berichtsjahr gemäß § 7 Abs. 3 und 4 durchgeführten kontinuierlichen Messungen und Überprüfungen zu übermitteln. In diesem Bericht ist die Einhaltung der Grenzwerte für die kontinuierlich zu messenden Schadstoffe zu bestätigen bzw. sind Überschreitungen der Grenzwerte der einzelnen Schadstoffe unter Angabe von Überschreitungshöhe, Überschreitungsursache und Dauer der Überschreitungen bekannt zu geben. Dieser Bericht hat auch die Ergebnisse der jeweils durchzuführenden Messungen gemäß § 7 Abs. 1 (Einzelmessungen) zu enthalten.

Bundesrecht Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen

§ 9. (1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen und Refraktärmetallen müssen, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, dieser Verordnung spätestens fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten entsprechen.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen und Refraktärmetallen, die der Anlage 3 zur GewO 1994 unterliegen, müssen dieser Verordnung spätestens am Tag ihres Inkrafttretens entsprechen.

(3) § 3 Abs. 1 Z 2.2 lit. c findet auf Anlagen gemäß Abs. 1 mit einem Massenstrom bis zu 1,8 kg Schwefeloxid, angegeben als Schwefeldioxid (SO2), je Stunde keine Anwendung.

(4) Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigten Anlagen zum Schmelzen und Recyclieren von Aluminium dürfen nach Maßgabe des § 5 die Emissionen von Dioxinen und Furanen, angegeben als 2-,3-,7-,8-TCDD-Äquivalent, 0,4 ng/m³ im Abgas nicht überschreiten.

(5) Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigten Anlagen zum Schmelzen und Recyclieren von Aluminium dürfen nach Maßgabe des § 5 staubförmige Emissionen 20 mg/m3 im Abgas nicht überschreiten. Diese Anlagen müssen spätestens am 1. März 2009 dem § 4 Abs. 2 Z 1 entsprechen.

(6) Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigten Anlagen zur Erzeugung von Blei dürfen nach Maßgabe des § 5 staubförmige Emissionen aus thermischen Abgasreinigungsanlagen 10 mg/m3 im Abgas nicht überschreiten.

(7) Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigten Schmelz- oder Raffinationseinrichtungen für Blei sowie Zink und bzw. oder deren Legierungen dürfen nach Maßgabe des § 5 Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid (SO2), 500 mg/m³ im Abgas von Kurztrommelöfen nicht überschreiten.

(8) Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigten Anlagen zur Erzeugung von Kupfer dürfen nach Maßgabe des § 5 die Emissionen von Dioxinen und Furanen, angegeben als 2-,3-,7-,8-TCDD-Äquivalent, 0,6 ng/m³ im Abgas von Schachtöfen nicht überschreiten. Diese Einrichtungen müssen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung dem § 3 Abs. 1 Z 2 Z 2.1 lit. b entsprechen.

(9) Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigten Einrichtungen zur Kupferraffination darf nach Maßgabe des § 5 die Summe sämtlicher unter § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a bis c angegebenen Stoffe insgesamt 4 mg/m³ im Abgas nicht überschreiten. Diese Einrichtungen müssen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung dem § 3 Abs. 1 Z 3 lit. d entsprechen.

(10) Für die in den Absätzen 4 bis 9 angeführten Emissionen und Emissionsgrenzwerte gilt § 3 Abs. 2 und 3.

Bundesrecht Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen

§ 10. Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Bundesrecht Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen

§ 11. (1) Die Verordnung über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen, BGBl. II Nr. 1/1998, tritt, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit dem im § 10 vorgesehenen Zeitpunkt außer Kraft.

(2) Auf Anlagen gemäß § 9 Abs. 1 und 2 ist die Verordnung BGBl. II Nr. 1/1998 bis spätestens zu den im § 9 Abs. 1 und 2 genannten Zeitpunkten weiter anzuwenden.

Bundesrecht Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen

§ 12. Die in dieser Verordnung verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

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