Gebühren führ die Durchführung der Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen und EinzelprüferInnen
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Kurztitel
Gebühren führ die Durchführung der Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen und EinzelprüferInnen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 83/2008
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
07.03.2008
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gebühren für die Durchführung der Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen und EinzelprüferInnen
StF: BGBl. II Nr. 83/2008
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Emissionszertifikategesetzes (EZG), BGBl. I Nr. 46/2004, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 171/2006, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
20005717
Dokumentnummer
NOR30006322
§ 1. Für jede Überprüfung gemäß § 10b des Emissionszertifikategesetzes (EZG), BGBl. I Nr. 46/2004 idgF, im Zusammenhang mit der Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen gemäß § 10 EZG sind, wenn sie nicht die Entziehung der Zulassung nach sich zieht, zu entrichten
§ 2. Für jede Überprüfung gemäß § 10b EZG im Zusammenhang mit der Aufsicht über EinzelprüferInnen gemäß § 10 EZG sind, wenn sie nicht die Entziehung der Zulassung nach sich zieht, zu entrichten
§ 3. Für die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen ist § 76 AVG anzuwenden.