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20005712 AT

Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen - Ergänzung (Deutschland)

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen - Ergänzung (Deutschland)

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Kurztitel

Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen - Ergänzung (Deutschland)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 2/2008

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Langtitel

Siebenter Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zur Ergänzung der Anlage zu Artikel 5 Absatz 1 (Verzeichnis gleichwertiger Prüfungszeugnisse) des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen1 mit der beiliegenden Form der Verzeichnisse gleichwertiger Prüfungszeugnisse

StF: BGBl. III Nr. 2/2008

Ratifikationstext

Die Mitteilungen über die Erfüllung der für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen wurden am 30. August 2007 bzw. 11. Dezember 2007 abgegeben; der Notenwechsel ist mit 1. Jänner 2008 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

_________________

1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 308/1990, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 125/2006.

Bundesrecht Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen - Ergänzung (Deutschland)

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Gz.: Ku 623.00 Nr./2006

(Bitte bei Antwort angeben)

Verbalnote

Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die 8. Tagung der deutsch-österreichischen Expertenkommission für berufliche Bildung vom 17. bis 19. September 1998 und in Ausführung des Abkommens vom 27. November 1989 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen folgende Vereinbarung vorzuschlagen

Die Anlage zu dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen wird um das in der Anlage zu dieser Note aufgeführte Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Prüfungszeugnisse ergänzt.

Falls sich die Regierung der Republik Österreich mit diesem Vorschlag einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis der Regierung der Republik Österreich zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die am ersten Tag des Monats in Kraft tritt, der auf den Monat folgt, in dem die beiden Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Notenwechsels erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.

An das

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

Minoritenplatz 8

1014 Wien

Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Regierung der Republik Österreich erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.

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Seiner Exzellenz

Herrn Dr. Gerhard Westdickenberg

Botschafter der Bundesrepublik Deutschland

Metternichgasse 3

1030 Wien

30. August 2007

GZ: BMeiA-DE.3.13.0510006- III.512007

Sehr geehrter Herr Botschafter!

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 14. November 2006, deren Inhalt wie folgt lautet, zu bestätigen

„Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die 8. Tagung der deutsch-österreichischen Expertenkommission für berufliche Bildung vom 17. bis 19. September 1998 und in Ausführung des Abkommens vom 27. November 1989 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitigen Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen folgende Vereinbarung vorzuschlagen

Die Anlage zu dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen wird um das in der Anlage zu dieser Note aufgeführte Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Prüfungszeugnisse ergänzt. Falls sich die Regierung der Republik Österreich mit diesem Vorschlag einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis der Regierung der Republik Österreich zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die am ersten Tag des Monats in Kraft tritt, der auf den Monat folgt, in dem die beiden Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Notenwechsels erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Einganges der letzten Mitteilung.

Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Regierung der Republik Österreich erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass meine Regierung mit dem in Ihrer Note enthaltenen Vorschlag einverstanden ist und dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung auch in Österreich erfüllt sind.

Ihre Note und diese Antwortnote samt der beiliegenden Alternatfassung der als gleichwertig anerkannten Prüfungszeugnisse bilden somit eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen, die am ersten Tag des Monats in Kraft tritt, der auf den Monat folgt, in dem die Bundesrepublik Deutschland mitteilt, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Notenwechsels erfüllt sind.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

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Beilage

Anlage

Bezeichnung des deutschen

Prüfungszeugnisses

Bezeichnung des österreichischen

Zeugnisses

Zeugnis über das Bestehen der Prüfung

zum anerkannten Abschluss

Jahres- und Abschlusszeugnis oder Abschlussprüfungszeugnis über das

Bestehen der Werkmeisterschulen für

Berufstätige für

1.

Geprüfter Industriemeister /

Geprüfte Industriemeisterin

Fachrichtung Chemie

Technische Chemie und Umwelttechnik

2.

Geprüfter Industriemeister /

Geprüfte Industriemeisterin

Fachrichtung Elektrotechnik

Elektrotechnik

3.

Geprüfter Industriemeister /

Geprüfte Industriemeisterin

Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk

Kunststofftechnik

4.

Geprüfter Industriemeister /

Geprüfte Industriemeisterin

Fachrichtung Papiererzeugung

Papierindustrie

5.

Geprüfter Polier

Bauwesen

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