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20005665 verbotvonstreumunition AT

Verbot von Streumunition (verbotvonstreumunition)

9 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Bundesrecht Verbot von Streumunition

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Kurztitel

Verbot von Streumunition

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 12/2008

Inkrafttretensdatum

08.01.2008

Langtitel

Bundesgesetz über das Verbot von Streumunition

StF: BGBl. I Nr. 12/2008 (NR: GP XXIII RV 232 AB 350 S. 42. BR: AB 7873 S.751.)

Änderung

BGBl. I Nr. 41/2009 (NR: GP XXIV RV 75 AB 101 S. 17. BR: AB 8094 S. 768.)

Bundesrecht Verbot von Streumunition

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

Bundesrecht Verbot von Streumunition

§ 2. Die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, die Überlassung, die Vermittlung, die Ein-, Ausund Durchfuhr, der Gebrauch und der Besitz von Streumunition sind verboten.

Bundesrecht Verbot von Streumunition

§ 3. Nicht unter das Verbot gemäß § 2 fallen

Bundesrecht Verbot von Streumunition

§ 4. Bestehende Vorräte an gemäß § 2 verbotener Streumunition sind binnen eines Monats nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport zu melden und durch dieses bis längstens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegen Kostenersatz zu vernichten. Für Streumunition, die aus der Zeit vor dem Jahre 1955 stammt, besteht die ohne unnötigen Aufschub nachzukommende Meldepflicht gegenüber dem Bundesministerium für Inneres im Wege einer Sicherheits- oder Militärdienststelle, dem gemäß § 42 Abs. 5 des Waffengesetzes, BGBl. I Nr. 12/1997, die weitere Sicherung und Vernichtung dieser Streumunition obliegt.

Bundesrecht Verbot von Streumunition

§ 5. Wer, wenn auch nur fahrlässig, dem Verbot des § 2 dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bundesgesetzen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Bundesrecht Verbot von Streumunition

§ 6. (1) Streumunition, die den Gegenstand einer nach § 5 strafbaren Handlung bildet, ist vom Gericht einzuziehen.

(2) Maschinen und Anlagen zur Herstellung der dem Verbot des § 2 unterliegenden Streumunition können vom Gericht für verfallen erklärt werden. Es ist auf Kosten des Eigentümers sicherzustellen, dass diese nicht weiter entgegen dem Verbot des § 2 verwendet werden können.

(3) Zum Transport von Gegenständen, die dem Verbot des § 2 unterliegen, verwendete Mittel können vom Gericht für verfallen erklärt werden.

(4) Die verfallenen Gegenstände nach Abs. 2 und 3 gehen in das Eigentum des Bundes über. Die eingezogenen Gegenstände nach Abs. 1 gehen in das Eigentum des Bundes über und sind dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport beziehungsweise dem Bundesministerium für Inneres zur Vernichtung gemäß § 4 zu melden.

Bundesrecht Verbot von Streumunition

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

Bundesrecht Verbot von Streumunition

§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Die §§ 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2009 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Übereinkommens über Streumunition in Kraft.

(3) Für Kriegsmaterial, das erst mit Inkrafttreten des § 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2009 unter den Begriff „Streumunition“ fällt, beginnen die in § 4 genannten Fristen ab diesem Zeitpunkt zu laufen.

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