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20005661 einreihungsverordnung AT

Einreihungsverordnung (einreihungsverordnung)

9 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Bundesrecht Einreihungsverordnung

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Kurztitel

Einreihungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 47/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.10.2007

Index

70/11 Sonstiges Schulen

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Einreihung von Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen der Lehrbeauftragten im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur (Einreihungsverordnung)

StF: BGBl. II Nr. 47/2008

Änderung

BGBl. II Nr. 90/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von bestimmten Unterrichts-, Lehr- und Erziehungstätigkeiten an Schulen und Pädagogischen Hochschulen im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Lehrbeauftragtengesetz), BGBl. Nr. 656/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2007, wird für den Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur verordnet

Schlagworte

e-rk3,

Lehrveranstaltung, Unterrichtstätigkeit, Lehrtätigkeit, Schulrechtsbereinigungsverordnung 2017 (BGBl. II Nr. 90/2017)

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2017

Gesetzesnummer

20005661

Dokumentnummer

NOR30006254

Bundesrecht Einreihungsverordnung

§ 1. Die nachstehenden Lehrveranstaltungen sind in die einzelnen Gruppen von Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 bis 3 des Lehrbeauftragtengesetzes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sowie in den Fällen der §§ 2 und 3 nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Einstufung der Studienfachbereiche und Lehrveranstaltungen an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur (Hochschul-Einstufungsverordnung), BGBl. II Nr. 258/2007, einzureihen.

Bundesrecht Einreihungsverordnung

§ 2. (1) An den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, werden im Rahmen der Studiengänge zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen, für Hauptschulen, für Sonderschulen oder für Polytechnische Schulen sowie der Studiengänge zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Berufsbildung zugeordnet

(2) Lehrveranstaltungen, deren Inhalte sich aus mehreren im § 1 Abs. 4 Z 1 bis 3 des Lehrbeauftragtengesetzes aufgezählten Bereichen zusammensetzen, sind in einzelne Lehreinheiten auf diese Bereiche aufzuteilen.

Bundesrecht Einreihungsverordnung

§ 3. Auf die Einreihung der Lehrveranstaltungen im Rahmen der Hochschullehrgänge und Lehrgänge findet § 2 entsprechend Anwendung.

Bundesrecht Einreihungsverordnung

§ 4. An den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik werden zugeordnet

Bundesrecht Einreihungsverordnung

§ 5. An den Fachschulen für Sozialberufe werden zugeordnet

Bundesrecht Einreihungsverordnung

§ 6. An den Bundessportakademien werden zugeordnet

Bundesrecht Einreihungsverordnung

§ 7. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

Bundesrecht Einreihungsverordnung

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.

(2) Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Einreihung von Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen der Lehrbeauftragten im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, BGBl. II Nr. 256/2004, tritt mit Ablauf des 30. September 2007 außer Kraft.

(3) Die Überschrift des § 4, § 4, die Überschrift des § 6, § 6 sowie § 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

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