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20005659 AT

EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz

22 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (22)

Gesetzestext (22 Artikel)

Bundesrecht EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz

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Kurztitel

EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 3/2008

Inkrafttretensdatum

01.03.2008

Langtitel

Bundesgesetz über die Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen von Verwaltungsbehörden im Rahmen der Europäischen Union (EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz – EU-VStVG)

StF: BGBl. I Nr. 3/2008 (NR: GP XXIII RV 46 AB 373 S. 41. BR: AB 7837 S. 751.)

Änderung

BGBl. I Nr. 33/2013 (NR: GP XXIV RV 2009 AB 2112 S. 187. BR: 8882 AB 8891 S. 817.)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Anwendungsbereich

§ 2.

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten in Österreich

§ 3.

Anzuwendendes Verfahrensrecht

§ 4.

Übermittlung der Entscheidung

§ 5.

Unzulässigkeit der Vollstreckung

§ 6.

Vollstreckung

§ 7.

Anrechnung geleisteter Zahlungen

§ 8.

Beendigung der Vollstreckung

§ 9.

Erlös aus der Vollstreckung

§ 10.

Unterrichtung des Entscheidungsstaats

§ 11.

Kosten

3. Abschnitt

Vollstreckung von österreichischen Entscheidungen in einem anderen Mitgliedstaat

§ 12.

Voraussetzungen

§ 13.

Übermittlung der Entscheidung

§ 14.

Beendigung der Vollstreckung

§ 15.

Folgen der Übermittlung

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 16.

Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Vereinbarungen

§ 17.

Verweisungen

§ 18.

Inkrafttreten

§ 19.

Vollziehung

Anlage 1

Liste von Straftaten, bei denen die beiderseitige Strafbarkeit nicht geprüft wird

Anlage 2

Bescheinigung

Bundesrecht EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz

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Kurztitel

EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 3/2008

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

01.03.2008

Text

Anlage 1

Liste von Straftaten, bei denen die beiderseitige Strafbarkeit nicht geprüft wird

–

Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung,

–

Terrorismus,

–

Menschenhandel,

–

sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie,

–

illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen,

–

illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen,

–

Korruption,

–

Betrugsdelikte, einschließlich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften,

–

Wäsche von Erträgen aus Straftaten,

–

Geldfälschung, einschließlich der Euro-Fälschung,

–

Cyberkriminalität,

–

Umweltkriminalität, einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten,

–

Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt,

–

vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung,

–

illegaler Handel mit Organen und menschlichem Gewebe,

–

Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme,

–

Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,

–

Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen,

–

illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenstände,

–

Betrug,

–

Erpressung und Schutzgelderpressung,

–

Nachahmung und Produktpiraterie,

–

Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit,

–

Fälschung von Zahlungsmitteln,

–

illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern,

–

illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen,

–

Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen,

–

Vergewaltigung,

–

Brandstiftung,

–

Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen,

–

Flugzeug- und Schiffsentführung,

–

Sabotage,

–

gegen die den Straßenverkehr regelnden Vorschriften verstoßende Verhaltensweise, einschließlich Verstößen gegen Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten und des Gefahrgutrechts,

–

Warenschmuggel,

–

Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum,

–

Bedrohungen von Personen und Gewalttaten gegen sie, einschließlich Gewalttätigkeit bei Sportveranstaltungen,

–

Sachbeschädigung,

–

Diebstahl,

–

Straftatbestände, die vom Entscheidungsstaat festgelegt wurden und durch Verpflichtungen abgedeckt sind, die sich aus im Rahmen des EG-Vertrags oder des Titels VI des EU-Vertrags erlassenen Rechtsakten ergeben.

Bundesrecht EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt

Bundesrecht EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz

ANHANG

(Anm.: Anhang ist als PDF dokumentiert.)

Bundesrecht EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Begriff

Bundesrecht EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz

§ 3. Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anderes ergibt, ist auf das Verfahren zur Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten in Österreich das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, anzuwenden.

Bundesrecht EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz

§ 4. Ist eine österreichische Verwaltungsbehörde, die eine zur Vollstreckung übermittelte Entscheidung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des EU-JZG erhält, nicht zuständig, die erforderlichen Maßnahmen für deren Vollstreckung zu treffen, so hat sie die Entscheidung von Amts wegen der zuständigen Vollstreckungsbehörde oder dem gemäß § 53b Abs. 1 und 2 EU-JZG zuständigen Gericht zu übermitteln.

Bundesrecht EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz

§ 5. (1) Die Vollstreckungsbehörde hat die Vollstreckung der Entscheidung zu verweigern, wenn die Bescheinigung nicht vorliegt, unvollständig ist oder der Entscheidung offensichtlich nicht entspricht. Als Unvollständigkeit gilt auch, wenn nicht zusammen mit der Bescheinigung die Entscheidung oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung übermittelt wird oder wenn eine Übersetzung der Bescheinigung in die deutsche Sprache fehlt, es sei denn der Entscheidungsstaat hat die Erklärung abgegeben, als Vollstreckungsstaat Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren.

(2) Die Vollstreckungsbehörde hat die Vollstreckung der Entscheidung zu verweigern, wenn

(3) Die Vollstreckungsbehörde hat die Vollstreckung der Entscheidung zu verweigern, soweit

(4) Bevor die Vollstreckungsbehörde in den in Abs. 1 und Abs. 2 Z 4, 9, 10, 11 und 13 genannten Fällen die Vollstreckung einer Entscheidung ganz oder teilweise verweigert, hat sie auf geeignete Art und Weise die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats zu konsultieren und diese gegebenenfalls um die unverzügliche Übermittlung aller erforderlichen zusätzlichen Angaben zu bitten.

(5) Bevor die Vollstreckungsbehörde die Eintreibung der zu zahlenden Geldstrafe oder Geldbuße durch das zuständige Gericht veranlasst oder diese selbst vornimmt (§ 3 Abs. 1 VVG), hat sie den Bestraften zu deren Zahlung aufzufordern und ihm Gelegenheit zu geben, sich zu den möglichen Gründen für eine Verweigerung der Vollstreckung der Entscheidung zu äußern, wenn ihm im Inland zugestellt werden kann. Liegen solche Gründe vor, ist die Vollstreckung unzulässig; die Bewilligung einer gerichtlichen Exekution ist vom Gericht auf Antrag des Verpflichteten zu verweigern.

Bundesrecht EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz

§ 6. (1) Der zu vollstreckende Geldbetrag ist von der Vollstreckungsbehörde in Euro anzugeben. Ist die zu zahlende Geldstrafe oder Geldbuße in der zu vollstreckenden Entscheidung nicht in Euro angegeben, so ist der zu vollstreckende Geldbetrag zu dem am Tag der Verhängung der Geldstrafe oder Geldbuße geltenden Wechselkurs in Euro umzurechnen.

(2) Bezieht sich die Entscheidung nachweislich auf Taten, die nicht im Hoheitsgebiet des Entscheidungsstaats begangen worden sind, und gilt für diese Taten österreichisches Strafrecht, so ist der zu vollstreckende Betrag auf das nach österreichischem Recht zulässige Höchstmaß herabzusetzen.

(3) § 54b Abs. 3 VStG ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Vollstreckung der Entscheidung kann für die Zeit ausgesetzt werden, die für eine Anfertigung ihrer Übersetzung benötigt wird.

Bundesrecht EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz

§ 7. Kann der Bestrafte den Nachweis für eine teilweise oder vollständig geleistete Zahlung in einem Staat erbringen, so hat die Vollstreckungsbehörde nach dem Verfahren des § 5 Abs. 4 die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats zu konsultieren. Jeder in einem Staat in welcher Weise auch immer eingetriebene Teil der Geldstrafe oder Geldbuße ist voll auf den einzutreibenden Geldbetrag anzurechnen.

Bundesrecht EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz

§ 8. Unterrichtet die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats die Vollstreckungsbehörde über eine Entscheidung oder Maßnahme, auf Grund deren die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erlischt oder die Vollstreckung Österreich aus anderen Gründen wieder entzogen wird, so ist die Vollstreckung zu beenden.

Bundesrecht EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz

§ 9. Sofern nicht eine anders lautende Vereinbarung mit dem Entscheidungsstaat getroffen wurde, fließt der Erlös aus der Vollstreckung dem Rechtsträger zu, der den Aufwand der Vollstreckungsbehörde zu tragen hat.

Bundesrecht EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz

§ 10. Die jeweilige Behörde hat die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht,

Bundesrecht EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz

§ 11. Ein Ersatz für entstehende Kosten darf von anderen Mitgliedstaaten nicht gefordert werden.

Bundesrecht EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz

§ 12. Entscheidungen österreichischer Behörden können in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden, wenn eine Vollstreckung im Inland nicht möglich ist oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.

Bundesrecht EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz

§ 13. (1) Die Strafbehörde hat die Entscheidung oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung zusammen mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats zu übermitteln, in dem der Bestrafte über Vermögen verfügt, Einkommen bezieht oder sich in der Regel aufhält bzw. seinen eingetragenen Sitz hat.

(2) Für die Bescheinigung ist das Formblatt in Anlage 2 zu verwenden; sie ist von der Strafbehörde zur Bestätigung der Richtigkeit ihres Inhalts zu unterzeichnen. Sofern der Vollstreckungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, ist die Bescheinigung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats oder, wenn der Vollstreckungsstaat die Erklärung abgegeben hat, eine Übersetzung in eine oder mehrere andere Amtssprachen der Europäischen Union zu akzeptieren, in eine dieser Amtssprachen zu übersetzen.

(3) Die Übermittlung gemäß Abs. 1 hat in einer Form zu erfolgen, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglicht, die dem Vollstreckungsstaat die Feststellung der Echtheit gestattet. Das Original der Entscheidung oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung und das Original der Bescheinigung sind dem Vollstreckungsstaat auf Wunsch im Postweg zuzusenden. Die Übermittlung gemäß Abs. 1 sowie sämtliche offiziellen Mitteilungen erfolgen unmittelbar zwischen der Strafbehörde und der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats.

(4) Die Strafbehörde darf die Entscheidung jeweils nur einem Vollstreckungsstaat übermitteln.

(5) Ist der Strafbehörde nicht bekannt, welche Behörde im Vollstreckungsstaat zuständig ist, so hat sie zu versuchen, diese beim Vollstreckungsstaat mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln – auch über die Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes – in Erfahrung zu bringen.

Bundesrecht EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz

§ 14. (1) Die Strafbehörde hat die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich über jede Entscheidung oder Maßnahme zu unterrichten, auf Grund deren die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erlischt.

(2) Die Strafbehörde hat dem Vollstreckungsstaat die Vollstreckung wieder zu entziehen, wenn die Voraussetzungen nach § 12 weggefallen sind.

Bundesrecht EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz

§ 15. (1) Vorbehaltlich des Abs. 2 darf eine gemäß § 13 übermittelte Entscheidung im Inland nicht vollstreckt werden.

(2) Die Vollstreckung ist wieder zulässig,

(3) Erhält nach Übermittlung einer Entscheidung gemäß § 13 eine österreichische Behörde einen Geldbetrag, den der Bestrafte freiwillig auf Grund der Entscheidung gezahlt hat, so hat sie dies der zuständigen Behörde im Vollstreckungsstaat unverzüglich mitzuteilen. § 7 ist sinngemäß anzuwenden.

Bundesrecht EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz

§ 16. Dieses Bundesgesetz schließt die Anwendung anderer Übereinkünfte oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten nicht aus, insoweit diese Übereinkünfte oder Vereinbarungen Möglichkeiten bieten, die über die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses hinausgehen und zu einer weiteren Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren zur Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen beitragen.

Bundesrecht EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Bundesrecht EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz

§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 2008 in Kraft. Auf Übertretungen, die vor diesem Datum begangen wurden, ist dieses Gesetz jedoch nicht anzuwenden.

(2) § 2 Z 8 und 9, § 5 Abs. 2 Z 1, 9, 10, 11, 12 und 13, § 5 Abs. 4, § 7, § 8, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 2 Z 1 und Buchstabe h Z 3 der Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

Bundesrecht EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz

§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

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