Ärztepoolverordnung (ärztepoolverordnung)
Gesetzestext (4 Artikel)
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Kurztitel
Ärztepoolverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 21/2008
Inkrafttretensdatum
22.01.2008
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Ermächtigung von Ärzten zur Durchführung von Untersuchungen gemäß § 5 StVO (Ärztepoolverordnung-ÄpV)
StF: BGBl. II Nr. 21/2008
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 5a Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2006, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Inneres verordnet
§ 1. (1) Die Landesregierung kann Ärzte, die
(2) Der Antrag hat den Nachweis über die vorliegenden Voraussetzungen des Abs. 1 zu beinhalten und das örtliche Gebiet zu benennen, in dem der ermächtigte Arzt für die Durchführung der Untersuchungen zur Verfügung steht.
(3) Die Behörde hat eine Liste aller ermächtigten Ärzte zu führen.
§ 2. (1) Der von der Landesregierung organisierte Weiterbildungskurs hat insgesamt 9 Stunden und folgende Inhalte zu umfassen
(2) Der ermächtigte Arzt ist verpflichtet, im Abstand von höchstens 3 Jahren einen neuerlichen Weiterbildungskurs im Ausmaß von mindestens 4 Stunden zu absolvieren.
§ 3. Die Ermächtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind, die Aufgaben nicht vorschriftsmäßig durchgeführt werden oder Missstände in der Gutachtenerstellung nachgewiesen sind.