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20005586 AT

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Albanien)

14 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

Bundesrecht Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Albanien)

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Kurztitel

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Albanien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 134/2007

Inkrafttretensdatum

01.02.2008

Langtitel

ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat der Republik Albanien über die polizeiliche Zusammenarbeit

StF: BGBl. III Nr. 134/2007

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 13 Abs. 1 wurden am 24. August bzw. 7. November 2007 (eingelangt am 12. November 2007) abgegeben; das Abkommen tritt gemäß derselben Bestimmung am 1. Februar 2008 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und der Ministerrat der Republik Albanien,

nachstehend als die Vertragsparteien bezeichnet,

-

im Bestreben, zur Entwicklung der bilateralen Beziehungen beizutragen,

-

in der Gewissheit, dass die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung internationaler Kriminalität für beide Länder bedeutsam ist,

-

besorgt über die Gefahr der Verbreitung des illegalen Handels mit Drogen und psychotropen Substanzen und anderer Formen internationaler Kriminalität, die die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beider Länder gefährden,

-

in der Absicht, ihre Aktivitäten im Kampf gegen die organisierte internationale Kriminalität und die illegale Migration zu koordinieren,

-

ausgehend von der Einzigen Suchtgiftkonvention

1

) vom 30. März 1961 in der Fassung des Protokolls vom 25. März 1972, mit dem die Einzige Suchtgiftkonvention abgeändert wird, dem Übereinkommen über psychotrope Substanzen

2

) vom 21. Februar 1971, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Substanzen

3

) vom 20. Dezember 1988 sowie dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

4

) vom 15. November 2000,

-

unter Beachtung des Übereinkommens des Europarats vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (ETS 108), des Zusatzprotokolls vom 23. Mai 2001 hiezu sowie der Empfehlung Nr. R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarats vom 17. September 1987 zur Regelung der Benutzung personenbezogener Daten durch die Polizei, und zwar auch insoweit als die Daten nicht automatisiert verarbeitet werden,

sind wie folgt übereingekommen

_________________

1

) Kundgemacht in BGBl. Nr. 531/1978.

2

) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 148/1997.

3

) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 154/1997.

4

) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 84/2005.

Bundesrecht Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Albanien)

Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach Maßgabe ihres nationalen Rechts durch ihre im Sinne dieses Abkommens zuständigen Behörden bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Verhütung und der Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten. Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere folgende Bereiche

Bundesrecht Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Albanien)

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Kurztitel

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Albanien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 134/2007

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.02.2008

Text

Artikel 2

Formen der Zusammenarbeit

(1)

Die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Vertragsparteien im Sinne dieses Abkommens erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts sowie im Rahmen des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches und umfasst insbesondere

1.

die gegenseitige Information über Umstände, deren Kenntnis zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhütung und Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen beitragen kann; personenbezogene Daten dürfen nur übermittelt werden, soweit dies zur Abwehr der genannten Gefahren sowie zur Aufklärung der genannten Handlungen erforderlich ist;

2.

die gegenseitige Unterstützung bei der Personenfahndung und der Sachenfahndung;

3.

die Durchführung von koordinierten polizeilichen Maßnahmen der Vertragsparteien auf ihrem Hoheitsgebiet zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhütung und Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen;

4.

die wechselseitige Hilfeleistung bei der Bekämpfung der illegalen Migration, insbesondere soweit Staatsangehörige der Vertragsparteien davon betroffen sind, sowie die Schaffung der notwendigen organisatorischen Maßnahmen;

5.

den Austausch von Erfahrungen über die Anwendung von Rechtsvorschriften, über die Kriminalitätsvorbeugung sowie über angewendete Methoden, Mittel und Technik der Kriminalistik;

6.

den Austausch von Erfahrungen von Experten in bestimmten Bereichen der Kriminalität, dem Schutz von Zeugen, der illegalen Migration und die Abhaltung von Expertentreffen.

(2)

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien arbeiten auf Ersuchen zusammen.

(3)

Informationen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 6 teilt die zuständige Behörde jeder Vertragspartei nach Maßgabe ihres nationalen Rechts der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei auch ohne Ersuchen mit, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass deren Kenntnis für die andere Vertragspartei für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die Verhütung und Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen erforderlich ist. Die Vertragsparteien unterstützen einander hiedurch insbesondere dann, wenn im Staatsgebiet einer Vertragspartei eine Straftat begangen oder vorbereitet wird und Informationen bestehen, dass ein Zusammenhang mit dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei besteht.

(4)

Die Durchführung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien kann auch über Verbindungsbeamte erfolgen. Der Verbindungsbeamte führt Informations- und Beratungstätigkeiten aus und verfügt über keine Exekutivbefugnisse. Die Aufgaben des Verbindungsbeamten werden von den zuständigen Behörden nach Maßgabe des nationalen Rechts festgelegt.

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Kurztitel

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Albanien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 134/2007

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

01.02.2008

Text

Artikel 3

Zeugenschutz

(1)

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterstützen einander beim Schutz von Zeugen und deren Angehörigen (in der Folge „die zu schützende Person“).

(2)

Die Unterstützung umfasst insbesondere den Austausch von Informationen, die logistische Hilfe sowie die Übernahme von zu schützenden Personen.

(3)

Eine gesonderte Durchführungsvereinbarung in jedem Einzelfall regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit bei der Übernahme von zu schützenden Personen.

(4)

Die zu schützende Person muss bei der ersuchenden Vertragspartei im Zeugenschutzprogramm aufgenommen sein. Die zu schützende Person wird nicht in das Zeugenschutzprogramm der ersuchten Vertragspartei aufgenommen. Bei der Durchführung von Unterstützungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Schutz dieser Person findet die Rechtsordnung der ersuchten Vertragspartei entsprechend Anwendung.

(5)

Die ersuchende Vertragspartei trägt für die zu schützenden Personen, sofern erforderlich, die Lebenshaltungskosten und die Kosten der anderen Maßnahmen, um deren Durchführung diese Vertragspartei ersucht hat. Die ersuchte Vertragspartei trägt die Kosten für Personal- und Sachaufwand zum Schutz dieser Personen.

(6)

Die ersuchte Vertragspartei kann bei Vorliegen schwerwiegender Gründe nach vorheriger Information der ersuchenden Vertragspartei die Unterstützungsmaßnahmen beenden. Die ersuchende Vertragspartei hat in solchen Fällen die Verpflichtung, die Person wieder zu übernehmen.

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Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Albanien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 134/2007

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

01.02.2008

Text

Artikel 4

Zuständige Behörden

(1)

Für die Zusammenarbeit im Sinne dieses Abkommens gemäß dem nationalen Recht zuständige Behörden sind

1.

Auf österreichischer Seite: Der Bundesminister für Inneres;

2.

auf albanischer Seite: Der Innenminister.

(2)

Die Vertragsparteien teilen einander eintretende Änderungen der Zuständigkeit oder der Bezeichnung dieser Behörden mit.

(3)

Der Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien im Rahmen der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (IKPO-Interpol) kann nach Maßgabe des nationalen Rechts durch direkte Kontakte zwischen den zuständigen Fachdienststellen ergänzt werden.

Bundesrecht Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Albanien)

Die wechselseitige Übermittlung personenbezogener Daten (in der Folge: Daten) zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts unter Beachtung der von der übermittelnden Behörde erteilten Auflagen und nach Maßgabe folgender Grundsätze, welche gleichermaßen auf automationsunterstützt oder nicht automationsunterstützt verarbeitete Daten Anwendung finden

____________________

5) Kundgemacht in BGBl. Nr. 317/1988.

Bundesrecht Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Albanien)

Die für Zwecke dieses Abkommens übermittelten Informationen unterliegen grundsätzlich dem Amtsgeheimnis. Die gemäß diesem Abkommen Informationen erhaltende Vertragspartei gewährleistet für diese zumindest eine gleichwertige Geheimhaltung wie die übermittelnde Vertragspartei.

Bundesrecht Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Albanien)

Im Bedarfsfall können leitende Beamte der zuständigen Behörden der Vertragsparteien Konsultationen führen, um Mittel und Wege zur effektiven Anwendung des vorliegenden Abkommens sowie mögliche Maßnahmen zur Weiterentwicklung und Verbesserung der Zusammenarbeit zu erörtern.

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Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Albanien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 134/2007

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

01.02.2008

Text

Artikel 8

Ausnahmeregelung

(1)

Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die Erledigung eines Ersuchens oder eine andere Art der Zusammenarbeit geeignet ist, ihre Souveränität, ihre Sicherheit, ihre öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen ihres Landes zu beeinträchtigen oder gegen Grundsätze ihrer Rechtsordnung zu verstoßen, so kann sie die Unterstützung ganz oder teilweise verweigern oder von bestimmten Bedingungen abhängig machen.

(2)

Die ersuchende Vertragspartei ist von der Entscheidung unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

Bundesrecht Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Albanien)

Soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, trägt jede Vertragspartei die ihr aus der Anwendung dieses Abkommens entstehenden Kosten selbst.

Bundesrecht Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Albanien)

Durch die Bestimmungen dieses Abkommens werden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus internationalen Verträgen nicht berührt.

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Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Albanien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 134/2007

§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

01.02.2008

Text

Artikel 11

Auslegung des Abkommens

(1)

Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden im Wege von direkten Verhandlungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien entschieden.

(2)

Sollte im Weg der Verhandlungen nach Absatz 1 eine Einigung nicht erzielt werden, wird die Angelegenheit auf diplomatischem Weg einer Entscheidung zugeführt.

Bundesrecht Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Albanien)

Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens tritt die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für öffentliche Ordnung der Republik Albanien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität und des internationalen illegalen Suchtgifthandels vom 12. Dezember 1996 außer Kraft.

Bundesrecht Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Albanien)

Geschehen zu Tirana, am 29. Juni 2007

in zwei Urschriften, in deutscher und albanischer Sprache, von denen beide gleichermaßen authentisch sind.

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