Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20005571 AT

Rückübernahmeabkommen (Montenegro)

22 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (22)

Gesetzestext (22 Artikel)

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen (Montenegro)

Die Österreichische Bundesregierung und der Ministerrat von Serbien und Montenegro, im weiteren Vertragsparteien genannt,

in dem Bestreben, die Rückübernahme von Personen, die sich illegal im Staatsgebiet der jeweiligen anderen Vertragspartei aufhalten, das heißt, die die Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen,

und die Durchbeförderung von Personen im Geiste der Zusammenarbeit und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu erleichtern,

haben Folgendes vereinbart

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen (Montenegro)

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen (Montenegro)

Art.1

(1) Jede Vertragspartei übernimmt die eigenen Staatsangehörigen, die im Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen.

(2) Die Pflicht zur Rückübernahme gilt auch für Personen, die während ihres Aufenthalts im Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren nationaler Gesetzgebung verloren haben und keine andere Staatsangehörigkeit erworben oder keine Einbürgerungszusicherung seitens der ersuchenden Vertragspartei erhalten haben.

(3) Jede Vertragspartei nimmt die in Abs.1 und 2 genannten Personen unter denselben Voraussetzungen wieder zurück, wenn die Nachprüfung ergibt, dass sie zum Zeitpunkt der Übernahme durch die ersuchte Vertragspartei nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei war.

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen (Montenegro)

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen (Montenegro)

Art.2

(1) Jede Vertragspartei übernimmt ohne besondere Formalitäten die Personen, die im Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, wenn die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei nachgewiesen wurde.

(2) In allen anderen Fällen findet das Verfahren nach Art.3 statt.

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen (Montenegro)

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen (Montenegro)

Art.3

(1) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei stellt die Identität und die Staatsangehörigkeit der zu übernehmenden Personen in Übereinstimmung mit deren nationaler Gesetzgebung fest.

(2) Die ersuchende Vertragspartei wird zum Zweck der Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit der nach Absatz 1 zu übernehmenden Person, das Übernahmeersuchen sowie die verfügbaren persönlichen Dokumente an die ersuchte Vertragspartei zustellen.

(3) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei beantwortet ein Übernahmeersuchen innerhalb von 21 Tagen. Kann die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei das Übernahmeersuchen in der genannten Frist nicht beantworten, teilt sie der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich die Gründe und die für den Abschluss des Verfahrens benötigte Frist mit.

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen (Montenegro)

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen (Montenegro)

Art.4

(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei aus deren Gebiet Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen (Drittstaatsangehörige oder Staatenlose) und nicht oder nicht mehr die auf dem Gebiet der ersuchenden Vertragspartei gültigen Bedingungen zur Einreise oder zum Aufenthalt erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen in das Gebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist sind, nachdem sie sich auf dem Gebiet der ersuchten Vertragspartei aufgehalten haben oder durch jenes durchgereist sind.

(2) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei beantwortet ein Rückübernahmeersuchen innerhalb von 21 Tagen.

(3) Die Verpflichtung zur Rückübernahme gemäß Absatz 1 besteht nicht für

____________________________________________________________________

1 Kundgemacht in BGBl. Nr.55/1955

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen (Montenegro)

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen (Montenegro)

Art.5

Die ersuchende Vertragspartei nimmt einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen zurück, wenn die ersuchte Vertragspartei nach der Rückübernahme feststellt, dass die Voraussetzungen nach Artikel4 nicht vorlagen.

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen (Montenegro)

Die Österreichische Bundesregierung und der Ministerrat von Serbien und Montenegro (die Vertragsparteien) sind gemäß Artikel 12 des am 25. Juni 2003 in Belgrad abgeschlossenen Rückübernahmeabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat von Serbien und Montenegro über die Rückführung und die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt wie folgt übereingekommen

(1) Die zuständige Behörde für die Durchführung des Abkommens auf österreichischer Seite ist das Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich

Anschrift

Bundesministerium für Inneres

Abteilung II/3

Adresse:A-1014 Wien, Postfach 100

Telefon:+43/1/53126/4621

Telefax:+43/1/53126/4648

(2) Die zuständigen Behörden für die Durchführung des Abkommens auf Seite von Serbien und Montenegro sind

Adresse: 11070 Belgrad, Boulevard Avnoj 104

Telefon

+38111/311 8876

+38111/311 8890 (Bereitschaftsdienst)

Telefax

+38111/311 8876

+38111/311 8890 (Bereitschaftsdienst)

Adresse

81000 Podgorica

Telefon

+38181241-755

Telefax

+38181241-755

(3) Die Vertragsparteien teilen einander alle Änderungen aus diesem Artikel auf direktem Wege mit.

Die Übergabe von Personen kann an jedem für den internationalen Flug-, Schienen- und Straßenverkehr zugelassenen Grenzübergang erfolgen.

Zur Rückführung ohne Formalitäten im Sinne des Art.2 Abs.1 des Rückübernahmeabkommens gilt die Staatsangehörigkeit als nachgewiesen

(1) Das Rückübernahmeersuchen im Sinne des Art.3 des Rückübernahmeabkommens enthält Angaben gemäß der Anlage 1 des Protokolls.

(2) Dem Rückübernahmeersuchen sind gemäß Art.3 Abs.2 des Rückübernahmeabkommens soweit verfügbar folgende Unterlagen beizuschließen

(3) Die im Abs.2 dieses Artikels angeführten Dokumente oder deren Kopien sind als Nachweis für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit zu verwenden, auch wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist.

(4) Die Antwort auf das Rückübernahmeersuchen enthält Angaben gemäß Anlage 2 des Protokolls.

(5) Eine positive Antwort auf das Rückübernahmeersuchen übermittelt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei an die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretungsbehörde der ersuchten Vertragspartei. Diese stellt das Rückreisedokument aus.

(6) Eine negative Antwort auf das Rückübernahmeersuchen ist zu begründen.

(1) Der Antrag auf Rückübernahme eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen muss Angaben über die Nachweis- oder Glaubhaftmachungsmittel für den Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei und, soweit möglich, die folgenden weiteren Angaben enthalten

Dem Antrag müssen Ablichtungen der Nachweis- oder Glaubhaftmachungsmittel sowie ein Lichtbild beigeschlossen werden.

Der Antrag wird mittels Formulars entsprechend Anlage 3 zu diesem Protokoll gestellt. Die Antwort enthält die Angaben gemäß Anlage 2 zu diesem Protokoll.

(2) Lehnt die ersuchte Vertragspartei die Rückübernahme ab, so wird sie der ersuchenden Vertragspartei die Ablehnungsgründe mitteilen.

(3) Die Rückübernahme des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erfolgt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 30 Tagen, nachdem die ersuchte Vertragspartei der Rückübernahme zugestimmt hat. Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei für die Dauer rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse verlängert.

(4) Der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei wird nachgewiesen durch

Ein in dieser Weise erfolgter Nachweis gilt grundsätzlich als voller Beweis für den Aufenthalt.

(5) Der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei wird glaubhaft gemacht durch

(1) Der Antrag auf Durchbeförderung muss, soweit möglich, die folgenden Angaben enthalten

Der Antrag wird mittels Formulars entsprechend Anlage 4 zu diesem Protokoll gestellt.

(2) Die ersuchte Vertragspartei benachrichtigt die ersuchende Vertragspartei gemäß Anlage 5 zu diesem Protokoll unter Bestätigung des Datums, der Zeit und des Ortes unverzüglich über die Übernahme zur Durchbeförderung oder über die Ablehnung der Durchbeförderung mit Angabe der Gründe der Ablehnung.

Alle Kosten, die in Bezug auf die Rückführung, Aufnahme und die Durchbeförderung entstehen können, sind in Art.9 des Rückübernahmeabkommens festgelegt.

Die ersuchende Vertragspartei erstattet der ersuchten Vertragspartei alle entstandenen Kosten per Banküberweisung innerhalb von dreißig (30) Tagen vom Tage nach der Zustellung der Rechnung.

Dieses Protokoll wird in Übereinstimmung mit Art.13, 14 und 15 des Rückübernahmeabkommens angewandt. Seine Anwendung endet gleichzeitig mit der Beendigung der Geltungsdauer des Rückübernahmeabkommens.

Geschehen zu Belgrad, am 25. Juni 2003

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen (Montenegro)

Art.6

(1) Jede Vertragspartei übernimmt die polizeiliche Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, wenn die andere Vertragspartei darum ersucht und die Übernahme durch den Zielstaat und durch allfällige weitere Durchbeförderungsstaaten sichergestellt ist.

(2) Die Durchbeförderung kann abgelehnt werden, wenn der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose

im Zielstaat oder einem allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat Gefahr läuft, unmenschlicher

im ersuchten Staat strafrechtlich verfolgt werden müsste oder ihm im Zielstaat oder in einem

(3) Die ersuchende Vertragspartei ist verpflichtet den Antrag mindestens 8 Werktage vor der Durchbeförderung zuzustellen. Die ersuchte Vertragspartei antwortet innerhalb von 5 Werktagen.

(4) Drittstaatsangehörige oder Staatenlose können an die ersuchende Vertragspartei zurückgestellt werden, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die einer Durchbeförderung entgegenstehen oder wenn die Weiterreise oder die Übernahme durch den Zielstaat nicht mehr gesichert ist.

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen (Montenegro)

Art.7

(1) Sofern die Beförderung von Personen, die gemäß den Artikeln 1 und 4 übernommen werden oder gemäß Artikel6 durchbefördert werden unter Begleitung erfolgen soll, wird die ersuchte Vertragspartei von der ersuchenden Vertragspartei hievon in Kenntnis gesetzt.

(2) Die Begleitung bis zur Übergabe der Person an die ersuchte Vertragspartei wird grundsätzlich von der ersuchenden Vertragspartei beigestellt, sofern die Vertragsparteien im Einzelfall nichts anderes vereinbaren.

(3) Erfolgt die Beförderung von Personen, die gemäß Artikel6 durchbefördert werden, unter Begleitung des Personals der ersuchenden Vertragspartei, so überwacht die ersuchte Vertragspartei im Falle der Weiterreise auf dem Luftweg die Zwischenlandung auf ihrem Flughafen.

(4) Das Begleitpersonal der ersuchenden Vertragspartei darf die internationale Zone des Flughafens der ersuchten Vertragspartei ohne deren Zustimmung nicht verlassen. Erforderlichenfalls werden notwendige Visa am Flughafen erteilt.

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen (Montenegro)

Art.8

(1) Soweit für die Durchführung dieses Abkommens personenbezogene Daten zu übermitteln sind, dürfen diese Informationen ausschließlich betreffen

(2) Soweit personenbezogene Daten im Rahmen dieses Abkommens übermittelt werden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jede Vertragspartei geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen (Montenegro)

Art.9

Alle Kosten, die anlässlich der Übernahme gemäß den Artikeln 1 und 4 bis zur Grenze des Staatsgebiets der ersuchten Vertragspartei entstehen sowie jene für die Durchbeförderung gemäß Artikel6 trägt die ersuchende Vertragspartei. Im Falle einer Übernahme gemäß Art.1 Abs.3, Art.5 und Art.6 Abs.4 trägt die ersuchende Vertragspartei auch die erforderlichen Kosten der Rückreise.

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen (Montenegro)

Art.10

(1) Die Vertragsparteien werden bei der Behandlung von Fragen, die sich auf die Durchführung dieses Abkommens und des Protokolls zu dessen Durchführung beziehen, zusammenarbeiten. Zu diesem Zweck wird eine Expertenkommission eingerichtet, die Vertreter der zuständigen Behörden der Vertragsparteien bilden.

(2) Die Kommission wird bei Bedarf auf Antrag einer der Vertragsparteien zusammentreten.

(3) Strittige Fragen, die nicht im Rahmen der Expertenkommission bereinigt werden konnten, werden auf diplomatischem Weg geregelt.

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen (Montenegro)

Art.11

(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen Abkommen unberührt.

(2) Ebenso bleiben die Genfer Konvention vom 28.Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, abgeändert durch das Protokoll von New York vom 31.Jänner 1967 und die Konvention von New York vom 28.September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen unberührt.

(3) Dieses Abkommen ist nicht anzuwenden auf Fälle der gerichtlichen Auslieferung und der Durchlieferung im Zuge eines gerichtlichen Auslieferungsverfahrens.

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen (Montenegro)

Art.12

Die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen weiteren Regelungen werden in einem Protokoll zur Durchführung des Abkommens festgelegt, welches folgende Punkte umfassen soll

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen (Montenegro)

Art.13

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Dieses Abkommen tritt in Kraft am 30. Tag nach Eingang der zweiten Note des Notenaustausches, wobei die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg mitteilen, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen (Montenegro)

Art.14

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen vorübergehend, zur Gänze oder teilweise aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit suspendieren. Die Suspendierung hat auf diplomatischem Weg zu erfolgen und tritt einen Tag nach Einlangen der Notifikation in Kraft. Die Vertragsparteien setzen einander über die Gründe der Suspendierung und den Wegfall der Gründe in Kenntnis.

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen (Montenegro)

Art.15

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. Die Kündigung wird am 90. Tag nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam.

Geschehen zu Belgrad, am 25.Juni 2003

In zwei Urschriften je in deutscher und serbischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →