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20005565 AT

Rechtshilfe in Strafsachen (Montenegro)

31 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (31)

Gesetzestext (31 Artikel)

Bundesrecht Rechtshilfe in Strafsachen (Montenegro)

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Bundesrecht Rechtshilfe in Strafsachen (Montenegro)

Verpflichtung zur Gewährung von Rechtshilfe

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander nach den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen soweit wie möglich Rechtshilfe in allen Verfahren hinsichtlicher strafbarer Handlungen zu leisten, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in den um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind.

(2) Rechtshilfe wird überdies geleistet

Bundesrecht Rechtshilfe in Strafsachen (Montenegro)

Zollvorschriften

(1) Rechtshilfe wird auch geleistet für Handlungen, die nach Ansicht des ersuchten Staates ausschließlich in der Verletzung von Zollvorschriften bestehen.

(2) Zollvorschriften im Sinne des Abs. 1 sind die Rechtsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr und Lagerung von Wahren, die sich auf Zölle oder andere Eingangs- oder Ausgangsabgaben beziehen.

(3) Die Rechtshilfe wird unabhängig davon geleistet, ob im ersuchten Staat eine Zollvorschrift gleicher Art besteht.

(4) Unterlagen und Mitteilungen, die den Justizbehörden des ersuchenden Staates im Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen in einer Zollstrafsache zukommen, dürfen nicht nur in einem Strafverfahren, für das um Rechtshilfe ersucht wurde, sondern auch in den mit diesem Verfahren in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Zoll- und anderen Abgabenverfahren verwendet werden.

Bundesrecht Rechtshilfe in Strafsachen (Montenegro)

Umfang der Rechtshilfe

Die Rechtshilfe umfaßt insbesondere die Vernehmung einer beschuldigten Person, eines Zeugen oder Sachverständigen, den Augenschein, die Durchsuchung, die Beschlagnahme von Gegenständen, die Übermittlung von Akten, Schriftstücken oder anderen Gegenständen, die auf ein Strafverfahren Bezug haben, sowie die Zustellung von Schriftstücken.

Bundesrecht Rechtshilfe in Strafsachen (Montenegro)

Ablehnung der Rechtshilfe

Rechtshilfe wird nicht geleistet

Bundesrecht Rechtshilfe in Strafsachen (Montenegro)

Inhalt des Ersuchens

(1) Das Ersuchen um Rechtshilfe wird schriftlich gestellt und hat zu enthalten

(2) Ein Ersuchen um Rechtshilfe wird vom zuständigen Organ der ersuchenden Justizbehörde unterschrieben und mit dem amtlichen Siegel versehen. Einer Beglaubigung bedarf es nicht.

(3) Dem Ersuchen um Durchsuchung von Personen oder Räumen oder um Beschlagnahme von Gegenständen wird eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift (Kopie) der Anordnung der ersuchenden Behörde beigefügt.

Bundesrecht Rechtshilfe in Strafsachen (Montenegro)

Geschäftsweg

(1) Soweit durch diesen Vertrag nichts anderes bestimmt ist, erfolgt der Schriftverkehr in den durch diesen Vertrag geregelten Angelegenheiten zwischen dem Bundesminister für Justiz der Republik Österreich einerseits und dem für Justiz zuständigen Sekretariat der Sozialistischen Republik oder der Sozialistischen Autonomen Provinz der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien andererseits. Auf diesem Weg verkehren auch die Justizbehörden miteinander.

(2) In dringenden Fällen können Ersuchen von den Justizbehörden des ersuchenden Staates im Wege der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) den zuständigen Justizbehörden des ersuchten Staates übermittelt werden.

Bundesrecht Rechtshilfe in Strafsachen (Montenegro)

Übersetzungen

(1) Übersetzungen von Ersuchen, die nach diesem Vertrag gestellt werden, sowie von beigefügten Unterlagen werden, vorbehaltlich des Abs. 2, nicht angeschlossen. Den Schriftstücken, die in Anwendung des Art. 24 übermittelt werden, werden Übersetzungen nicht angeschlossen.

(2) Den zuzustellenden Schriftstücken, insbesondere Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen, ist eine Übersetzung in die Sprache des ersuchten Staates anzuschließen, die von einem beeideten Dolmetscher des ersuchenden Staates angefertigt ist. Eine Beglaubigung der Unterschrift des Dolmetschers ist nicht erforderlich.

(3) Ist das zuzustellende Schriftstück nicht mit einer Übersetzung in die Sprache des ersuchten Staates versehen, so hat sich das ersuchte Gericht darauf zu beschränken, die Zustellung durch Übergabe des Schriftstückes an den Empfänger zu bewirken, wenn dieser zur Annahme bereit ist.

Bundesrecht Rechtshilfe in Strafsachen (Montenegro)

Anzuwendendes Verfahrensrecht

Bei der Erledigung eines Ersuchens um Rechtshilfe wird das Recht des ersuchten Staates angewendet. Davon abweichende Verfahrensvorschriften des ersuchenden Staates werden jedoch auf dessen Verlangen angewendet, sofern dies mit den Grundsätzen des Verfahrensrechtes des ersuchten Staates vereinbar ist.

Bundesrecht Rechtshilfe in Strafsachen (Montenegro)

Anwesenheit bei Rechtshilfehandlungen

(1) Auf Verlangen der ersuchenden Behörde wird diese von der ersuchten Behörde von Ort und Zeit der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens rechtzeitig in Kenntnis gesetzt. Diese Benachrichtigung erfolgt im unmittelbaren Verkehr zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde.

(2) Die am Strafverfahren beteiligten Personen und ihre Rechtsbeistände sowie die Vertreter der am Strafverfahren beteiligten Behörden sind berechtigt, bei der Vornahme von Rechtshilfehandlungen im ersuchten Staat anwesend zu sein, wenn dies zur sachgemäßen Erledigung des Rechtshilfeersuchens erforderlich ist. Sie sind berechtigt, ergänzende Fragen vorzubringen. Art. 13 Abs. 4 ist auf diese Personen sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Anwesenheit eines im Abs. 2 erwähnten Behördenvertreters des ersuchenden Staates bei Rechtshilfehandlungen im ersuchten Staat bedarf in der Republik Österreich der Zustimmung des Bundesministers für Justiz und in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien des für Justiz zuständigen Sekretariates der Sozialistischen Republik oder der Sozialistischen Autonomen Provinz.

Bundesrecht Rechtshilfe in Strafsachen (Montenegro)

Zuständige Behörde

(1) Ist die Anschrift einer Person, auf die sich das Rechtshilfeersuchen bezieht, nicht genau angegeben oder stellt sie sich als unrichtig heraus, so hat die ersuchte Behörde nach Möglichkeit die richtige Anschrift festzustellen.

(2) Ist die ersuchte Behörde für die Erledigung des Ersuchens nicht zuständig, so hat sie dieses an die zuständige Behörde weiterzuleiten und die ersuchende Behörde davon zu verständigen.

Bundesrecht Rechtshilfe in Strafsachen (Montenegro)

Übermittlung von Akten und Gegenständen

(1) Ein Vertragsstaat wird auf Ersuchen des anderen Vertragsstaates Akten, Schriftstücke oder andere Gegenstände, die für ein Strafverfahren im ersuchenden Staat als Beweismittel dienen können, übermitteln. Schriftstücke und andere Gegenstände werden auch dann übermittelt, wenn sie im ersuchten Staat der Beschlagnahme unterliegen.

(2) Die Übermittlung von Akten oder Schriftstücken in Urschrift wird nur verlangt, wenn die Übermittlung von Abschriften (Kopien) nicht ausreicht.

(3) Der ersuchte Staat kann Akten, Schriftstücke oder andere Gegenstände, die für ein Strafverfahren in diesem Staat benötigt werden, für die Dauer dieses Verfahrens zurückbehalten.

(4) Rechte des ersuchten Staates oder dritter Personen an den übermittelten Schriftstücken oder Gegenständen bleiben unberührt. Übermittelte Akten, Schriftstücke oder Gegenstände werden dem ersuchten Staat sobald wie möglich zurückgestellt, sofern dieser darauf nicht verzichtet.

(5) Bei der Übermittlung von Akten, Schriftstücken oder anderen Gegenständen nach diesem Artikel finden Vorschriften über die Ein- und Ausfuhr von Gegenständen und Devisen keine Anwendung.

Bundesrecht Rechtshilfe in Strafsachen (Montenegro)

Zustellnachweis

Die Zustellung wird entweder durch einen Zustellausweis nachgewiesen, der datiert und mit der Unterschrift des Zustellorgans sowie des Übernehmers versehen sein muß, oder durch eine Bestätigung der ersuchten Behörde, aus der sich die Tatsache, die Form und die Zeit der Zustellung ergeben. Auf besonderes Ersuchen wird die ersuchte Behörde angeben, ob die Zustellung in Übereinstimmung mit den Vorschriften des ersuchten Staates erfolgt ist.

Bundesrecht Rechtshilfe in Strafsachen (Montenegro)

Vorladungen, freies Geleit

(1) Erweist es sich als erforderlich, daß eine Person, die sich in einem der Vertragsstaaten aufhält, vor einem Gericht des anderen Vertragsstaates persönlich erscheint, um dort vernommen zu werden, so wird dieser Person die Vorladung von der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zugestellt.

(2) In der Vorladung dürfen Zwangsmaßnahmen für den Fall des Nichterscheinens nicht angedroht werden. Kommt die vorgeladene Person der Vorladung nicht nach, so dürfen die für das Ausbleiben gesetzlich vorgesehenen Zwangsmaßnahmen nicht angewendet werden.

(3) Einem Ersuchen um Zustellung der Vorladung an einen Beschuldigten wird nur entsprochen, wenn die Vorladung der ersuchten Behörde spätestens 30 Tage vor dem für das Erscheinen vor dem Gericht des ersuchenden Staates bestimmten Tag zugekommen ist. Die ersuchende Behörde hat bei der Stellung des Ersuchens auf diese Frist Bedacht zu nehmen.

(4) Die Person, die im Gebiet eines der Vertragsstaaten in einer Strafsache eine Vorladung vor ein Gericht des anderen Vertragsstaates erhalten hat und ihr Folge leistet, darf im Gebiet dieses Vertragsstaates wegen einer vor dessen Betreten begangenen Handlung oder aus einem anderen vorher entstandenen Grund weder verfolgt noch in Haft genommen noch sonst in ihrer persönlichen Freiheit beeinträchtigt werden. Die Verfolgung, Verhaftung oder sonstige Beschränkung der persönlichen Freiheit ist aber zulässig

(5) Die in Abs. 4 enthaltenen Beschränkungen der Strafverfolgung, der Verhaftung oder sonstigen Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit sind auf einen Zeugen auch in bezug auf eine strafbare Handlung anzuwenden, die er durch die falsche Aussage vor dem Gericht des ersuchenden Staates versuchen oder begehen könnte.

(6) Wird ein Zeuge oder ein Sachverständiger vorgeladen, so ist in der Vorladung im einzelnen anzugeben, inwieweit er Anspruch auf Ersatz der Kosten der Reise und des Aufenthaltes, auf Entschädigung für die Zeitversäumnis und der Sachverständige außerdem auf Entlohnung für seine Tätigkeit hat. Dem vorgeladenen Zeugen oder Sachverständigen wird auf sein Verlangen vom ersuchenden Staat ein Vorschuß zur Deckung der Kosten der Reise und des Aufenthaltes ausgefolgt.

Bundesrecht Rechtshilfe in Strafsachen (Montenegro)

Überstellung verhafteter Personen als Zeugen in den ersuchenden Staat

(1) Befindet sich ein vorgeladener Zeuge im ersuchten Staat auf Grund der Anordnung eines Gerichtes in Haft, so wird er mit seiner Zustimmung dem ersuchenden Staat auf dessen Verlangen zur Vernehmung überstellt, sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen.

(2) Der Zeuge wird im ersuchenden Staat weiter in Haft gehalten und nach der Vernehmung dem ersuchten Staat unverzüglich wieder überstellt.

Bundesrecht Rechtshilfe in Strafsachen (Montenegro)

Überstellung verhafteter Personen in den ersuchten Staat

(1) Auf Ersuchen eines Vertragsstaates wird einer Person, die sich im ersuchenden Staat auf Anordnung eines Gerichtes in Haft befindet, für Zwecke eines im ersuchenden Staat anhängigen Strafverfahrens die Anwesenheit bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens im ersuchten Staat gestattet, wenn ein auch nach dem Recht des ersuchten Staates anerkannter Haftgrund besteht und der Überstellung nicht zwingende Gründe entgegenstehen.

(2) Die überstellte Person ist im ersuchten Staat weiter in Haft zu halten und nach Erledigung des Rechtshilfeersuchens unverzüglich zurückzustellen. Art. 13 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

Bundesrecht Rechtshilfe in Strafsachen (Montenegro)

Durchbeförderung

Soll eine in Haft befindliche Person als Zeuge aus dem Gebiet eines dritten Staates an einen Vertragsstaat über das Gebiet des anderen Vertragsstaates durchbefördert werden, wird die Durchbeförderung dieser Person bewilligt, sofern sie nicht Staatsangehöriger dieses Vertragsstaates ist.

Bundesrecht Rechtshilfe in Strafsachen (Montenegro)

Anwendung von Zwangsmitteln

Die zuständige Behörde des ersuchten Staates hat bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens erforderlichenfalls die gleichen Zwangsmittel anzuwenden wie bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens der zuständigen Behörde des eigenen Staates.

Bundesrecht Rechtshilfe in Strafsachen (Montenegro)

Begründung der Nichtgewährung der Rechtshilfe

Wird die Rechtshilfe ganz oder teilweise nicht gewährt oder stehen der Erledigung des Ersuchens Hindernisse entgegen, so wird die ersuchende Behörde davon unter Angabe des Grundes benachrichtigt.

Bundesrecht Rechtshilfe in Strafsachen (Montenegro)

Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung

(1) Hat ein Angehöriger eines Vertragsstaates in dem Gebiet des anderen Vertragsstaates eine strafbare Handlung begangen, die in beiden Vertragsstaaten gerichtlich strafbar ist, so kann der Tatortstaat den anderen Vertagsstaat ersuchen, die Verfolgung wegen dieser strafbaren Handlung zu übernehmen.

(2) Die zuständigen Behörden des Tatortstaates werden im Einzelfall von Amts wegen prüfen, ob die Stellung eines in Abs. 1 in Betracht gezogenen Ersuchens im Interesse der Wahrheitsfindung, aus Gründen der Strafbemessung oder aus anderen für das Strafverfahren wichtigen Gründen, aus Gründen des Strafvollzuges oder der Resozialisierung des Beschuldigten geboten ist.

(3) Die zuständigen Behörden des ersuchten Staates werden das Strafverfahren nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses Staates durchführen. Der Beurteilung von Verkehrsstraftaten sind im ersuchten Staat die am Tatort geltenden Verkehrsregeln zugrunde zu legen.

(4) Gründet sich das Ersuchen um die Übernahme der Strafverfolgung auf eine vom Beschuldigten im ersuchenden Staat unter den Bedingungen des Art. 13 Abs. 5 abgelegte falsche Zeugenaussage, so finden die strafrechtlichen Bestimmungen des ersuchten Staates in gleicher Weise Anwendung, als wäre die Aussage vor einem Gericht des ersuchten Staates abgelegt worden.

Bundesrecht Rechtshilfe in Strafsachen (Montenegro)

Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Ersuchen

Die Justizbehörden des ersuchenden Staates treffen im Hinblick auf das Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung die erforderlichen Maßnahmen, um den ersuchten Staat die Ausübung seiner Strafgerichtsbarkeit zu ermöglichen. Diese Maßnahmen umfassen, wenn sich der Beschuldigte im ersuchenden Staat in Haft befindet, auch dessen Übergabe an die Behörden des ersuchten Staates.

Bundesrecht Rechtshilfe in Strafsachen (Montenegro)

Unterlagen

(1) Das Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung, hat eine Darstellung des Sachverhaltes sowie möglichst genaue Angaben über die beschuldigte Person, ihre Staatsangehörigkeit und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort zu enthalten. Dem Ersuchen werden beigefügt

(2) Für die Übermittlung von Akten und Beweisgegenständen ist Art. 11 Abs. 4 und 5 anzuwenden.

(3) Eine zur Einleitung eines Strafverfahrens notwendige Erklärung des Verletzten, die im ersuchenden Staat vorliegt, ist auch im ersuchten Staat wirksam. Eine nur nach dem Recht des ersuchten Staates erforderliche Erklärung des Verletzten kann innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige bei der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde dieses Staates nachgeholt werden.

Bundesrecht Rechtshilfe in Strafsachen (Montenegro)

Grundsatz ne bis in idem

Die Justizbehörden des ersuchenden Staates sehen im Hinblick auf das Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung von Verfolgungsmaßnahmen wegen der dem Ersuchen zugrundeliegenden Tat vorläufig ab. Von solchen Maßnahmen wird jedenfalls dann abgesehen

Bundesrecht Rechtshilfe in Strafsachen (Montenegro)

Benachrichtigungen vom Ergebnis des Ersuchens

Der ersuchte Staat setzt den ersuchenden Staat von dem auf Grund des Ersuchens Veranlaßten und vom Ergebnis des Strafverfahrens in Kenntnis. Liegt eine rechtskräftige Entscheidung hierüber vor, so wird diese in Ausfertigung oder in einer beglaubigten Abschrift (Kopie) übermittelt.

Bundesrecht Rechtshilfe in Strafsachen (Montenegro)

Mitteilungen aus dem Strafregister

(1) Die Vertragsstaaten benachrichtigen einander jeweils vierteljährlich von allen, die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates betreffenden strafgerichtlichen Verurteilungen, die in ihr Strafregister eingetragen worden sind. Die Auszüge aus dem Strafregister werden zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Bundessekretariat für Justiz und Organisation der Bundesverwaltung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ausgetauscht.

(2) Ebenso werden sie einander die weiteren Entscheidungen und Verfügungen mitteilen, die sich auf derartige strafgerichtliche Verurteilungen beziehen und in das Strafregister eingetragen werden.

(3) Die Vertragsstaaten übermitteln einander auf dem in Abs. 1 bezeichneten Weg überdies auf Ersuchen im Einzelfall beglaubigte Abschriften (Kopien) der ihre eigenen Staatsangehörigen betreffenden, in das Strafregister eingetragenen strafgerichtlichen Verurteilungen.

Bundesrecht Rechtshilfe in Strafsachen (Montenegro)

Rechtsauskünfte

Der Bundesminister für Justiz der Republik Österreich und der Bundessekretär für Justiz und Organisation der Bundesverwaltung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien erteilen einander auf Ersuchen Auskünfte über ihr Strafrecht, Strafverfahrensrecht und Strafvollzugsrecht.

Bundesrecht Rechtshilfe in Strafsachen (Montenegro)

Kosten

Die durch die Erledigung eines Ersuchens entstandenen Kosten, mit Ausnahme jener, die durch die Überstellung eines Häftlings nach Art. 14 bis 16 verursacht werden, trägt der ersuchte Staat.

Bundesrecht Rechtshilfe in Strafsachen (Montenegro)

Definitionen

(1) Gerichtliche Strafbarkeit im Sinne dieses Vertrages ist gegeben, wenn für die Verfolgung und Bestrafung der strafbaren Handlung

(2) Unter „Sprache des ersuchten Staates” im Sinne dieses Vertrages ist für das Gebiet der Republik Österreich die deutsche Sprache und für das ganze Gebiet der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien die serbokroatische Sprache, die kroatische Schriftsprache, die slowenische oder mazedonische Sprache zu verstehen.

(3) Im Sinne dieses Vertrages bedeutet der Ausdruck „vorbeugende Maßnahme”

Bundesrecht Rechtshilfe in Strafsachen (Montenegro)

Schlußbestimmungen

Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht.

Bundesrecht Rechtshilfe in Strafsachen (Montenegro)

(1) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(2) Der Vertrag wird für unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jedem Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden.

Bundesrecht Rechtshilfe in Strafsachen (Montenegro)

Mit dem Inkrafttreten des Vertrages treten die Art. 19 bis 22 und 24 bis 28 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr vom 16. Dezember 1954 *) sowie Art. 23 und 47 des zuletzt genannten Vertrages, soweit sie sich auf Strafsachen beziehen, außer Kraft.

Geschehen zu Belgrad, am 1. Februar 1982, in zwei Urschriften in deutscher und serbokroatischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

__________________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 224/1955

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