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20005563 AT

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Montenegro)

37 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (37)

Gesetzestext (37 Artikel)

Bundesrecht Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Montenegro)

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 21. Oktober 1983 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 36 Abs. 1 am 1. Jänner 1984 in Kraft.

Bundesrecht Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Montenegro)

TEIL I

Pflicht zur Überwachung und Vollstreckung

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, auf Ersuchen nach den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen wechselseitig

(2) Die Überwachung oder die Vollstreckung in einem Vertragsstaat erfolgt nur, wenn die verurteilte Person Staatsangehöriger dieses Vertragsstaates ist und in diesem ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat.

Bundesrecht Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Montenegro)

Gerichtliche Entscheidungen, die einer Überwachung oder Vollstreckung unterliegen

Die Überwachung oder die Vollstreckung erfolgt nur, wenn die der Entscheidung zugrundeliegende Handlung nach dem Recht beider Vertragsstaaten mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.

Bundesrecht Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Montenegro)

Politische strafbare Handlungen

(1) Die Überwachung oder die Vollstreckung erfolgt nicht, wenn die der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegende Handlung nach Ansicht des ersuchten Staates eine strafbare Handlung politischen Charakters darstellt.

(2) Eine strafbare Handlung, bei welcher unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Art der Begehung, der angewendeten oder angedrohten Mittel oder der Schwere der eingetretenen oder beabsichtigten Folgen, der kriminelle Charakter der Tat den politischen überwiegt, wird nicht als strafbare Handlung politischen Charakters betrachtet.

Bundesrecht Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Montenegro)

Militärische strafbare Handlungen

Die Überwachung oder die Vollstreckung erfolgt nicht, wenn die der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegende Handlung nach Ansicht des ersuchten Staates ausschließlich in der Verletzung militärischer Pflichten besteht.

Bundesrecht Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Montenegro)

Fiskalische strafbare Handlungen

Die Überwachung oder die Vollstreckung erfolgt nicht, wenn die der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegende Handlung nach Ansicht des ersuchten Staates ausschließlich eine Verletzung von Abgaben-, Monopol-, Zoll- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel darstellt.

Bundesrecht Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Montenegro)

Verjährung

Die Überwachung oder die Vollstreckung erfolgt nicht, wenn die Vollstreckung der Strafe oder vorbeugenden Maßnahme nach dem Recht eines der beiden Vertragsstaaten verjährt ist.

Bundesrecht Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Montenegro)

Ausnahmegerichte

Die Überwachung oder die Vollstreckung erfolgt nicht, wenn die Entscheidung von einem Ausnahmegericht getroffen worden ist.

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Abwesenheitsurteile

Die Überwachung oder die Vollstreckung erfolgt nicht, wenn die Entscheidung in Abwesenheit der verurteilten Person ergangen ist.

Bundesrecht Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Montenegro)

Grundsatz ne bis in idem

(1) Die Überwachung oder die Vollstreckung erfolgt nicht, wenn die verurteilte Person im ersuchten Staat wegen derselben Handlung bereits rechtskräftig verurteilt oder aus einem anderen Grund als wegen Fehlens der Gerichtsbarkeit freigesprochen worden ist.

(2) Die Verurteilung in einem dritten Staat steht einer Überwachung oder einer Vollstreckung nur entgegen, wenn die über die verurteilte Person dort verhängte Strafe ganz vollstreckt oder zur Gänze oder für den noch nicht vollstreckten Teil nachgesehen worden ist.

(3) Ist in einem Vertragsstaat, der die Überwachung oder die Vollstreckung übernehmen soll, gegen die verurteilte Person wegen der dem Ersuchen zugrundeliegenden Handlung ein Strafverfahren anhängig und ist die Überwachung oder die Vollstreckung übernommen worden, so stellt dieser Vertragsstaat das Strafverfahren vorläufig ein. Er erlangt das Recht zur Verfolgung wieder, wenn sich die verurteilte Person der Überwachung oder der Vollstreckung entzieht. Der Staat, der die Überwachung oder die Vollstreckung übernommen hat, stellt das Strafverfahren endgültig ein, wenn die Strafe oder vorbeugende Maßnahme endgültig vollstreckt oder nachgesehen worden ist.

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Ordre public

Die Überwachung oder die Vollstreckung erfolgt nicht, wenn die Erledigung des Ersuchens die Sicherheit des ersuchten Staates beeinträchtigen oder gegen Grundsätze seiner Rechtsordnung verstoßen könnte.

Bundesrecht Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Montenegro)

TEIL II

Grundsätze der Überwachung

Wird über eine Person, die in einem Vertragsstaat ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat, im anderen Vertragsstaat wegen einer strafbaren Handlung unter Setzung einer Probezeit eine bedingte strafrechtliche Sanktion verhängt (Urteilsstaat), so kann jeder der beiden Vertragsstaaten durch ein Ersuchen darauf hinwirken, daß die Überwachung in dem Staat erfolgt, in dem die verurteilte Person ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat (Überwachungsstaat).

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Überwachungsmaßnahmen

(1) Die Überwachung (Art. 1 Abs. 1 Z 1) besteht einerseits in der Anordnung der nach dem Recht des Überwachungsstaates vorgesehenen Maßnahmen, die auf eine Besserung und Wiederanpassung der verurteilten Person an das Leben in der Gemeinschaft abzielen, und andererseits in der Beaufsichtigung ihrer Führung, um sicherzustellen, daß erforderlichenfalls der bedingte Aufschub der strafrechtlichen Sanktion widerrufen werden kann.

(2) Bei der Anordnung der zur Überwachung erforderlichen Maßnahmen wird so weit wie möglich auf die im Urteilsstaat angeordneten Maßnahmen Bedacht genommen.

(3) Die im Überwachungsstaat angeordneten Überwachungsmaßnahmen dürfen ihrer Art und Dauer nach in keinem Fall strenger sein als die im Urteilsstaat ausgesprochenen.

(4) Zu einem Widerruf der bedingten strafrechtlichen Sanktion ist ausschließlich der Urteilsstaat zuständig.

(5) Die Überwachung richtet sich ausschließlich nach dem Recht des Überwachungsstaates.

Bundesrecht Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Montenegro)

Bewilligung der Überwachung

(1) Auf Grund eines Ersuchens, dem die in Art. 28 bezeichneten Unterlagen beizufügen sind, verständigt der ersuchte Staat den ersuchenden Staat, inwieweit dem Ersuchen stattgegeben worden ist. Eine gänzliche oder teilweise Ablehnung ist zu begründen.

(2) Der Überwachungsstaat teilt dem Urteilsstaat die der verurteilten Person auferlegten Bedingungen und die angeordneten Maßnahmen mit, denen diese während der Probezeit unterworfen ist.

(3) Der Überwachungsstaat verständigt den Urteilsstaat so bald wie möglich von allen Umständen, die einen Widerruf einer bedingten strafrechtlichen Sanktion bewirken könnten; er verständigt den Urteilsstaat jedenfalls mit Ablauf der Probezeit von allen die Überwachung betreffenden Umständen.

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Mitteilungen

(1) Der Urteilsstaat verständigt den Überwachungsstaat unverzüglich von allen Umständen, die auf die Überwachung Einfluß haben könnten. Er verständigt ihn insbesondere von Gnadenmaßnahmen, Amnestien oder einem Widerruf der bedingten strafrechtlichen Sanktion.

(2) Widerruft der Urteilsstaat die bedingte strafrechtliche Sanktion, so steht es ihm frei, den Überwachungsstaat auf Grund dieses Vertrages um die Vollstreckung der Strafe oder vorbeugenden Maßnahme zu ersuchen.

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Wirkungen der Überwachung

Ist die Überwachung übernommen worden, so haben im Urteilsstaat vorläufig weitere Vollstreckungsmaßnahmen zu unterbleiben. Das Recht des Urteilsstaates auf Vollstreckung erlischt endgültig, wenn in der Probezeit kein Umstand eingetreten ist, der nach dem Recht des Urteilsstaates den Widerruf der bedingten strafrechtlichen Sanktion bewirkt.

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TEIL III

Grundsätze der Vollstreckung

(1) Wird eine Person, die in einem Vertragsstaat ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat, im anderen Vertragsstaat wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt (Urteilsstaat) oder wird wegen dieser strafbaren Handlung eine vorbeugende Maßnahme angeordnet, so kann jeder der beiden Vertragsstaaten durch ein Ersuchen darauf hinwirken, daß die Vollstreckung der Strafe oder vorbeugenden Maßnahme in dem Staat erfolgt, in dem die verurteilte Person ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat (Vollstreckungsstaat).

(2) Keine Bestimmung dieses Vertrages schließt ein auf die Übertragung der Vollstreckung gerichtetes Antragsrecht der verurteilten Person, ihres gesetzlichen Vertreters, ihres Ehegatten, eines Verwandten in gerader Linie oder ihrer Geschwister aus.

Bundesrecht Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Montenegro)

Vollstreckungsvoraussetzungen

(1) Unbeschadet der Art. 2 bis 10 erfolgt die Vollstreckung nicht, wenn

(2) Die Vollstreckung wird nicht übertragen, wenn

(3) Zur Beurteilung der Voraussetzung des Abs. 1 Z 2 werden mehrere Freiheitsstrafen oder vorbeugende Maßnahmen oder ihre zu vollstreckenden Reste zusammengerechnet.

(4) Ist die verurteilte Person nicht in der Lage, eine rechtsgültige Zustimmung zur Vollstreckung zu geben, so ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (Beistandes) nach dem Recht desjenigen Staates, in dem sich die verurteilte Person aufhält, einzuholen.

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Eigene Staatsangehörige

Eigene Staatsangehörige werden zum Zweck der Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme nicht überstellt.

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Bindung an die Tatsachenfeststellungen

(1) Im Falle der Vollstreckung ist der Vollstreckungsstaat an die der gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen gebunden.

(2) Für die Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens ist ausschließlich der Urteilsstaat zuständig.

(3) Wird die dem Ersuchen um Vollstreckung zugrundeliegende gerichtliche Entscheidung im Urteilsstaat nachträglich aufgehoben oder abgeändert, so verständigt dieser Staat hievon unverzüglich den Vollstreckungsstaat.

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Gnadenmaßnahmen, Amnestie

Gnadenmaßnahmen und Amnestien zugunsten der verurteilten Person können sowohl vom Urteilsstaat als auch vom Vollstreckungsstaat ergriffen werden. Werden solche Maßnahmen vom Urteilsstaat ergriffen, so setzt er den Vollstreckungsstaat hievon unverzüglich in Kenntnis.

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Vollstreckung

Die Vollstreckung einschließlich der bedingten Entlassung richtet sich ausschließlich nach dem Recht des Vollstreckungsstaates.

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Bewilligung der Vollstreckung

Auf Grund eines Ersuchens, dem die in Art. 28 bezeichneten Unterlagen beizufügen sind, verständigt der ersuchte Staat den ersuchenden Staat, inwieweit dem Ersuchen stattgegeben worden ist. Eine gänzliche oder teilweise Ablehnung ist zu begründen.

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Vollstreckungsverfahren

(1) Wird die Vollstreckung übernommen, so setzen die Gerichte des Vollstreckungsstaates unter Bedachtnahme auf die im Urteilsstaat ausgesprochene Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme die nach ihrem Recht zu vollstreckende Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme fest.

(2) Durch die Vollstreckung im anderen Vertragsstaat darf die verurteilte Person in keinem Fall schlechter gestellt werden, als sie es im Urteilsstaat gewesen wäre.

(3) Die im Urteilsstaat in Haft zugebrachte Zeit wird in die im Vollstreckungsstaat zu verbüßende Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme zur Gänze eingerechnet.

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Strafteilung

(1) Liegen der Verurteilung mehrere Handlungen zugrunde, kann die Vollstreckung aber nur wegen des auf einzelne dieser Handlungen entfallenden Teiles erfolgen, so wird der Urteilsstaat den Teil der Strafe bestimmen, der auf diese Handlungen entfällt. Der Vollstreckungsstaat ist berechtigt, dem Urteilsstaat für diese Entscheidung eine angemessene Frist zu setzen.

(2) Entscheidet der Urteilsstaat nach Abs. 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist, so entscheidet darüber der Vollstreckungsstaat nach Maßgabe seines Rechts und seiner Strafbemessungsgrundsätze endgültig.

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Wirkungen der Vollstreckung

(1) Ist die Vollstreckung übernommen worden, so hat die weitere Vollstreckung im Urteilsstaat zu unterbleiben. Befindet sich die verurteilte Person im Urteilsstaat in Haft, so kann die Haft bis zu ihrer Überstellung in den Vollstreckungsstaat andauern.

(2) Das Recht des Urteilsstaates auf Vollstreckung erlischt endgültig, wenn die verurteilte Person die Strafe oder vorbeugende Maßnahme im Vollstreckungsstaat zur Gänze verbüßt hat oder sie ihr endgültig nachgesehen worden ist.

(3) Entzieht sich die verurteilte Person der Vollstreckung im Vollstreckungsstaat, so lebt das Recht des Urteilsstaates auf Vollstreckung des Strafrestes wieder auf. Der Vollstreckungsstaat wird den Urteilsstaat von solchen Umständen unverzüglich in Kenntnis setzen.

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Überstellung

Befindet sich die verurteilte Person im Urteilsstaat und soll sie zum Zweck der bereits bewilligten Vollstreckung der über sie verhängten Strafe oder angeordneten vorbeugenden Maßnahme in den Vollstreckungsstaat überstellt werden, so sind auf die Überstellung die Art. 28 bis 30 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Auslieferung *) sinngemäß anzuwenden.

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 546/1983

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Grundsatz der Spezialität

(1) Wird eine Person in Durchführung einer nach diesem Vertrag erfolgenden Vollstreckung aus dem Urteilsstaat in den Vollstreckungsstaat überstellt, so darf sie dort wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen Handlung, auf die sich die Vollstreckungsbewilligung nicht bezieht, oder aus einem anderen vor ihrer Übergabe entstandenen Grund weder verfolgt, abgeurteilt oder irgendeiner Beeinträchtigung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen, noch an einen dritten Staat ausgeliefert werden.

(2) Die Beschränkung nach Abs. 1 entfällt

(3) Auf die Zustimmung nach Abs. 2 Z 1 sind die Bestimmungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Auslieferung sinngemäß anzuwenden.

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TEIL IV

Ersuchen und Unterlagen

(1) Ersuchen nach diesem Vertrag werden schriftlich gestellt.

(2) Stellt der Urteilsstaat ein Ersuchen nach diesem Vertrag, so sind dem Ersuchen anzuschließen

(3) Stellt der Staat, der die Überwachung übernehmen oder der die im Urteilsstaat ausgesprochene Strafe oder vorbeugende Maßnahme vollstrecken soll, ein Ersuchen nach diesem Vertrag, so sind dem Ersuchen anzuschließen

(4) Im Falle eines Ersuchens nach Abs. 3 übermittelt der Urteilsstaat gleichzeitig mit der Bewilligung des Ersuchens eine mit der Bestätigung der Rechtskraft und gegebenenfalls auch der Vollstreckbarkeit versehene Ausfertigung oder Abschrift (Kopie) des Urteils, eine Abschrift der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen sowie eine Bestätigung über die in Haft zugebrachten Zeiten.

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Ergänzung der Unterlagen

Hält der ersuchte Staat die ihm übermittelten Angaben und Unterlagen für nicht ausreichend, so ersucht er um die notwendige Ergänzung. Er kann für das Einlangen dieser Ergänzung eine angemessene Frist bestimmen; diese kann auf begründetes Ersuchen verlängert werden. Mangels einer Ergänzung wird über das Ersuchen auf Grund der vorhandenen Angaben und Unterlagen entschieden.

Bundesrecht Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Montenegro)

Geschäftsweg

(1) Der Schriftverkehr nach diesem Vertrag findet zwischen dem Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich einerseits und dem für Justiz zuständigen Sekretariat der Sozialistischen Republik oder der Sozialistischen Autonomen Provinz der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien andererseits statt. Der diplomatische Weg wird hiedurch nicht ausgeschlossen.

(2) In dringenden Fällen können Ersuchen und Mitteilungen nach diesem Vertrag durch Vermittlung der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) übermittelt werden.

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Sprache, Legalisierung

Die nach diesem Vertrag gestellten Ersuchen und die beizufügenden Unterlagen werden in der Sprache des ersuchenden Staates abgefaßt. Sie bedürfen keiner Legalisierung. Übersetzungen werden nicht angeschlossen.

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Kosten

Die in Anwendung dieses Vertrages entstandenen Kosten werden nicht ersetzt. Der um Überstellung einer Person im Luftweg ersuchende Staat trägt aber die Kosten, die durch diese Überstellung entstanden sind.

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Definitionen

(1) Im Sinne dieses Vertrages wird als „Sprache des ersuchenden Staates” betrachtet

(2) Im Sinne dieses Vertrages bedeutet der Ausdruck „vorbeugende Maßnahme”

(3) Ist die Dauer des Vollzuges der vorbeugenden Maßnahme unbestimmt, so ist für die Beurteilung, ob sie mindestens vier Monate (Art. 17 Abs. 1 Z 2) beträgt, der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Maßnahme nach dem Recht des Urteilsstaates spätestens aufzuheben ist.

(4) Im Sinne dieses Vertrages bedeutet der Ausdruck „bedingte strafrechtliche Sanktion”

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TEIL V

Schlußbestimmungen

Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht.

Bundesrecht Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Montenegro)

Dieser Vertrag findet auch auf gerichtliche Entscheidungen Anwendung, die vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages ergangen sind.

Bundesrecht Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Montenegro)

(1) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(2) Dieser Vertrag wird für unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jedem Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden.

Geschehen zu Belgrad, am 1. Februar 1982 in zwei Urschriften in deutscher und serbokroatischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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