Geflügelpest-Verordnung 2007
Inhaltsübersicht (18)
Gesetzestext (18 Artikel)
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Geflügelpest-Verordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 309/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 303/2024
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
08.11.2024
Index
82/05 Lebensmittelrecht; 86/01 Veterinärrecht allgemein
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über Schutz- und Tilgungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung 2007)
StF: BGBl. II Nr. 309/2007
Änderung
BGBl. II Nr. 308/2016
BGBl. II Nr. 343/2016
BGBl. II Nr. 351/2016
BGBl. II Nr. 361/2016
BGBl. II Nr. 368/2016
BGBl. II Nr. 10/2017
BGBl. II Nr. 84/2017
BGBl. II Nr. 546/2020
BGBl. II Nr. 70/2021
BGBl. II Nr. 185/2021
BGBl. II Nr. 488/2021
BGBl. II Nr. 598/2021
BGBl. II Nr. 27/2022
BGBl. II Nr. 108/2022
BGBl. II Nr. 6/2023
BGBl. II Nr. 22/2023
BGBl. II Nr. 108/2023
BGBl. II Nr. 350/2023
BGBl. II Nr. 62/2024
BGBl. II Nr. 103/2024
BGBl. II Nr. 140/2024
BGBl. II Nr. 284/2024
BGBl. II Nr. 303/2024
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund
1.
der §§ 1 Abs. 5 und 6, 2c, 7, 8, 23 Abs. 2 und 45a des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2006 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2007,
2.
des § 2 Abs. 1 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2006 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2007, sowie
3.
der §§ 34, 50, 53 Abs. 7 und 55 Abs. 3 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2007 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2007,
wird – hinsichtlich der §§ 3 (Überwachung; Geflügel und Wildvögel), 5 (Überwachung; Nationales Referenzlabor; Berichte) und 58 Abs. 1 (Kosten; Untersuchungskosten für Überwachungsmaßnahmen) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – verordnet
Inhaltsverzeichnis
Art / Paragraph
Gegenstand / Bezeichnung
1. Teil
Allgemeines, Überwachung und Biosicherheitsmaßnahmen
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1.
Anwendungsbereich
§ 2.
Begriffsbestimmungen
4. Teil
Maßnahmen bei Ausbruch von NPAI
1. Abschnitt
Maßnahmen in Betrieben bei NPAI-Ausbruch
§ 42.
Maßnahmen in Betrieben bei NPAI-Ausbruch
§ 43.
Ausnahmen für bestimmte Betriebe bei NPAI-Ausbruch
§ 44.
Maßnahmen in Kontaktbetrieben bei NPAI-Ausbruch
2. Abschnitt
NPAI-Restriktionsgebiete
§ 45.
Einrichtung von NPAI-Restriktionsgebieten
§ 46.
Verbringungsbeschränkungen für Geflügel und Eier innerhalb von NPAI-Restriktionsgebieten
§ 47.
Verbringungsbeschränkungen für Geflügel und Eier in Betriebe außerhalb von NPAI-Restriktionsgebieten
§ 48.
Verbringungsbeschränkungen für Geflügel, andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel und Haussäugetiere in NPAI-Restriktionsgebieten
§ 49.
Verbringungsbeschränkungen für benutzte Einstreu, Kot oder Gülle in NPAI-Restriktionsgebieten
§ 50.
Veranstaltungs- und Freisetzungsverbot in NPAI-Restriktionsgebieten; weitere Maßnahmen
§ 51.
Ausnahmen für bestimmte Betriebe in NPAI-Restriktionsgebieten
§ 52.
Aufhebung der Maßnahmen in NPAI-Restriktionsgebieten
§ 62.
In-Kraft-Treten
Anlage 2
Grundsätze und Verfahrensvorschriften für die Reinigung, Desinfektion und Behandlung von Betrieben
Anlage 3
Kriterien für die Entscheidung über die Anwendung von Maßnahmen bei NPAI in Betrieben
Anlage 4
Hauptkriterien für eine Bestandsräumung in Kontaktbetrieben oder in Betrieben in gefährdeten Gebieten innerhalb der Pufferzone
Schlagworte
e-rk3, Inh
Überwachungszone, Veranstaltungsverbot,
1. Novelle 2021 der Geflügelpest-Verordnung 2007 (BGBl. II Nr. 70/2021),
2. Novelle 2021 der Geflügelpest-Verordnung 2007 (BGBl. II Nr. 185/2021),
3. Novelle 2021 der Geflügelpest-Verordnung 2007 (BGBl. II Nr. 488/2021),
4. Novelle 2021 der Geflügelpest-Verordnung 2007 (BGBl. II Nr. 598/2021),
1. Novelle 2022 der Geflügelpest-Verordnung 2007 (BGBl. II Nr. 27/2022),
2. Novelle 2022 der Geflügelpest-Verordnung 2007 (BGBl. II Nr. 108/2022),
1. Novelle 2023 der Geflügelpest-Verordnung 2007 (BGBl. II Nr. 6/2023),
2. Novelle 2023 der Geflügelpest-Verordnung 2007 (BGBl. II Nr. 22/2023),
3. Novelle 2023 der Geflügelpest-Verordnung 2007 (BGBl. II Nr. 108/2023),
4. Novelle 2023 der Geflügelpest-Verordnung 2007 (BGBl. II Nr. 350/2023),
1. Novelle 2024 der Geflügelpest-Verordnung 2007 (BGBl. II Nr. 62/2024),
2. Novelle 2024 der Geflügelpest-Verordnung 2007 (BGBl. II Nr. 103/2024),
4. Novelle 2023 der Geflügelpest-Verordnung 2007 (BGBl. II Nr. 140/2024)
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2024
Gesetzesnummer
20005527
Dokumentnummer
NOR40266219
§ 1. Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Bekämpfung der Infektion mit den niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza.
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Geflügelpest-Verordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 309/2007
§/Artikel/Anlage
Anl. 2
Inkrafttretensdatum
10.11.2007
Text
Anlage 2
Grundsätze und Verfahrensvorschriften für die Reinigung, Desinfektion und Behandlung von Betrieben
1.
Die Reinigung, Desinfektion und Behandlung gemäß § 54 (Reinigung, Desinfektion und Verfahren für die Inaktivierung des Erregers der Geflügelpest) ist nach folgenden allgemeinen Grundsätzen und Verfahrensvorschriften durchzuführen
a)
Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion und erforderlichenfalls zur Vernichtung von Nagern und Insekten sind unter amtlicher Aufsicht und nach den Anweisungen des amtlichen Tierarztes durchzuführen.
b)
Die zu verwendenden Desinfektionsmittel und ihre Konzentration müssen von der zuständigen Behörde zur Inaktivierung von Erregern der Geflügelpest zugelassen sein.
c)
Desinfektionsmittel sind entweder nach Maßgabe der Empfehlungen der Hersteller, sofern solche Empfehlungen vorliegen, oder nach den Anweisungen des amtlichen Tierarztes oder der Behörde, sofern solche Anweisungen vorliegen, zu verwenden.
d)
Bei der Wahl der Desinfektionsmittel und der Desinfektionsmethoden ist die Art der zu behandelnden Gebäude, Fahrzeuge und Gegenstände zu berücksichtigen.
e)
Fettlösende Mittel und Desinfektionsmittel sind so zu verwenden, dass ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird; dabei sind insbesondere die technischen Anweisungen des Herstellers, beispielsweise in Bezug auf Druck, Mindesttemperatur und Einwirkzeit, einzuhalten.
f)
Unabhängig vom verwendeten Desinfektionsmittel gelten folgende allgemeine Vorschriften
aa)
Einstreu, Mist und Fäkalien sind gründlich mit Desinfektionsmittel zu durchtränken.
bb)
Nachdem Geräte oder Installationen, die eine wirksame Reinigung und Desinfektion ansonsten behindern würden, so weit wie möglich entfernt oder demontiert wurden, sind Böden, Rampen und Wände sorgfältig mit Bürsten und Schrubbern zu waschen und zu reinigen.
cc)
Anschließend ist das Desinfektionsmittel für die vom Hersteller empfohlene Mindesteinwirkzeit erneut aufzubringen.
g)
Werden zum Waschen unter Hochdruck aufgebrachte flüssige Mittel verwendet, so ist sicherzustellen, dass die gereinigten Teile nicht erneut kontaminiert werden.
h)
Ausrüstungen, Installationen, Gegenstände oder Boxen, die kontaminiert sein könnten, sind zu waschen, zu desinfizieren oder zu vernichten.
i)
Nach der Desinfektion ist eine erneute Kontamination zu vermeiden.
j)
Die im Rahmen dieser Richtlinie vorgeschriebenen Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten sind im Betriebsregister bzw. im Fahrtenbuch zu dokumentieren und, sofern eine amtliche Abnahme verlangt wird, vom aufsichtsführenden amtlichen Tierarzt oder einer unter seiner Aufsicht stehenden Person zu bescheinigen.
k)
Transport- und Personenfahrzeuge sind zu reinigen und zu desinfizieren.
2.
Seuchenbetriebe sind nach folgenden Grundsätzen und Verfahrensvorschriften zu reinigen und zu desinfizieren
a)
Grobreinigung und erste Desinfektion
aa)
Bei der Tötung von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die Übertragung von Erregern der Geflügelpest zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten; dazu gehört die vorübergehende Installation von Desinfektionsvorrichtungen, die Bereitstellung von Schutzkleidung und Duschen, die Dekontamination benutzter Ausrüstungen, Geräte und Einrichtungen und die Abschaltung der Belüftungsanlage.
bb)
Tierkörper von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln sind mit Desinfektionsmittel einzusprühen.
cc)
Die Beförderung von Tierkörpern von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die zur unschädlichen Beseitigung aus dem Betrieb entfernt werden, hat unter amtlicher Aufsicht in geschlossenen, auslaufsicheren Fahrzeugen oder Behältern so zu erfolgen, dass eine Verschleppung des Erregers der Geflügelpest vermieden wird.
dd)
Sobald die Tierkörper zur unschädlichen Beseitigung entfernt worden sind, sind ihre Stallungen sowie andere Gebäudeteile, Innenhöfe usw., die im Zuge der Tötung oder der Post-Mortem-Untersuchung möglicherweise kontaminiert wurden, mit gemäß § 54 zugelassenen Desinfektionsmitteln zu besprühen.
ee)
Bei der Tötung oder der Post-Mortem-Untersuchung anfallendes Gewebe oder Blut sind sorgfältig zu sammeln und mit den Tierkörpern unschädlich zu beseitigen.
ff)
Das Desinfektionsmittel muss mindestens 24 Stunden auf die behandelten Flächen einwirken.
b)
Feinreinigung und Schlussdesinfektion
aa)
Kot und benutzte Einstreu sind zu entfernen und nach den Verfahrensvorschriften von Z 3 lit. a zu behandeln.
bb)
Sämtliche Flächen sind mit einem fettlösenden Mittel von Fettresten und Schmutz zu befreien und mit Wasser zu reinigen.
cc)
Nach dem Abspülen mit kaltem Wasser sind die Flächen erneut mit Desinfektionsmittel einzusprühen.
dd)
Nach sieben Tagen Einwirkzeit muss der Betrieb erneut mit einem fettlösenden Mittel behandelt, mit Wasser abgespült, mit Desinfektionsmittel eingesprüht und nochmals mit Wasser abgespült werden.
3.
Die Desinfektion von kontaminierter Einstreu und Gülle und kontaminiertem Kot hat nach folgenden Grundsätzen und Verfahrensvorschriften zu erfolgen
a)
Kot und benutzte Einstreu sind entweder
aa)
bei einer Temperatur von mindestens 70°C mit Dampf zu behandeln,
bb)
durch Verbrennung zu vernichten,
cc)
so tief zu vergraben, dass Wildvögel und andere Tiere keinen Zugang finden, oder
dd)
zur Selbsterhitzung zu stapeln, mit Desinfektionsmittel zu besprühen und für mindestens 42 Tage ruhen zu lassen.
b)
Gülle ist nach der letzten Zugabe von infektiösem Material mindestens 60 Tage lang zu lagern, es sei denn, die zuständigen Behörden genehmigen eine kürzere Lagerzeit für Gülle, die nach den Anweisungen des amtlichen Tierarztes so behandelt wurde, dass die sichere Inaktivierung des Erregers gewährleistet ist.
Die zuständige Behörde kann genehmigen, dass Kot, Gülle und Einstreu, die kontaminiert sein könnten, entweder einem zugelassenen Verarbeitungsbetrieb zugeführt werden, um dort zur sicheren Inaktivierung von Influenzaviren behandelt zu werden, oder vor der Vernichtung oder Behandlung nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zwischengelagert werden. Die Beförderung hat unter amtlicher Aufsicht in verschlossenen, auslaufsicheren Fahrzeugen oder Behältern so zu erfolgen, dass eine Verschleppung des Erregers der Geflügelpest vermieden wird.
4.
Abweichend von Z 1 und 2 kann die zuständige Behörde jedoch unter Berücksichtigung der Haltungsform und der klimatischen Bedingungen besondere Verfahren für die Reinigung und Desinfektion festlegen. Bei Anwendung dieser Ausnahmeregelung hat die Behörde hiervon die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend zu informieren und ihr nähere Angaben zu den jeweiligen besonderen Verfahren zu übermitteln.
5.
Unbeschadet von § 54 Abs. 2 kann die zuständige Behörde, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass ein Betrieb oder Teile hiervon aus irgendeinem Grund nicht gereinigt und desinfiziert werden können, untersagen, dass Personen, Fahrzeuge, Geflügel, andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel oder Haussäugetiere oder auch Gegenstände dazu Zugang erhalten bzw. dorthin gebracht werden; das Verbot hat mindestens 12 Monate in Kraft zu bleiben.
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind
Bei der Entscheidung über die Verbringung von Geflügel oder Eiern und die Räumung von Betrieben im Falle eines NPAI-Ausbruchs in Betrieben hat die zuständige Behörde mindestens folgenden Kriterien Rechnung zu tragen
Bei der Entscheidung über die Anwendung von Maßnahmen in Kontaktbetrieben (§§ 17 Abs. 3 [HPAI] und 44 Abs. 3 [NPAI]) oder in Betrieben in gefährdeten Gebieten, die sich in der Pufferzone befinden (§ 19 Z 7), sind folgende Hauptkriterien und Risikofaktoren zu berücksichtigen
§ 42. (1) Bei bestätigtem Ausbruch einer niedrigpathogenen Aviären Influenza in einem Betrieb hat die Behörde unter Berücksichtigung mindestens der in Anlage 3 (Kriterien für die Entscheidung über die Anwendung von Maßnahmen bei NPAI in Betrieben) angeführten Kriterien folgende Maßnahmen anzuordnen und gegebenenfalls durchzuführen
(2) Eine Wiederbelegung geräumter Betriebe darf erst nach Genehmigung der Behörde erfolgen.
(3) Bei einem Primärherd von NPAI ist das Virusisolat zur Identifizierung des Virussubtyps gemäß Diagnosehandbuchs zu untersuchen und so bald wie möglich an das gemeinschaftliche Referenzlabor einzusenden.
§ 43. (1) Bei Ausbruch von NPAI in einer nicht gewerblichen Geflügelhaltung, einem Zirkus, einem Zoo, einer Vogelhandlung, einem Wildpark oder einer Einfriedung, in der Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel zu wissenschaftlichen Zwecken oder zu Zwecken der Erhaltung amtlich eingetragener gefährdeter Rassen gehalten werden, kann der Landeshauptmann auf Grundlage einer Risikobewertung und sofern die Gefahr einer Seuchenübertragung ausgeschlossen werden kann, mittels Bescheid Ausnahmen festlegen von
(2) Im Bescheid gem. Abs. 1 hat der Landeshauptmann folgende Auflagen und Bedingungen vorzusehen, um die Gefahr einer Seuchenübertragung so weit als möglich auszuschließen
(3) Im Falle eines NPAI-Ausbruchs in Brütereien kann der Landeshauptmann auf Grundlage einer Risikobewertung nach Maßgabe des AI-Krisenplans und sofern die Gefahr einer Seuchenübertragung ausgeschlossen werden kann, Ausnahmen von einigen oder allen der Maßnahmen nach § 42 (Maßnahmen in Betrieben bei NPAI-Ausbruch) gewähren.
(4) Ebenso kann der Landeshauptmann kann im Falle eines NPAI-Ausbruchs in einem Betrieb, der aus zwei oder mehreren separaten Produktionseinheiten besteht, auf Grundlage einer Risikobewertung nach Maßgabe des AI-Krisenplans und sofern die Gefahr einer Seuchenübertragung ausgeschlossen werden kann, Ausnahmen von der Bestandsräumung nach § 42 Abs. 1 Z 6 gewähren, sofern es sich um Produktionseinheiten mit gesundem Geflügel handelt und die Seuchenbekämpfung dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(5) Geplante Ausnahmebewilligungen gemäß den Absätzen 1, 3 und 4, sowie in der Folge gegebenenfalls deren Erteilung, sind unverzüglich der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend mitzuteilen.
§ 44. (1) Die Behörde hat im Zuge der epidemiologischen Nachforschungen die Kontaktbetriebe zu ermitteln und dem Landeshauptmann zu melden, der seinerseits die Liste der ermittelten Kontaktbetriebe an die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend weiterzuleiten hat.
(2) Die Behörde hat sicherzustellen, dass in den Kontaktbetrieben so lange Maßnahmen nach § 10 (Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht in Betrieben; Biosicherheitsmaßnahmen) Abs. 2 durchgeführt werden, bis die Präsenz des NPAI-Erregers nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs ausgeschlossen werden kann.
(3) Auf der Grundlage epidemiologischer Untersuchungen kann die Behörde Maßnahmen gemäß § 42 dieser Verordnung (Maßnahmen in Betrieben bei NPAI-Ausbruch) in Kontaktbetrieben durchführen, insbesondere in einem Gebiet mit hoher Geflügelbesatzdichte. Die Entscheidung über eine allfällige Bestandsräumung hat hierbei nach Maßgabe der Kriterien gemäß Anlage 4 (Hauptkriterien für eine Bestandsräumung in Kontaktbetrieben oder in Betrieben in gefährdeten Gebieten innerhalb der Pufferzone) zu erfolgen. Geplante Bestandsräumungen, sowie in der Folge gegebenenfalls deren Anordnung, sind unverzüglich der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend mitzuteilen.
(4) Im Falle von behördlich angeordneten Tötungen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln hat die Behörde Proben an die AGES-Mödling einzusenden, um die Präsenz von Erregern der Geflügelpest in Kontaktbetrieben gemäß Diagnosehandbuch zu bestätigen oder auszuschließen.
(5) Die Behörde hat sicherzustellen, dass in allen Betrieben, in denen Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel geschlachtet oder getötet und unschädlich beseitigt wurden und anschließend die Präsenz von NPAI bestätigt wurde, umfangreiche Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt werden; in diese Maßnahmen sind insbesondere folgende Bereiche und Gegenstände einzubeziehen
§ 45. (1) Unmittelbar nach Ausbruch von NPAI hat die Behörde ein Restriktionsgebiet mit einem Mindestradius von 1 km um den betroffenen Betrieb einzurichten.
(2) Die Behörde hat sicherzustellen, dass innerhalb des Restriktionsgebietes gem. Abs. 1 folgende Maßnahmen durchgeführt werden
§ 46. (1) Das Verbringen von Geflügel, anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Junglegehennen, Eintagsküken und Eiern innerhalb von NPAI-Restriktionsgebieten bzw. in NPAI-Restriktionsgebiete ist vorbehaltlich von Abs. 2 verboten. Dieses Verbot gilt nicht für die Durchfuhr durch NPAI-Restriktionsgebiete auf dem Straßen- oder Schienenweg ohne Aus-, Um- oder Zuladung oder Unterbrechung.
(2) Auf Antrag des Tierhalters/Besitzers kann die Behörde Verbringungen gem. Abs. 1 Satz 1 genehmigen, sofern sichergestellt ist, dass zur Verhütung der Seuchenverschleppung angemessene Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden.
§ 47. (1) Die Verbringung von Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Eiern aus NPAI-Restriktionsgebieten heraus ist vorbehaltlich von Abs. 2 verboten.
(2) Die Behörde kann auf Antrag genehmigen, dass
§ 48. (1) Geflügel, andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel und Haussäugetiere innerhalb der NPAI-Restriktionsgebiete dürfen nur mit Genehmigung der Behörde in einen Betrieb verbracht oder aus einem Betrieb entfernt werden.
(2) Diese Beschränkung gilt nicht für Haussäugetiere, die ausschließlich Zugang zu Wohnbereichen haben, in denen sie
§ 49. (1) Benutzte Einstreu, Kot oder Gülle dürfen nur mit Genehmigung der Behörde aus Betrieben verbracht oder auf Feldern ausgebracht werden.
(2) Unter Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen kann genehmigt werden, dass Kot oder Gülle aus Betrieben in NPAI-Restriktionsgebieten zur Behandlung oder Zwischenlagerung mit anschließender Behandlung zur Inaktivierung der Geflügelpest-Erreger gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu einem von der Behörde bestimmten Betrieb befördert werden.
§ 50. (1) Es ist verboten, in NPAI-Restriktionsgebieten
(2) Sofern die Seuchenlage dies erfordert, kann die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend auf Grund einer Risikobewertung über die in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen hinaus weitere Maßnahmen für NPAI-Restriktionsgebiete erlassen.
§ 51. (1) Bestätigt sich der NPAI-Verdacht in einer Brüterei, so kann der Landeshauptmann auf der Grundlage einer Risikobewertung Ausnahmen von einigen oder allen Maßnahmen nach den §§ 45 bis 50 genehmigen.
(2) Bestätigt sich der NPAI-Verdacht in einer nicht gewerblichen Geflügelhaltung, einem Zirkus, einem Zoo, einer Vogelhandlung, einem Wildpark oder einer Einfriedung, in der Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel zu wissenschaftlichen Zwecken oder zu Zwecken der Erhaltung amtlich eingetragener gefährdeter Rassen gehalten werden, kann der Landeshauptmann auf der Grundlage einer Risikobewertung Ausnahmen von den in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen genehmigen, sofern eine Gefahr der Seuchenverschleppung ausgeschlossen werden kann.
(3) Der Landeshauptmann hat die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend von so genehmigten Ausnahmen unverzüglich zu informieren.
§ 52. Die in NPAI-Restriktionsgebieten getroffenen Maßnahmen sind mindestens 21 Tage nach Abschluss der Grobreinigung und Erstdesinfektion des Seuchenbetriebes und mindestens 42 Tage nach dem Zeitpunkt der Bestätigung des NPAI-Ausbruches aufrechtzuerhalten und so lange fortzusetzen, bis die Behörde auf der Grundlage von Untersuchungen nach dem Diagnosehandbuch und einer Risikobewertung das Risiko einer NPAI-Verschleppung für geringfügig hält.
§ 62. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2007, nicht aber vor Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft
(3) § 8 Abs. 2 in der Fassung von BGBl. II Nr. 70/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(4) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 185/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(5) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 488/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(6) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 598/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(7) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 27/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(8) Der § 8 sowie die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 108/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(9) § 8 Abs. 2 sowie die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 6/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft
(10) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 22/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft
(11) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 108/2023 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(12) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 350/2023 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(13) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 62/2024 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(14) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 103/2024 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(15) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 140/2024 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(16) Das Inhaltsverzeichnis in der Fassung von BGBl. II Nr. 284/2024 tritt mit dem der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. § 1 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 sowie die §§ 10 bis 41 samt Überschriften treten mit dem der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag außer Kraft.
(17) Das Inhaltsverzeichnis sowie der § 1 samt Überschrift in der Fassung von BGBl. II Nr. 303/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die §§ 3 bis 9, die §§ 53 bis 61 sowie die Anlage 1 samt Überschriften treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.