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20005523 AT

Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze (Frankreich)

21 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (21)

Gesetzestext (21 Artikel)

Bundesrecht Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze (Frankreich)

20.04.2007

Deutsch, Französisch

Bundesrecht Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze (Frankreich)

Auf Grundlage von Artikel 16 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik über die Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, im Folgenden „Rückübernahmeabkommen“, haben die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Französischen Republik Folgendes vereinbart

Die Staatsangehörigkeit der Republik Österreich wird nachgewiesen durch nachstehend angeführte gültige Dokumente

Die Staatsangehörigkeit der Französischen Republik wird nachgewiesen durch

(1) Falls die Staatsangehörigkeit nicht durch die im Anhang 1 (A) genannten Dokumente nachgewiesen werden kann, kann die Staatsangehörigkeit beider Vertragsparteien glaubhaft gemacht werden insbesondere auf der Grundlage

(2) Nimmt die ersuchende Vertragspartei eine Person wieder zurück, weil nachträglich festgestellt wurde, dass sie nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit des Staates der ersuchten Vertragspartei war, so muss diese alle Dokumente dieser Person der ersuchenden Vertragspartei retournieren.

(3) Die im Protokoll unter Anhang 1 (A) und Anhang 1 (B) angeführten Dokumente können nach gemeinsamer Beratung durch Austausch schriftlicher Noten zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem französischen Ministerium für innere Angelegenheiten abgeändert werden.

(1) Das Ersuchen um Übernahme muss insbesondere enthalten

(2) Die Übermittlung der Anträge auf Rückübernahme erfolgt an die in Anhang 8 bezeichneten zuständigen Behörden. Die Übermittlung erfolgt insbesondere per Telefax oder E-Mail.

(1) Das Ersuchen um Übernahme eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen muss insbesondere enthalten

(2) Die Einreise aus und der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei wird nachgewiesen durch

(3) Die Einreise aus und der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei wird glaubhaft gemacht durch

(4) Dokumente oder andere Mittel, die die rechtswidrige Einreise in das Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nachweisen oder glaubhaft machen, werden der ersuchten Vertragspartei bei der Übergabe des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen an dem festgelegten Grenzübergang vorgelegt.

(5) Die Übermittlung der Anträge auf Rückübernahme erfolgt an die in Anhang 8 bezeichneten zuständigen Behörden. Die Übermittlung erfolgt insbesondere per Telefax oder E-Mail. Die ersuchende Vertragspartei stellt den Antrag spätestens binnen der 6-monatigen Frist ab dem Datum, zu dem die zuständigen Behörden von der illegalen Einreise oder vom illegalen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet Kenntnis erhalten haben.

(1) Die Übergabe und Übernahme erfolgt an dem zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Grenzübergang zum vereinbarten Zeitpunkt.

(2) Im Falle der Fristverlängerung infolge rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse unterrichtet die ersuchende Vertragspartei unter Angabe des beabsichtigten Übergabeorts und termins die ersuchte Vertragspartei unverzüglich über den Wegfall dieser Hindernisse.

(3) Wenn nachträglich festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Übergabe und Übernahme gemäß Artikel 6 des Rückübernahmeabkommens nicht erfüllt waren, so müssen gleichzeitig alle Dokumente dieser Person der ersuchenden Vertragspartei retourniert werden.

(1) Das Ersuchen um Durchbeförderung muss insbesondere enthalten

(2) Die ersuchte Vertragspartei benachrichtigt die ersuchende Vertragspartei unter Bestätigung des Ortes und der Zeit unverzüglich über die Übernahme zur Durchbeförderung oder über die Ablehnung der Übernahme und die Gründe der Ablehnung.

(3) Die Durchbeförderung auf dem Luftweg wird nicht beantragt, wenn die Rückführungsmaßnahme den Wechsel des Flughafens auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaates erforderlich machen würde. Diesfalls kann nur die Durchbeförderung am Landweg beantragt werden (Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates).

Die für die Rückführung und Durchbeförderung von Personen mit unbefugtem Aufenthalt zu benützenden Flughäfen sind

Auf österreichischem Hoheitsgebiet

Vienna International Airport

Wien-Schwechat

Stadtpolizeikommando Schwechat

Grenzpolizeiinspektion

1300 Flughafen Objekt 105

Tel.: 0043 (0) 70166/5310

Fax: 0043 (0) 70166/5319

Email: GPI-N-Schwechat-Flughafen@polizei.gv.at

Auf französischem Hoheitsgebiet

Flughafen Roissy-Charles de Gaulle

BP.20.106

95711 Roissy en France

Tel : 0033 – (0)1.48.62.31.22

Fax : 0033 – (0)1.48.62.63.40

E-Mail : dgpn.dcpaf-roissy-em-siat@interieur.gouv.fr

dgpn.dcpaf-roissy-di-gasai@interieur.gouv.fr

Flughafen Strasbourg Entzheim

67960 Entzheim

Tel : 0033 (0) 3.88.53.93.93

Fax : 0033 (0) 3.88.59.93.99

E-Mail : spaf-cic.entzheim-67@intermel.si.mi

Flughafen Lyon Saint-Exupéry

BP 106

69125 Aéroport Lyon Saint-Exupéry

Tel. : 0033 (0) 4.72.22.74.03

Fax : 0033 (0) 4.72.22.76.65

E-Mail : spaf.lyon-saint-exupery@interieur.gouv.fr

Alle Kosten, die in Bezug auf die Rückführung, Aufnahme und die Durchbeförderung entstehen können, sind in Art. 14 des Rückübernahmeabkommens festgelegt.

Die ersuchende Vertragspartei erstattet der ersuchten Vertragspartei alle entstandenen Kosten per Banküberweisung innerhalb von dreißig (30) Tagen vom Tage nach Erhalt der Rechnung.

Für die Republik Österreich

Bundesministerium für Inneres

Abteilung II/3

Minoritenplatz 9

1014 Wien

Bankverbindung: AT 916000000005020009

SWIFT Code: OPSKATWN

Steuer-Nr. ATU 37870700

Für die Französische Republik

Direction Administrative de la Police Nationale

Sous- direction de l’administration et des Finances Bureau des budgets d’équipements et de fonctionnement des services 15 rue Nélaton

75015 Paris

Tel : 0033 – (0) 1.40.57.57.71

Fax : 0033 – (0) 1.45.77.03.89

Die zuständige Behörde für die Durchführung des Abkommens auf österreichischer Seite ist das Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich

Für die Einbringung und Behandlung der Rückübernahme- und Durchbeförderungsanträge gemäß Art. 2, 6 und 11 des Abkommens

Bundesministerium für Inneres

Abteilung II/3

Minoritenplatz 9

1014 Wien

Tel.Nr.: 0043 (1) 53126/3556

FaxNr.: 0043 (1) 53126/3136

E-Mail: BMI-II-3@bmi.gv.at

Für die Beantragung von Reisedokumenten

Österreichische Botschaft

6 rue Fabert, 75007 Paris

Tel: +33 (0)1 40633063

Tel: +33 (0)1 40633090 (Konsularabteilung)

Fax: +33 (0)1 45556365 (Presse und Information)

E-Mail: paris-ob@bmaa.gv.at

Zur Beilegung von Streitfällen

Bundesministerium für Inneres

Abteilung II/3

Minoritenplatz 9

1014 Wien

Tel.: +43/1/53126/3556

Fax: +43/1/53126/3136

E-Mail: BMI-II-3@bmi.gv.at

Die zuständigen Behörden für die Durchführung des Abkommens auf französischer Seite sind

Für die Einbringung und Behandlung der Rückübernahme- und Durchbeförderungsanträge gemäß Art. 2, 6 und 11 des Abkommens

La direction centrale de la Police aux frontières (Zentraldirektion der Grenzpolizei)

Bureau Eloignement

8, rue de Penthièvre

75008 Paris

Tel : 00.33.1.40.07.65.24/ 00.33.1.40.07.65.12

Fax : 00.33.1.49.27.40.77.

E-Mail: sic.dcpaf@interieur.gouv.fr

Für die Beantragung von Reisedokumenten

Tel.: 00.33.1.43.17.89.30/90.63/90.94/91.18

Fax: 00.33.1.43.17.82.09

Zur Beilegung von Streitfällen

Die Direktion für öffentliche Freiheiten und Rechtsangelegenheiten beim Ministerium für Inneres und Raumplanung

Sub-Direktion Ausländer und Grenzverkehr

Büro für Recht und Verfahren bei Abschiebungen

Referat für Angelegenheiten von Einzelfällen

[= La direction des libertés publiques et des affaires juridiques au ministère de l‘intérieur et de l‘aménagement du territoire Sous-direction des étrangers et de la circulation transfrontière Bureau du droit et des procédures d’éloignement

Section des dossiers individuels]

Tel : 00.33.1.49.27.31.05.

Fax :00.33.1.49.27.48.34.

E-Mail: cnar@interieur.gouv.fr

Die Vertragsparteien teilen einander alle Änderungen aus diesem Anhang auf direktem Wege mit.

Zwischen Experten der beiden Vertragsparteien werden nach Bedarf Gespräche insbesondere über die Durchführung des Rückübernahmeabkommens und dieses Protokolls sowie über den allfälligen Bedarf an Änderungen des Rückübernahmeabkommens und dieses Protokolls abgehalten werden.

(1) Dieses Protokoll tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft, frühestens jedoch mit Inkrafttreten des Rückübernahmeabkommens.

(2) Im Falle des Außerkrafttretens oder der Suspendierung des Rückübernahmeabkommens tritt gleichzeitig auch dieses Protokoll außer Kraft.

Geschehen zu Luxemburg, am 20. April 2007, in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

Bundesrecht Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze (Frankreich)

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Kurztitel

Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze (Frankreich)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 117/2007 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 152/2018

Typ

Vertrag - Frankreich

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.12.2018

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Abschnitt I

Begriffsbestimmungen

Artikel 1

1.

„Drittstaatsangehöriger“ ist jede Person, die weder Unionsbürger im Sinne von Artikel 20 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist, noch eine Person ist, die gemäß Artikel 2 Z 5 des Schengener Grenzkodex, ABl. Nr. L 105 vom 13.04.2006 S. 1 in der jeweils geltenden Fassung, Anspruch auf freien Personenverkehr hat.

2.

„Staatenloser“ ist, wer keine Staatsangehörigkeit besitzt. Dazu gehören nicht Personen, die nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der anderen Vertragspartei aberkannt wurde oder darauf verzichtet haben und eine Einbürgerungszusicherung jener Vertragspartei erhalten haben, auf deren Hoheitsgebiet sie eingereist sind.

3.

„Visum“ ist eine Bewilligung oder Entscheidung der einen oder anderen Vertragspartei nach einem Antrag gemäß den Artikeln 11 und 18 des Schengener Durchführungsübereinkommens. Dieser Begriff umfasst somit nicht das Visum für den Flughafentransit.

4.

„Aufenthaltstitel“ ist jede von einer Vertragspartei ausgestellte Genehmigung, die zum Aufenthalt in deren Hoheitsgebiet berechtigt. Hiezu zählt nicht das Visum gemäß Ziffer 3 und die befristete Zulassung zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien im Hinblick auf die Behandlung eines Asylbegehrens.

5.

„Laissez-passer“ ist ein von den konsularischen Vertretungsbehörden einer der beiden Vertragsparteien ausgestelltes Dokument zum Nachweis der Staatsangehörigkeit der betreffenden Person als Ersatz eines offiziellen Dokuments.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2018

Gesetzesnummer

20005523

Dokumentnummer

NOR40208322

Bundesrecht Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze (Frankreich)

(1) Jede Vertragspartei übernimmt formlos auf Ersuchen der anderen Vertragspartei in ihr Hoheitsgebiet jede Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt.

(2) Die ersuchende Vertragspartei nimmt die betroffene Person unter denselben Voraussetzungen wieder zurück, wenn die Nachprüfung innerhalb von sechs Monaten nach Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei ergibt, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt hat.

Bundesrecht Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze (Frankreich)

(1) Die Staatsangehörigkeit einer Person gilt auf Grund eines im Durchführungsprotokoll Anhang 1 (A) angeführten gültigen Dokumentes als nachgewiesen. Nachdem die Staatsangehörigkeit auf Grund der oben erwähnten Dokumentenlage als nachgewiesen gilt, wird die Rückübernahme ohne Ausstellung eines konsularischen Laissez-passer gemäß der in Kraft befindlichen nationalen Gesetze und Regelungen durchgeführt.

(2) Eine Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit erfolgt auf Grundlage der im Durchführungsprotokoll Anhang 1 (B) angeführten Indizien.

Bundesrecht Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze (Frankreich)

(1) Nachdem eine Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit gemäß den Bestimmungen des Artikels 3, Absatz 2 erfolgte, stellen die konsularischen Vertretungsbehörden der ersuchten Vertragspartei unverzüglich ein konsularisches Laissezpasser aus.

(2) Treten bei der Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit Zweifel auf oder ist eine solche nicht möglich, führen die konsularischen Vertretungsbehörden der ersuchten Vertragspartei innerhalb von zwei Werktagen nach Einlangen des Ersuchens der ersuchenden Vertragspartei eine Anhörung der betroffenen Person durch.

(3) Stellt sich hierbei heraus, dass die betroffene Person die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt, wird von der konsularischen Vertretungsbehörde unverzüglich ein konsularisches Laissez-passer ausgestellt.

Bundesrecht Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze (Frankreich)

(1) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die Rückübernahmeersuchen in jedem Fall unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von fünf (5) Werktagen ab Einlangen des Ersuchens. Erfolgt binnen einer Frist von einem Monat keine Antwort, so gilt die Zustimmung zum Ersuchen als erteilt.

(2) Die Übernahme erfolgt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Zustimmung der ersuchten Vertragspartei.

(3) Die Frist gem. Absatz 2 wird auf Ersuchen für die Dauer tatsächlicher oder rechtlicher Hindernisse weiter verlängert. Die ersuchende Vertragspartei informiert die ersuchte Vertragspartei unverzüglich über den Wegfall dieser Hindernisse. Die ersuchte Vertragspartei wird in diesem Fall die Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten konsularischen Laissez-passer verlängern.

Bundesrecht Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze (Frankreich)

Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei in ihr Hoheitsgebiet Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, welche die auf dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei gültigen Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen in das Gebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist sind, nachdem sie sich auf dem Gebiet der ersuchten Vertragspartei aufgehalten haben oder durch jenes durchgereist sind.

Bundesrecht Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze (Frankreich)

Die Verpflichtung zur Übernahme gemäß Artikel 6 besteht nicht für

_________________

2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955.

3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974.

Bundesrecht Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze (Frankreich)

(1) Die Einreise von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder der Aufenthalt dieser Personen auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei gemäß Artikel 6 Absatz 1 wird auf Grund der in Anhang 3 Absatz 2 des Durchführungsprotokolls angeführten Beweismittel nachgewiesen. Die Glaubhaftmachung erfolgt auf Grund aller in Anhang 3 Absatz 3 des Durchführungsprotokolls angeführten Indizien.

(2) Welche Informationen der Antrag auf Rücknahme enthalten muss und wie die Übermittlungsmodalitäten sind, ist dem Protokoll zu entnehmen.

Bundesrecht Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze (Frankreich)

(1) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die Rückübernahmeersuchen unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von fünf (5) Werktagen ab Einlangen des Ersuchens. Erfolgt die Beantwortung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat, so gilt die Zustimmung zur Übernahme als erteilt.

(2) Die ersuchte Vertragspartei wird spätestens innerhalb von fünf (5) Werktagen vor der geplanten Übernahme informiert.

(3) Die Übernahme erfolgt unverzüglich, nachdem die ersuchte Vertragspartei der Übernahme zugestimmt hat, längstens jedoch innerhalb von dreißig (30) Tagen. Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei bei Vorliegen rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse verlängert.

Bundesrecht Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze (Frankreich)

Die ersuchende Vertragspartei nimmt einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen in ihr Hoheitsgebiet zurück, wenn die ersuchte Vertragspartei nach der Übernahme feststellt, dass die Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Verlassens des Hoheitsgebietes der ersuchenden Vertragspartei nach Artikel 6 nicht erfüllt waren.

Bundesrecht Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze (Frankreich)

(1) Jede Vertragspartei gestattet auf Antrag der anderen Vertragspartei die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen durch ihr Hoheitsgebiet, die Gegenstand einer Rückführungsentscheidung sind, wenn die Übernahme durch den Zielstaat und die Weiterreise durch allfällige weitere Durchbeförderungsstaaten sichergestellt

sind.

(2) Die Durchbeförderung kann auf dem Luft- oder dem Landweg erfolgen.

(3) Die Durchbeförderung kann aus folgenden Gründen abgelehnt werden

(4) Trotz erteilter Bewilligung nimmt die ersuchende Vertragspartei die zur Durchbeförderung übernommene Person zurück

__________

4 Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958.

Bundesrecht Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze (Frankreich)

Die Durchbeförderung auf dem Luftweg kann unter polizeilicher Begleitung oder unbegleitet unter den folgenden Voraussetzungen erfolgen

Bundesrecht Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze (Frankreich)

(1) Bei Durchbeförderungen auf dem Landweg wird die Begleitung bis zur Übergabe der durchzubefördernden Person an der Grenze der ersuchten Vertragspartei von der ersuchenden Vertragspartei beigestellt. Die Durchbeförderung durch das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei wird unter Begleitung des Personals der ersuchten Vertragspartei vollzogen.

(2) Der Antrag gemäß Artikel 11 muss so frühzeitig wie möglich, spätestens jedoch vier (4) Werktage vor der beabsichtigten Durchbeförderung gestellt werden.

(3) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet den Antrag innerhalb kürzestmöglich Frist, längstens aber binnen achtundvierzig (48) Stunden.

(4) Die ersuchende Vertragspartei wird von der ersuchten Vertragspartei über die vollzogene Durchbeförderung und gegebenenfalls über schwerwiegende Zwischenfälle bei der Durchbeförderung unterrichtet.

Bundesrecht Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze (Frankreich)

Alle mit der Übernahme gemäß Artikel 2, Artikel 6 und Artikel 10 dieses Abkommens zusammenhängenden Kosten bis zur Grenze der ersuchten Vertragspartei trägt die ersuchende Vertragspartei. Alle mit der Durchbeförderung zusammenhängenden Kosten bis zum Zielstaat sowie die Kosten, die durch eine allfällige Rückübernahme erwachsen, trägt die ersuchende Vertragspartei. Es sind dies folgende Kosten

Bundesrecht Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze (Frankreich)

Die für die Durchführung dieses Abkommens notwendigen personenbezogenen Daten werden von jeder Vertragspartei in Einklang mit den bestehenden nationalen Rechtsvorschriften sowie den geltenden internationalen Konventionen verwendet und geschützt.

(1) Die ersuchte Vertragspartei verwendet die übermittelten Personaldaten nur für den Fall des gegenwärtigen Abkommens. Diese Informationen betreffen ausschließlich

(2) Jede der beiden Vertragsparteien unterrichtet die andere Vertragspartei auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten personenbezogenen Daten

Bundesrecht Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze (Frankreich)

Die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen weiteren Regelungen insbesondere über

Bundesrecht Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze (Frankreich)

Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens und des Durchführungsprotokolls. Streitigkeiten, die aus der Anwendung und der Interpretation dieses Abkommens entstehen könnten, werden auf diplomatischem Weg beigelegt.

Bundesrecht Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze (Frankreich)

Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, abgeändert durch das Protokoll von New York vom 31. Jänner 1967, aus der Anwendung anderer völkerrechtlicher Abkommen sowie aus ihrer Mitgliedschaft in der Europäischen Union unberührt.

Bundesrecht Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze (Frankreich)

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen 5 zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Übernahme von Personen an der Grenze vom 30. November 1962 außer Kraft.

(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann im beiderseitigen Einvernehmen geändert oder ergänzt werden.

(4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen auf diplomatischem Weg kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die Notifikation der anderen Vertragspartei zugegangen ist.

(5) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit suspendieren. Die Suspendierung, die auf diplomatischem Weg zu erfolgen hat, tritt mit Einlangen der Notifikation bei der anderen Vertragspartei in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg, am 20. April 2007

in zwei Urschriften in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

__________________

5 Kundgemacht in BGBl. Nr. 337/1962.

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