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20005516 ig-l-vba-verordnung AT

IG-L-VBA-Verordnung (ig-l-vba-verordnung)

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht IG-L-VBA-Verordnung

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Kurztitel

IG-L-VBA-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 302/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 153/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

09.04.2021

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Festlegung allgemeiner Kriterien für Verkehrsbeeinflussungssysteme gemäß dem Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L-VBA-Verordnung)

StF: BGBl. II Nr. 302/2007

Änderung

BGBl. II Nr. 153/2021

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 14 Abs. 6d Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2007, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet

Anmerkung

Der Titel und der Kurztitel wurden mit Wirksamkeit vom 9.4.2021 geändert (vgl. BGBl. II Nr. 153/2021). Aus dokumentalistischen Gründen wurde auch in den bereits außer Kraft getretenen Bestimmungen der Kurztitel angepasst.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20005516

Dokumentnummer

NOR40232471

Bundesrecht IG-L-VBA-Verordnung

§ 1. (1) Bei der Festsetzung der Parameter für die In- und Außerkraftsetzung der Geschwindigkeitsbeschränkungen in einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 6a bis 6d des Immissionsschutzgesetzes – Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, hat der Landeshauptmann sicherzustellen, dass der ganzjährige Einsatz des flexiblen Verkehrsbeeinflussungssystems

(2) Die Schaltung des flexiblen Verkehrsbeeinflussungssystems hat so weit vor Überschreitung des numerischen Wertes des niedrigsten für den jeweiligen Schadstoff geltenden Kurzzeitgrenzwertes, das ist ein Halbstunden-, Einstunden- oder Tagesmittelwert, gemäß Anlage 1 oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L, zu erfolgen, dass dessen Überschreitung hintan gehalten wird. Sofern es zur Vermeidung schädlicher Einflüsse auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt gerechtfertigt ist, kann die Schaltung des flexiblen Verkehrsbeeinflussungssystems bei Überschreitung der Zielwerte gemäß Anlage 5 IG-L erfolgen.

(3) Sieht ein Rechenmodell als Auslöser für die Schaltung des flexiblen Verkehrsbeeinflussungssystems einen errechneten Schwellenwert der Immissionsbeiträge der PKW vor, so hat dieser Schwellenwert unter dem numerischen Wert des niedrigsten für den jeweiligen Schadstoff geltenden Grenzwertes gemäß Anlage 1 oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L zu liegen. Sofern es zur Vermeidung schädlicher Einflüsse auf die menschliche Gesundheit und Umwelt insgesamt gerechtfertigt ist, kann der Schwellenwert unter dem numerischen Wert des niedrigsten für den jeweiligen Schadstoff geltenden Zielwerts gemäß Anlage 5 IG-L liegen. Bei der Berechnung des Schwellenwertes ist der jeweils herrschende Anteil der PKW-Emissionen an der jeweiligen Immissionsbelastung zu berücksichtigen.

(4) Die Festsetzung der Parameter durch den Landeshauptmann hat auf Basis geeigneter Rechenmodelle und der Prognose der Ausbreitungsbedingungen, insbesondere der Inversionswahrscheinlichkeit der nächsten Stunden, zu erfolgen.

(5) Wenn die Voraussetzungen für die Schaltung der Geschwindigkeitsbeschränkung weggefallen sind, ist diese durch entsprechende Schaltung wieder aufzuheben

Bundesrecht IG-L-VBA-Verordnung

§ 2. Der Landeshauptmann hat ab dem erstmaligen Einsatz des flexiblen Verkehrsbeeinflussungssystems jeweils bis zum 30. September für den Zeitraum 1. Mai des Vorjahres bis zum 30. April des laufenden Jahres eine Evaluierung über die Erfüllung der in § 1 vorgegebenen Kriterien an die Bundesministerin für Klima, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Ist keines der Kriterien in § 1 erfüllt, hat der Landeshauptmann die Verordnung gemäß § 14 Abs. 6a bis 6d IG-L umgehend zu novellieren.

Bundesrecht IG-L-VBA-Verordnung

§ 3. Liegen zeitgleich sowohl die Voraussetzungen für eine Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß § 14 Abs. 6a bis 6d IG-L als auch die Voraussetzungen für eine Kundmachung einer zumindest gleich strengen Verkehrsbeschränkung gemäß §§ 44 Abs. 1a und 44 c StVO vor, dann tritt die Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß § 14 Abs. 6a ff IG-L solange nicht in Kraft, bis die Aufhebung der Verkehrsbeschränkung gemäß §§ 44 Abs. 1a und 44 c StVO kundgemacht wurde.

Bundesrecht IG-L-VBA-Verordnung

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt, mit Ausnahme des § 1 Abs. 4, mit 1. November 2007 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 4 dieser Verordnung tritt mit 1. November 2008 in Kraft.

(3) Der Titel, § 1 Abs. 1, § 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 153/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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