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20005507 AT

Emissionserklärungsverordnung

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Inhaltsübersicht (17)

Gesetzestext (17 Artikel)

Bundesrecht Emissionserklärungsverordnung

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Kurztitel

Emissionserklärungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 292/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

12.07.2013

Abkürzung

EEV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Emissionserklärung, Anlagenbuch und Befunde (Emissionserklärungsverordnung – EEV)

StF: BGBl. II Nr. 292/2007

Änderung

BGBl. I Nr. 127/2013 (BG) (NR: GP XXIV RV 2321 AB 2395 S. 207. BR: AB 9035 S. 822.)

[CELEX-Nr. 32010L0075, 32011L0092, 32012L0018, 32012L0033]

BGBl. I Nr. 120/2016 (NR: GP XXV RV 1345 AB 1388 S. 157. BR: 9714 S. 863.)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 7, 15 Abs. 6 und 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die integrierte Vermeidung und Verminderung von Emissionen aus Dampfkesselanlagen (Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K), BGBl. I Nr. 150/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2006, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet

Schlagworte

e-rk3

Deregulierungs- und Anpassungsgesetz 2016 – Inneres (BGBl. I Nr. 120/2016)

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20005507

Dokumentnummer

NOR40153234

Bundesrecht Emissionserklärungsverordnung

Für die Emissionserklärungen sind folgende Stamm- und Bewegungsdaten anzugeben

A Stammdaten

B Emissionserklärung

__________________________________

1) Wird aus dem Stammdatenregister automatisiert in die Emissionserklärung übernommen.

Bundesrecht Emissionserklärungsverordnung

§ 1. Diese Verordnung regelt hinsichtlich der Emissionserklärung Inhalt, Umfang, Form, Abgabeadresse und Zeitpunkt der elektronischen Abgabe.

Bundesrecht Emissionserklärungsverordnung

(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)

Bundesrecht Emissionserklärungsverordnung

§ 2. Berichtseinheiten sind Anlagen oder Teile davon, für die im Genehmigungsbescheid Emissionsgrenzwerte vorgeschrieben sind.

Bundesrecht Emissionserklärungsverordnung

(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)

Bundesrecht Emissionserklärungsverordnung

§ 3. (1) Die Betreiber von in Betrieb befindlichen Anlagen haben gemäß § 17 Abs. 1 EG-K die Emissionserklärung mit den Inhalten gemäß Anlage 1 beginnend mit dem Erklärungszeitraum 2007 unter Verwendung der Online-Datenbank unter der Adresse „edm.gv.at“ jährlich abzugeben.

(2) Für jede Berichtseinheit ist eine Emissionserklärung abzugeben. Besteht die Anlage jedoch aus mehreren Teilen, für die gemeinsame Emissionsgrenzwerte im Genehmigungsbescheid vorgeschrieben sind, ist für diese Anlage eine einzige Emissionserklärung abzugeben.

(3) Emissionserklärungen sind nach 20 Jahren aus der Online-Datenbank zu löschen.

(4) Die Behörde kann im Einzelfall für die Emissionserklärung zusätzlich zu den Inhalten gemäß Anlage 1 weitere Inhalte vorschreiben oder verlangen, wenn dies zur Überprüfung auf Vollständigkeit und Plausibilität gemäß § 17 Abs. 4 EG-K erforderlich ist. Diese weiteren Inhalte sind als Dateianhänge der Emissionserklärung anzuschließen.

(5) Die Übermittlung der Emissionserklärung an das Umweltbundesamt gemäß § 17 Abs. 4 EG-K hat unter Verwendung der Online-Datenbank zu erfolgen.

Bundesrecht Emissionserklärungsverordnung

(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert.)

Bundesrecht Emissionserklärungsverordnung

§ 4. (1) Betreiber von Anlagen, die eine Emissionserklärung abzugeben haben, haben sich mit den Stammdaten gemäß Anlage 1 Abschnitt A unter „edm.gv.at“ zu registrieren.

(2) Hierbei sind Angaben zu allen relevanten Anlagen und den zugehörigen Linien (Teile) einer Anlage in das Register einzutragen. Die im Register enthaltenen Referenztabellen (zB für Anlagentypen) sind zu verwenden.

(3) Die Berichtseinheiten, für welche Emissionserklärungen abzugeben sind, sind mit BE_EEV zu kennzeichnen.

Bundesrecht Emissionserklärungsverordnung

(Anm.: Anlage 5ist als PDF dokumentiert.)

Bundesrecht Emissionserklärungsverordnung

§ 5. Ab 1. Jänner 2007 hat die Emissionserklärung den Zeitraum eines Kalenderjahres (1. Jänner bis 31. Dezember) zu umfassen.

Bundesrecht Emissionserklärungsverordnung

§ 6. Die Übermittlung der Emissionserklärung muss spätestens bis zu dem dem Erklärungszeitraum folgenden 30. April auf elektronischem Weg erfolgen.

Bundesrecht Emissionserklärungsverordnung

§ 7. Diese Verordnung regelt hinsichtlich des Anlagenbuches (§ 17 Abs. 2 EG-K) und der Befunde (§§ 13 Abs. 2 und 15 Abs. 6 EG-K) deren Inhalt und Form sowie die schriftliche Bestätigung der Sachverständigen gemäß § 14 Abs. 1 EG-K. Die Bestimmungen über das Anlagenbuch und die Befunde gelten für Anlagen gemäß § 13 Abs. 1 EG-K.

Bundesrecht Emissionserklärungsverordnung

§ 8. Für Inhalt und Form des Anlagenbuches ist die Anlage 2 maßgeblich. Der Betreiber ist verpflichtet, das Anlagenbuch auf dem aktuellen Stand zu halten. Der Sachverständige hat im Rahmen der jährlichen Überprüfung das Anlagenbuch zu kontrollieren und die Aktualisierung durch den Betreiber zu bestätigen. Das Anlagenbuch ist bei der Anlage aufzubewahren und dem Sachverständigen im Rahmen der Überwachung der Anlage sowie den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

Bundesrecht Emissionserklärungsverordnung

§ 9. (1) Inhalt und Form der von den Sachverständigen auszustellenden Befunde gemäß § 13 Abs. 2 EG-K über die durchgeführten Überprüfungen haben der Anlage 3 zu entsprechen. Der Sachverständige hat Änderungen zu berücksichtigen und in den Befunden zu dokumentieren.

(2) Inhalt und Form der von den Sachverständigen auszustellenden Befunde gemäß § 15 Abs. 6 EG-K über die durchgeführten Emissionsmessungen für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr haben der ÖNORM M 9413 (Anlage 5) zu entsprechen. Inhalt und Form der von den Sachverständigen auszustellenden Befunde gemäß § 15 Abs. 6 EG-K über die durchgeführten Emissionsmessungen für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung kleiner als 50 MW haben der Anlage 4 oder der ÖNORM M 9413 (Anlage 5) zu entsprechen.

Bundesrecht Emissionserklärungsverordnung

§ 10. Die bestehenden Anlagenbücher dürfen bis zu einer wesentlichen Änderung im Sinne des § 2 Z 8 EG-K weiter verwendet werden, sind jedoch gegebenenfalls bezüglich Maßnahmen nach dem integrierten Konzept oder auf Grund des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997 idgF, gemäß den Z 9 und 10 der Anlage 2 zu ergänzen.

Bundesrecht Emissionserklärungsverordnung

§ 11. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten § 27 und die Anlagen 1 bis 4 der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen – LRV-K 1989, BGBl. Nr. 19/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 55/2005, außer Kraft.

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