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20005494 AT

Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung

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Kurztitel

Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 278/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 396/2015

Inkrafttretensdatum

02.12.2015

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung

StF: BGBl. II Nr. 278/2007

Änderung

BGBl. II Nr. 396/2015

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 69 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2006, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz verordnet

Bundesrecht Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung

§ 1. (1) Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit auf das Wohl des zu Betreuenden zu achten und ihre berufliche Stellung nicht zur Erlangung persönlicher Vorteile zu missbrauchen wie zB durch die unaufgeforderte Vermittlung oder den unaufgeforderten Abschluss von Geschäften. Insbesondere ist ihnen untersagt, Leistungen ohne gleichwertige Gegenleistungen entgegenzunehmen.

(2) Die in Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden haben sich bei der Vornahme von Besorgungen für die zu betreuende Person an den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren.

(3) Das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen auf Leistungen des Personenbetreuungsgewerbes ist nur auf ausdrückliche, an den zur Ausübung des Betreuungsgewerbes berechtigten Gewerbetreibenden gerichtete Aufforderung gestattet. Die Entgegennahme von Bestellungen auf solche Leistungen ist nur in den Betriebsstätten oder anlässlich des gemäß dem vorherigen Satz zulässigen Aufsuchens gestattet.

(4) Die erbrachten Leistungen sind ausreichend und regelmäßig zu dokumentieren und beiden Vertragsteilen sowie den Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betreute Person pflegen und behandeln zugänglich zu machen.

Bundesrecht Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung

§ 2. (1) Die im § 1 Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden haben über Leistungen der Personenbetreuung einen Betreuungsvertrag in schriftlicher Form abzuschließen und Interessenten vor Vertragsabschluss auf deren Verlangen schriftlich über alle für den Vertragsabschluss wesentlichen Belange, insbesondere über die zulässigen Leistungsinhalte und den Preis zu informieren. Sie haben in jeder Werbung anzugeben, wo diese Infomationen angefordert werden können.

(2) Der im Abs. 1 genannte Betreuungsvertrag ist dem Vertragspartner abschriftlich auszufolgen und hat folgende Mindestinhalte zu umfassen

(3) Die einzelnen Inhalte des Werkvertrages sind einfach und verständlich, aber doch umfassend und genau zu umschreiben.

Bundesrecht Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung

§ 3. Die im § 1 Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden haben ihren Beruf gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Personenbetreuers auzuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.

Bundesrecht Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung

§ 4. Standeswidrig ist ein Verhalten im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern oder der zu betreuenden Person, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes oder Interessen des Berufsstandes zu schädigen und die Persönlichkeitsrechte einschließlich der wirtschaftlichen Interessen des zu Betreuenden zu verletzen. Ein standeswidriges Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn Personenbetreuer

Bundesrecht Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. Oktober 2007 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 396/2015 (Anm.: richtig: BGBl. II Nr. 397/2015) tritt mit Inkrafttreten der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung, BGBl. II Nr. 396/2015, in Kraft; gleichzeitig tritt § 5 außer Kraft.

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