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20005484 AT

Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 2007

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Bundesrecht Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 2007

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Kurztitel

Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 2007

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 262/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Abkürzung

BKommGebV

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Langtitel

Verordnung der Bundesregierung, mit der Pauschalbeträge für die bei Amtshandlungen der Bundesbehörden außerhalb des Amtes von den Beteiligten zu entrichtenden Kommissionsgebühren festgesetzt werden (Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 2007 – BKommGebV)

StF: BGBl. II Nr. 262/2007

Änderung

BGBl. II Nr. 403/2013

BGBl. II Nr. 162/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, wird verordnet

Schlagworte

e-rk

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2022

Gesetzesnummer

20005484

Dokumentnummer

NOR40158712

Bundesrecht Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 2007

Behörde

Pauschalbetrag für jede angefangene halbe Stunde und für jedes teilnehmende Amtsorgan in Euro

Bundesministerium

13,80

Bildungsdirektion

9,40

Militärkommando

9,40

Fernmeldebüro

9,40

Landespolizeidirektion

soweit diese im Gebiet einer Gemeinde, für das sie zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, in erster Instanz sachlich zuständig ist

8,70

im Übrigen

10,90

Bundesrecht Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 2007

§ 1. Die Kommissionsgebühren, die gemäß den §§ 76 und 77 AVG von den Beteiligten für die von Bundesbehörden außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlungen (mündliche Verhandlung oder Augenschein) zu entrichten sind, werden in Pauschalbeträgen nach den Ansätzen des Tarifes in der Anlage zu dieser Verordnung festgesetzt.

Bundesrecht Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 2007

§ 2. Der Berechnung der Kommissionsgebühren ist nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst, einschließlich etwaiger Begehungen und Besichtigungen, notwendig aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand zugrunde zu legen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amt und dem Ort der Amtshandlung verbunden ist.

Bundesrecht Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 2007

§ 3. Trifft die Verpflichtung zur Tragung der Kommissionsgebühren mehrere Beteiligte, so ist der gemäß § 1 zu entrichtende Betrag auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. Jeder Beteiligte haftet in einem solchen Fall nur für den ihm auferlegten Teil der Gebühren.

Bundesrecht Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 2007

§ 4. (1) Ergeht im Zusammenhang mit der Amtshandlung ein Bescheid gemäß § 56 oder § 57 AVG, so ist die Vorschreibung der Kommissionsgebühren in dessen Spruch aufzunehmen.

(2) Die Kommissionsgebühren sind, falls sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, durch einen abgesonderten Bescheid gemäß § 57 AVG vorzuschreiben, wenn

(3) Auf die Entrichtung der Kommissionsgebühren ist § 6 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 – BVwAbgV, BGBl. Nr. 24/1983, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

Bundesrecht Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 2007

§ 5. Die Kommissionsgebühren bilden eine Einnahme des Bundes.

Bundesrecht Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 2007

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Monats ihrer Kundmachung in Kraft.

(2) In der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 403/2013 treten in bzw. außer Kraft

(3) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 162/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 162/2022 in Kraft.

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