Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 2007
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
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Kurztitel
Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 262/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2013
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Abkürzung
BKommGebV
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Langtitel
Verordnung der Bundesregierung, mit der Pauschalbeträge für die bei Amtshandlungen der Bundesbehörden außerhalb des Amtes von den Beteiligten zu entrichtenden Kommissionsgebühren festgesetzt werden (Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 2007 – BKommGebV)
StF: BGBl. II Nr. 262/2007
Änderung
BGBl. II Nr. 403/2013
BGBl. II Nr. 162/2022
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, wird verordnet
Schlagworte
e-rk
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2022
Gesetzesnummer
20005484
Dokumentnummer
NOR40158712
Behörde
Pauschalbetrag für jede angefangene halbe Stunde und für jedes teilnehmende Amtsorgan in Euro
Bundesministerium
13,80
Bildungsdirektion
9,40
Militärkommando
9,40
Fernmeldebüro
9,40
Landespolizeidirektion
soweit diese im Gebiet einer Gemeinde, für das sie zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, in erster Instanz sachlich zuständig ist
8,70
im Übrigen
10,90
§ 1. Die Kommissionsgebühren, die gemäß den §§ 76 und 77 AVG von den Beteiligten für die von Bundesbehörden außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlungen (mündliche Verhandlung oder Augenschein) zu entrichten sind, werden in Pauschalbeträgen nach den Ansätzen des Tarifes in der Anlage zu dieser Verordnung festgesetzt.
§ 2. Der Berechnung der Kommissionsgebühren ist nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst, einschließlich etwaiger Begehungen und Besichtigungen, notwendig aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand zugrunde zu legen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amt und dem Ort der Amtshandlung verbunden ist.
§ 3. Trifft die Verpflichtung zur Tragung der Kommissionsgebühren mehrere Beteiligte, so ist der gemäß § 1 zu entrichtende Betrag auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. Jeder Beteiligte haftet in einem solchen Fall nur für den ihm auferlegten Teil der Gebühren.
§ 4. (1) Ergeht im Zusammenhang mit der Amtshandlung ein Bescheid gemäß § 56 oder § 57 AVG, so ist die Vorschreibung der Kommissionsgebühren in dessen Spruch aufzunehmen.
(2) Die Kommissionsgebühren sind, falls sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, durch einen abgesonderten Bescheid gemäß § 57 AVG vorzuschreiben, wenn
(3) Auf die Entrichtung der Kommissionsgebühren ist § 6 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 – BVwAbgV, BGBl. Nr. 24/1983, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.
§ 5. Die Kommissionsgebühren bilden eine Einnahme des Bundes.
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Monats ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) In der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 403/2013 treten in bzw. außer Kraft
(3) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 162/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 162/2022 in Kraft.