Grundausbildungsverordnung BMLVS
Inhaltsübersicht (17)
Gesetzestext (17 Artikel)
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Kurztitel
Grundausbildungsverordnung BMLVS – A 4/A 5
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 223/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 161/2009
Inkrafttretensdatum
01.06.2009
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A 4 und A 5 sowie über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung (Grundausbildungsverordnung BMLVS – A 4/A 5)
StF: BGBl. II Nr. 223/2007
Änderung
BGBl. II Nr. 467/2008
BGBl. II Nr. 161/2009
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 26 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 147/2008 und BGBl. I Nr. 3/2009, wird verordnet
Ausbildungsfach
Richtstunden-
anzahl
Lehrinhalte – Schwerpunkte
Fremdsprachenausbildung
4
Vorstellung der Aufgaben des Sprachinstitutes des Bundesheeres, Einstufungstestung in der Fremdsprache Englisch
Grundlagen der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)
12
Einweisung in
- die Informationstechnologiesysteme und –verfahren des Ressorts,
- das Fernmeldesystem des Ressorts,
- die Büroorganisation,
- die IKT-Sicherheit,
- den IKT-Datenschutz
Einführung in das Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten
8
Der Öffentliche Dienst als Arbeitgeber, praxisorientierte Darstellung wesentlicher Rechte und Pflichten im Dienstverhältnis unter besonderer Berücksichtigung der ressortinternen Vorschriften, Überblick über das Besoldungsrecht im Öffentlichen Dienst
Einführung in die Organisation und in die Aufgaben des Bundesheeres
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Grundlagen der Organisation des Ressorts; Einsatz- und Friedensgliederung einschließlich der militärischen Dienstgrade und der Ausbildung zum Offizier und Unteroffizier; Grundlagen der Kommunikation und Führung; Überblick über die Aufgaben des Bundesheeres im In- und Ausland;
§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 4 für
Ausbildungs- und Prüfungsfach
Richtstunden-
anzahl
Lehrinhalte – Schwerpunkte
Grundlagen des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie des Rechtes der Europäischen Union
20
Grundlagen über die Grundprinzipien der Verfassung, den Stufenbau der Rechtsordnung, die Staatsgewalten, den Weg der Bundesgesetzgebung, die Organisation der Verwaltung und Gerichtsbarkeit, den Rechtsschutz und die Kontrolle, die Grund- und Freiheitsrechte und des Rechtes der Europäischen Union
Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten
20
Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten, des Pensions- und Sozialversicherungsrechtes und des Personalvertretungsrechtes
Verwaltungs-verfahrensrecht
13
Grundlagen des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Zustellgesetzes
Zusätzliches Ausbildungsfach
Richtstunden-
anzahl
Lehrinhalte – Schwerpunkte
Grundsätze der Führung und der Kommunikation sowie der Organisationslehre
8
Wahrnehmung, Körpersprache und Kommunikation, Teamentwicklung und Führungsstile, Grundlagen der Argumentation, Grundsätze der Organisationsformen, „Gender Mainstreaming“, Lerntraining
§ 2. Die Grundausbildung hat jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A 4 und A 5 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport erforderlich sind. Die erforderlichen Kenntnisse werden erreicht durch
Ausbildungs- und Prüfungsfach
Richtstunden-
anzahl
Lehrinhalte – Schwerpunkte
Grundlagen des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie des Rechtes der Europäischen Union
20
Grundlagen über die Grundprinzipien der Verfassung, den Stufenbau der Rechtsordnung, die Staatsgewalten, den Weg der Bundesgesetzgebung, die Organisation der Verwaltung und Gerichtsbarkeit, den Rechtsschutz und die Kontrolle, die Grund- und Freiheitsrechte und des Rechtes der Europäischen Union
Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten
20
Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten, des Pensions- und Sozialversicherungsrechtes und des Personalvertretungsrechtes
Zusätzliches Ausbildungsfach
Richtstunden-
anzahl
Lehrinhalte – Schwerpunkte
Grundsätze der Führung und der Kommunikation sowie der Organisationslehre
8
Wahrnehmung, Körpersprache und Kommunikation, Teamentwicklung und Führungsstile, Grundlagen der Argumentation, Grundsätze der Organisationsformen, „Gender Mainstreaming“, Lerntraining
§ 3. (1) Die Grundausbildung ist modular aufzubauen und hat folgende Ausbildungsabschnitte (Module) zu umfassen
(2) Das Einführungsmodul dient der Erstorientierung im Bundesdienst und hat die für die Dienstverrichtung unmittelbar notwendigen Grundlagenkenntnisse zu vermitteln. Es ist als Lehrgang in der Dauer von höchstens einer Woche durchzuführen und hat die in der Anlage 1 enthaltenen Ausbildungsfächer zu umfassen (Lehr- und Stundenplan „Einführungsmodul“).
(3) Das Basismodul dient der Vermittlung des für die Dienstverrichtung erforderlichen rechtlichen Basiswissens. Es ist als Lehrgang durchzuführen und hat zu umfassen
(4) Das Fachmodul dient der Vermittlung und Vertiefung des für den technischen Dienst erforderlichen Fachwissens und hat die in der Anlage 4 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Fachmodul A 4 – Technischer Dienst“) zu umfassen.
Ausbildungs- und Prüfungsfach
Richtstunden-
anzahl
Lehrinhalte – Schwerpunkte
Versorgung und Materialerhaltung
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Materialerhaltungselemente aller Ebenen des Österreichischen Bundesheeres, Materialerhaltungskonzepte und Materialerhaltungsstrukturen, versorgungsmäßige Abläufe im Rahmen der Materialerhaltung, facheinschlägige rechtliche Bestimmungen, Grundlagen der Sicherheitstechnik, technischer Umweltschutz, militärischer Schriftverkehr sowie für die Materialerhaltung relevante taktische Zeichen, Pläne und Skizzen
§ 4. (1) Im Rahmen der Grundausbildung sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Ausbildungsabschnitte (Module) zu absolvieren. Diese können in beliebiger Reihenfolge absolviert werden.
(2) Die einzelnen Lehrgänge sind dem dienstlichen Bedarf entsprechend abzuhalten. Als Vortragende sind entsprechend qualifizierte Bedienstete nach Möglichkeit aus dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport heranzuziehen. Die Vermittlung der Ausbildungsinhalte ist auch zulässig in Form von Seminaren oder e-learning-Systemen oder Traineeprogrammen oder praktischen Verwendungen oder Selbststudien oder anderen geeigneten Formen.
(3) Nach positiver Absolvierung aller Module ist die Grundausbildung abgeschlossen. Die erforderlichen Kenntnisse der Lehrinhalte sind jedenfalls durch die positive Beurteilung der in der jeweiligen Prüfungsordnung angeführten Prüfungsfächer nachzuweisen. Über die Lehrinhalte des Einführungsmoduls sind keine Prüfungen abzulegen. In diesem Fall ist die erfolgreiche Teilnahme zu bestätigen.
§ 5. (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
(2) Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 Z 1 bis 3 mündlich als Gesamtprüfung abzulegen.
(3) Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen.
§ 6. (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
(2) Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern
(3) § 5 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.
§ 7. (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
(2) Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 Z 1 und 2 mündlich als Gesamtprüfung abzulegen.
(3) § 5 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.
§ 8. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus
(2) Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppe A 1 oder A 2 oder A 3 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten oder der sonstigen in ihrem Fach anerkannten Personen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsperiode um weitere Mitglieder zu ergänzen.
(3) Der Prüfungssenat hat aus mindestens drei Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen. Vortragende sind vorzugsweise zu berücksichtigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Senatsvorsitzenden oder des Senatsvorsitzenden.
§ 9. (1) Zur Facharbeiter-Aufstiegsausbildung im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport sind nur jene Bedienstete zuzulassen, die zum Zeitpunkt der Dienstprüfung die jeweilige fachbezogene Tätigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres bereits durch einen Zeitraum ausgeübt haben, der der Dauer der Lehrzeit für den betreffenden Lehrberuf entspricht.
(2) Die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung hat zu umfassen
(3) Die Dienstprüfung ist jeweils als Gesamtprüfung abzulegen in den Prüfungsfächern
(3) § 5 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.
§ 10. (1) Bedienstete der Verwendungen nach § 1, die vor dem 1. Juli 2006 in ein Dienstverhältnis im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport aufgenommen wurden, sind von der Absolvierung des Einführungsmoduls befreit.
(2) Als erfolgreicher Abschluss des Einführungsmoduls gilt jedenfalls der erfolgreiche Abschluss
(3) Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 (Unteroffiziersausbildung) in allen Verwendungen gilt jedenfalls als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 4 hinsichtlich des Verwaltungsdienstes und der sonstigen Verwendungen.
(4) Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 (Unteroffiziersausbildung) in der Verwendung Technischer Dienst gilt jedenfalls als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 4 hinsichtlich des technischen Dienstes.
§ 11. (1) Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung
(2) Auf Grundausbildungen für die Verwendungsgruppe A 4 und A 5 sowie über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, die bis zum Ablauf des 31. August 2007 begonnen wurden, ist die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 4 und A 5 sowie über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung, BGBl. II Nr. 522/2003, anzuwenden.
(3) Auf Personen, die die Truppenoffiziersausbildung vor dem 1. Jänner 2008 begonnen haben, ist § 10 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2009 geltenden Fassung anzuwenden.
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2007 in Kraft.
(1a) Die Promulgationsklausel und § 10, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 467/2008, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft
(1b) Der Titel, die Promulgationsklausel, § 1, § 2, § 4 Abs. 2, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und 2 sowie § 11 Abs. 3, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 161/2009, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. August 2007 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 4 und A 5 sowie über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung, BGBl. II Nr. 522/2003, außer Kraft.