Grundausbildungsverordnung BMLVS
Inhaltsübersicht (27)
Gesetzestext (27 Artikel)
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Kurztitel
Grundausbildungsverordnung BMLVS – A 3
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 222/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 160/2009
Inkrafttretensdatum
01.06.2009
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 (Grundausbildungsverordnung BMLVS – A 3)
StF: BGBl. II Nr. 222/2007
Änderung
BGBl. II Nr. 466/2008
BGBl. II Nr. 160/2009
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 26 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 147/2008 und BGBl. I Nr. 3/2009, wird verordnet
Ausbildungsfach
Richt-
stunden-
anzahl
Lehrinhalte – Schwerpunkte
Fremdsprachenausbildung
4
Vorstellung der Aufgaben des Sprachinstitutes des Bundesheeres, Einstufungstestung in der Fremdsprache Englisch
Grundlagen der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)
12
Einweisung in die Informationstechnologiesysteme und -verfahren des Ressorts, das Fernmeldesystem des Ressorts,
- die Büroorganisation,
- die IKT-Sicherheit,
- den IKT-Datenschutz
Einführung in das Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten
8
Der Öffentliche Dienst als Arbeitgeber, praxisorientierte Darstellung wesentlicher Rechte und Pflichten im Dienstverhältnis unter besonderer Berücksichtigung der ressortinternen Vorschriften, Überblick über das Besoldungsrecht im Öffentlichen Dienst
Einführung in die Organisation und in die Aufgaben des Bundesheeres
16
Grundlagen der Organisation des Ressorts; Einsatz- und Friedensgliederung einschließlich der militärischen Dienstgrade und der Ausbildung zum Offizier und Unteroffizier; Grundlagen der Kommunikation und Führung; Überblick über die Aufgaben des Bundesheeres im In- und Ausland;
§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport für
Ausbildungs- und Prüfungsfach
Richtstunden-
anzahl
Lehrinhalte – Schwerpunkte
Grundlagen des Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie das Recht der Europäischen Union
20
Grundprinzipien der Verfassung, Stufenbau der Rechtsordnung, Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern, Staatsgewalten, Weg der Bundesgesetzgebung, Organisation der Verwaltung und der Gerichtsbarkeit, Rechtsschutz und Kontrolle, Grund- und Freiheitsrechte, Grundlagen des Rechtes der Europäischen Union
Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten
24
Darstellung der
- Rahmenbedingungen des Öffentlichen Dienstes und Unterschied zur Privatwirtschaft,
- Rechte und Pflichten im Dienstverhältnis und
- Aspekte des Pensions- und Sozialversicherungsrechtes sowie
- des Personalvertretungsrechtes
Verwaltungsverfahrensrecht I
18
Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz und Zustellgesetz
Wehrrecht I
22
Wehrverfassung, Wehrgesetz, Auslandseinsatzrecht, Miltärbefugnisgesetz unter besonderer Berücksichtigung wehr- und sicherheitspolitischer Aspekte
Zusätzliches Ausbildungsfach
Richtstunden-
anzahl
Lehrinhalte – Schwerpunkte
Grundsätze der Führung und der Kommunikation sowie der Organisationslehre
16
Wahrnehmung, Körpersprache und Kommunikation, Teamentwicklung und Führungsstile, Grundlagen der Argumentation, Grundsätze der Organisationsformen, „Gender Mainstreaming“, Lerntraining
§ 2. Die Grundausbildung hat jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung als Fachkraft auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A 3 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport erforderlich sind. Die erforderlichen Kenntnisse werden erreicht durch
Ausbildungs- und Prüfungsfach
Richtstunden-
anzahl
Lehrinhalte – Schwerpunkte
Verwaltungsverfahrensrecht II
15
Verwaltungsstrafgesetz, Verwaltungsvollstreckungsgesetz; Vertiefung der Lehrinhalte des Prüfungsfaches Verwaltungsverfahrensrecht I, jeweils unter besonderer Berücksichtigung der praktischen Anwendung und Bearbeitung von Fallbeispielen
Wehrrecht II
18
Heeresdisziplinargesetz, Heeresgebührengesetz; Vertiefung der Lehrinhalte des Prüfungsfaches Wehrrecht I unter besonderer Berücksichtigung der praktischen Anwendung und Bearbeitung von Fallbeispielen sowie der Erstellung eines maßgeblichen Sachverhaltes
§ 3. (1) Die Grundausbildung ist modular aufzubauen und hat folgende Ausbildungsabschnitte (Module) zu umfassen
(2) Das Einführungsmodul dient der Erstorientierung im Bundesdienst und hat die für die Dienstverrichtung unmittelbar notwendigen Grundlagenkenntnisse zu vermitteln. Es ist als Lehrgang in der Dauer von höchstens einer Woche durchzuführen und hat die in der Anlage 1 enthaltenen Ausbildungsfächer zu umfassen (Lehr- und Stundenplan „Einführungsmodul“).
(3) Das Basismodul dient der Vermittlung des für die Dienstverrichtung erforderlichen rechtlichen Basiswissens sowie der Erweiterung und Vertiefung methodischer und sozialer Fähigkeiten. Es ist als Lehrgang durchzuführen und hat die in der Anlage 2 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Basismodul A 3“) zu umfassen.
(4) Das Fachmodul dient der Vermittlung und Vertiefung des für die jeweilige Dienstverrichtung erforderlichen Fachwissens. Es ist als Lehrgang durchzuführen und hat zu umfassen
(5) Das Wahlmodul dient der Weiterentwicklung des sozial-kommunikativen Verhaltens sowie der Vermittlung und Vertiefung von ökonomischen und effizienten Arbeitstechniken. Im Rahmen des Wahlmoduls ist unter Berücksichtigung der Anforderungen ihres Arbeitsplatzes durch die Kandidatinnen und Kandidaten jeweils ein in der Anlage 10 enthaltenes Modul zu absolvieren.
Ausbildungs- und Prüfungsfach
Richtstunden-
anzahl
Lehrinhalte – Schwerpunkte
Versorgung und Materialerhaltung
123
Materialerhaltungslemente aller Ebenen des Österreichischen Bundesheeres, Materialerhaltungskonzepte und Materialerhaltungsstrukturen, facheinschlägige rechtliche Bestimmungen, versorgungsmäßige Abläufe im Rahmen der Materialerhaltung, technische Dokumentation
Waffen-, Geräte- und Fachausbildung
102
Problemanalyse im Rahmen der Materialerhaltung
§ 4. (1) Im Rahmen der Grundausbildung sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Ausbildungsabschnitte (Module) zu absolvieren. Diese können in beliebiger Reihenfolge absolviert werden.
(2) Die einzelnen Lehrgänge sind dem dienstlichen Bedarf entsprechend abzuhalten. Als Vortragende sind entsprechend qualifizierte Bedienstete nach Möglichkeit aus dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport heranzuziehen. Die Vermittlung der Ausbildungsinhalte ist auch zulässig in Form von Seminaren oder e-learning-Systemen oder Traineeprogrammen oder praktischen Verwendungen oder Selbststudien oder anderen geeigneten Formen.
(3) Für den Verwaltungsdienst und die sonstigen Verwendungen ist das Fachmodul unmittelbar im Anschluss an das Basismodul zu absolvieren.
(4) Nach positiver Absolvierung aller Module ist die Grundausbildung abgeschlossen. Die erforderlichen Kenntnisse der Lehrinhalte des Basismoduls und des Fachmoduls sind jedenfalls durch die positive Beurteilung der in der jeweiligen Prüfungsordnung angeführten Prüfungsfächer nachzuweisen.
(5) Für den Vermessungsdienst sind die erforderlichen Kenntnisse der Lehrinhalte des Fachmoduls durch die positive Beurteilung der in § 3 Abs. 4 angeführten Ausbildungsmodule nach § 13 BEV-Grundausbildungsverordnung nachzuweisen.
(6) Über die Lehrinhalte des Einführungs- und des Wahlmoduls sind keine Prüfungen abzulegen. In diesen Fällen ist die erfolgreiche Teilnahme zu bestätigen.
Ausbildungs- und Prüfungsfach
Richtstunden-
anzahl
Lehrinhalte – Schwerpunkte
Bauhaupt- und Nebengewerbe
80
Kenntnisse des Hoch- und Tiefbaus sowie im Baunebengewerbe
Elektrotechnik
40
elektrische Grundgrößen, Schutzmaßnahmen, Netzaufbau, Lichttechnik, Informations- und Kommunikationstechnologie, Blitzschutzanlagen
Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärtechnik
40
Wärmeversorgung, Alternativenergien, Fernwärmeversorgung, Regeltechnik, Lüftungsanlagen, Klimaanlagen, Brauchwassererwärmung, Wärmebedarfsberechnung und Auslegung von Heizungsanlagen, Sanitärinstallationen
Bautechnischer Dienstbetrieb
120
Abläufe und Vorschriften im Heeresbauwesen
§ 5. (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
(2) Die Dienstprüfung ist als Gesamtprüfung abzulegen in den Prüfungsfächern
(3) Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen.
Ausbildungs- und Prüfungsfach
Richtstunden-
anzahl
Lehrinhalte – Schwerpunkte
Abfallbestimmungen im Österreichischen Bundesheer
13
Grundlagen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, der Abfallwirtschaft in militärischen Liegenschaften, Dienstvorschriften für das Bundesheer – Umweltschutz
Logistikgrundlagen im Österreichischen Bundesheer
18
Logistik im Österreichischen Bundesheer, Aufgaben der Versorgungsdienste im Österreichischen Bundesheer, Begriffe der Versorgung sowie Versorgungsabläufe, Materialerhaltung im Frieden sowie Lagerung, Nachschub und Abschub von Material, Schadenersatzverfahren, Kosten- und Leistungsrechnung
Grundlagen der Verwaltungsnormen im Wirtschaftsdienst
40
Wirtschaftsweisungen und andere einschlägige Durchführungsbestimmungen, Verwaltungsunterlagen, Grundlagen der Bundeshaushaltsverordnung, Materialwirtschaftsvorschrift
§ 6. (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
(2) Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern
(3) Das Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 6 ist schriftlich als Projektarbeit und mündlich abzulegen. Der schriftliche Prüfungsteil ist jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.
(4) § 5 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.
Ausbildungs- und Prüfungsfach
Richtstunden-
anzahl
Lehrinhalte – Schwerpunkte
Abfallbestimmungen im Österreichischen Bundesheer
13
Grundlagen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, der Abfallwirtschaft in militärischen Liegenschaften, DVBH Umweltschutz
Logistikgrundlagen im Österreichischen Bundesheer
18
Logistik im Österreichischen Bundesheer, Aufgaben der Versorgungsdienste im Österreichischen Bundesheer, Begriffe der Versorgung sowie Versorgungsabläufe, Materialerhaltung im Frieden sowie Lagerung, Nachschub und Abschub von Material, Schadenersatzverfahren, Kosten- und Leistungsrechnung
Grundlagen der Verwaltungsnormen im Feldzeugdienst
40
Versorgungsweisungen und andere einschlägige Durchführungsbestimmungen, Verwaltungsunterlagen und Bestandsnachweise, Richtlinien für die Geräteversorgung
§ 7. (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
(2) Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern
(3) Die Dienstprüfung ist abzulegen in den Prüfungsfächern
(4) § 5 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.
Ausbildungs- und Prüfungsfach
Richtstunden-
anzahl
Lehrinhalte – Schwerpunkte
Verkehrsrecht
13
Grundlagen der für den Straßenverkehr und den militärischen Kraftfahrbetrieb maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen
Heereskraftfahrdienst und Panzerfahrdienst
38
Kennen, Umsetzen und Erklären der militärischen Bestimmungen im Kraftfahrbetrieb
Fahrkunde und Verhalten im Straßenverkehr
14
Grundsätze der Fahrkunde und richtiges Verhaltens im Straßenverkehr
Gerätelehre sowie Pflege und Wartung
38
Zweck, Aufbau und Funktion einzelner Baugruppen erkennen, Durchführung von geräteerhaltenden Maßnahmen an Heereskraftfahrzeugen
§ 8. (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
(2) Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern
(3) Die schriftliche Prüfung nach Abs. 1 Z 7 ist jedenfalls vor den mündlichen Prüfungen nach Abs. 1 Z 5 und 6 zu beurteilen.
(4) § 5 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.
Ausbildungs- und Prüfungsfach
Richtstunden-
anzahl
Lehrinhalte – Schwerpunkte
Rezeptionsdienst
25
Organisation einer Rezeption, Rezeptionsmanagement, Verhaltenstraining, Telefontraining
Restaurantleitung und Service
25
Warenangebot und Einkauf, Restaurantorganisation; Inkasso und Abrechnung, Grundlagen des Servierens, praktische Servicearbeit
Seminar- und Veranstaltungsbetreuung
25
Grundlagen des Seminarmanagements, Seminarorganisation Seminarbetreuung, Veranstaltungsorganisation, Veranstaltungsbetreuung
§ 9. (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
(2) Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern
(3) Die schriftliche Prüfung nach Abs. 1 Z 7 ist jedenfalls vor den mündlichen Prüfungen nach Abs. 1 Z 5 und 6 zu beurteilen.
(4) § 5 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.
Lehrveranstaltung
Richtstunden-
anzahl
Lehr- und Ausbildungsziele – Schwerpunkte
Büro- und Zeitmanagement
24
Rationelle Zeitplanung unter Beachtung der Prioritäten und des Prinzips des Delegierens, Grundlagenerarbeitung zur optimalen Erfüllung hoher Anforderungen in kurzer Zeit, konstruktive Anregung zur Steigerung systematisch zielgerichteter persönlicher Arbeitsmethoden
Arbeiten im Team
24
Erkennen und Anwenden der verschiedenen Führungsstile, Phasen der Gruppenbildung im Team, Maßnahmen zur Entlastung der Führungskräfte, Förderung im Team, Verhinderung und Abbau von Frustrationen
Präsentation und Moderation
24
Bedeutung und Funktion der Kommunikation, Metakommunikation, Grundregeln exzellenter Kommunikation, Wahrnehmung, Kommunikationskanäle, gestörte Kommunikation, Feedbackregeln
Verwendung und Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes
30
Grundlagen der Richtlinien des Bundesministeriums für Finanzen und des Bundesministeriums für Landesverteidigung betreffend das Kraftfahrwesen, Ruhezeiten, Fahrzeugübernahme, Überprüfungen vor und während der Fahrt, Maßnahmen nach Verkehrsunfällen, Personentransporte, Gebühren, Pannenhilfe, ökonomischer Fahrbetrieb, Immissionsschutzmaßnahmen
Rhetorik 1 – Grundlagen
24
Grundsätze der Redevorbereitung, der Gesprächsführung und Redetechnik sowie der Körpersprache, Srategien zur Vermeidung von Redehemmungen und Redestörungen, Stegreif-, Anlass- und Meinungsrede
EDV 1
49
Optimale Nutzung der Hard- und Software, Dateimanagement sowie Anwendung des Textverarbeitungsprogrammes
EDV 2
28
Anwendung der Office-Applikationen „Tabellenkalkulation“ und „Datenbank“
EDV 3
21
Anwendung der Office-Applikation „Präsentation“ sowie die grundlegenden Ideen und Fachbegriffe in der Information und Kommunikation verstehen können
§ 10. (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
(2) Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern
(3) Die schriftlichen Prüfungen sind jedenfalls vor den mündlichen Prüfungen nach Abs. 1 Z 5 bis 7 zu beurteilen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.
(4) § 5 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.
§ 11. (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
(2) Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern
(3) § 5 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.
§ 12. (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
(2) Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 Z 1 bis 4 mündlich als Gesamtprüfung abzulegen.
(3) § 5 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.
§ 13. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus
(2) Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppe A 1 oder A 2 oder A 3 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten oder der sonstigen in ihrem Fach anerkannten Personen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsperiode um weitere Mitglieder zu ergänzen.
(3) Der Prüfungssenat hat aus mindestens drei Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen. Vortragende sind vorzugsweise zu berücksichtigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Senatsvorsitzenden.
§ 14. (1) Bedienstete der Verwendungen nach § 1, die vor dem 1. Juli 2006 in ein Dienstverhältnis im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport aufgenommen wurden, sind von der Absolvierung des Einführungsmoduls befreit.
(2) Als erfolgreicher Abschluss des Einführungsmoduls gilt jedenfalls der erfolgreiche Abschluss
(3) Der erfolgreiche Abschluss jeder Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1 (Stabsunteroffiziersausbildung) in allen Verwendungen gilt jedenfalls als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 hinsichtlich des Verwaltungsdienstes und der sonstigen Verwendungen.
(4) Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1 (Stabsunteroffiziersausbildung) in der Verwendung technischer Dienst gilt jedenfalls als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 hinsichtlich des technischen Dienstes.
(5) Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1 (Stabsunteroffiziersausbildung) in der Verwendung Wirtschaftsdienst gilt jedenfalls als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 hinsichtlich des Wirtschaftsdienstes.
(6) Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1 (Stabsunteroffiziersausbildung) in der Verwendung Feldzeugdienst gilt jedenfalls als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 hinsichtlich des Feldzeugdienstes.
(7) Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1 (Stabsunteroffiziersausbildung) in der Verwendung Kraftfahrbetriebsdienst gilt jedenfalls als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 hinsichtlich des Kraftfahrdienstes.
§ 15. (1) Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung
(2) Auf Grundausbildungen für die Verwendungsgruppe A 3 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, die bis zum Ablauf des 31. August 2007 begonnen wurden, ist die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3, BGBl. II Nr. 521/2003, anzuwenden.
(3) Auf Personen, die die Truppenoffiziersausbildung vor dem 1. Jänner 2008 begonnen haben, ist § 14 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2009 geltenden Fassung anzuwenden.
§ 16. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2007 in Kraft.
(1a) Die Promulgationsklausel und § 10 (Anm.: richtig: § 14), jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 466/2008, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(1b) Der Titel, die Promulgationsklausel, § 1, § 2, § 4 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und 2 sowie § 15 Abs. 3, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 160/2009, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. August 2007 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3, BGBl. II Nr. 521/2003, außer Kraft.