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20005451 AT

Bundes-Fachkenntnisnachweis-Verordnung

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Bundes-Fachkenntnisnachweis-Verordnung

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Kurztitel

Bundes-Fachkenntnisnachweis-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 229/2007

Inkrafttretensdatum

01.10.2007

Langtitel

Verordnung der Bundesregierung über den Nachweis der Fachkenntnisse (Bundes-Fachkenntnisnachweis-Verordnung – B-FK-V)

StF: BGBl. II Nr. 229/2007

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 62, 63 Abs. 1 sowie 72 Z 1 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG), BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2007, wird verordnet

Bundesrecht Bundes-Fachkenntnisnachweis-Verordnung

§ 1. (1) Die §§ 1 bis 15, 16 Abs. 3 bis 7 und Abs. 10 sowie die Anhänge 1 bis 6 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Nachweis der Fachkenntnisse (Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V), BGBl. II Nr. 13/2007, in der jeweils geltenden Fassung, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

(2) § 16 Abs. 6 FK-V ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zitates „§ 95 Abs. 1“ das Zitat „§ 87 Abs. 1“ tritt.

Bundesrecht Bundes-Fachkenntnisnachweis-Verordnung

§ 2. (1) Zeugnisse über den Nachweis von Fachkenntnissen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung durch Unterrichtsanstalten oder ermächtigte Einrichtungen gemäß § 7 Abs. 1 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, BGBl. Nr. 441/1975, oder durch ermächtigte Einrichtungen gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bestimmten Arbeiten unter elektrischer Spannung über 1 kV, BGBl. Nr. 10/1982, ausgestellt wurden, sowie die gemäß § 113 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, durch Bescheide des Bundesministers für Arbeit (Gesundheit) und Soziales beziehungsweise des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit anerkannte Zeugnisse gelten als Nachweis der Fachkenntnisse im Sinn dieser Verordnung.

(2) Ausbildungseinrichtungen, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung über eine aufrechte Ermächtigung gemäß § 7 Abs. 1 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, BGBl. Nr. 441/1975 oder gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bestimmten Arbeiten unter elektrischer Spannung über 1 kV, BGBl. Nr. 10/1982, verfügen, müssen bis spätestens 1. Februar 2008 die Anforderungen der §§ 9f der FK-V in der Fassung BGBl. II Nr. 13/2007 erfüllen.

(3) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.

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