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20005413 AT

Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin-Ausbildungsordnung

13 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

Bundesrecht Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin-Ausbildungsordnung

Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin-Ausbildungsordnung

Bundesrecht Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin-Ausbildungsordnung

Lehrberuf Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin

§ 1. (1) Der Lehrberuf Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Bautechnischer Zeichner bzw. Bautechnische Zeichnerin) zu bezeichnen.

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Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich ausführen zu können

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Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

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1. Kenntnis der – –

Betriebs- und

Rechtsform des

Lehrbetriebes

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2. Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und -

der Aufgaben und Zuständigkeiten der

einzelnen Betriebsbereiche

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3. Einführung in die Kenntnis der Marktposition und des

Aufgaben, die Kundenkreises des Lehrbetriebes

Branchenstellung und

das Angebot des

Lehrbetriebs

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4. Kenntnis über Arbeitsorganisation, Arbeitsplanung und

Arbeitsgestaltung

____________________________________________________________________

5. Kenntnis über die ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes

____________________________________________________________________

6. Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Geräte, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und

Arbeitsbehelfe

____________________________________________________________________

7. Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften

und Verwendungsmöglichkeiten

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8. Einsatz von informationstechnischen Hilfsmitteln, wie zB

Personalcomputer, Internet, Datenbanken, etc.

____________________________________________________________________

9. Anwendung von Textverarbeitungs- und

Tabellenkalkulationsprogrammen zur Erstellung von technischen

Unterlagen wie zB Stücklisten und Dokumentationen

____________________________________________________________________

10. Kenntnis der Papiergrößen, Anwendung der -

Schriftfelder, Linienarten, Linienbreiten,

Liniengruppen, Kennzeichen, Symbole und

Normschrift

____________________________________________________________________

11. Grundkenntnisse der Normung, -

Bautechnischen Vorschriften und Grundbuch

____________________________________________________________________

12. Kenntnis der darstellenden Geometrie anhand technisch

orientierter Beispiele

____________________________________________________________________

13. Anfertigen von Normalrissen und -

Projektionen, Skizzen und Maßeintragung

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14. Bemaßen von Bauzeichnungen mit Maßlinien, Maßhilfslinien,

Maßzahlen sowie Beschriftung von Bauzeichnungen

____________________________________________________________________

15. Normgerechte Zeichnungserstellung in -

verschiedenen Maßstäben

____________________________________________________________________

16. Grundlegende facheinschlägige Berechnungen -

wie Maßumwandlungen, Prozentrechnungen,

Massen und Volumen, Flächen,

Winkelfunktionen, Festigkeit mit Formeln,

Tabellen und Rechengeräten

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17. Einfaches Vermessen; Aufnehmen der Naturmaße von Bauteilen

und Bauobjekten und deren Umgebung; Auswerten der Aufnahmen

____________________________________________________________________

18. Anfertigen von Bauzeichnungen, Grundrissen, Schnitten,

Ansichten und Lageplänen unter Beachtung der einschlägigen

Normen, Rechtsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen auch

unter Einsatz rechnergestützter Systeme

____________________________________________________________________

19. Anfertigen von Ausführungszeichnungen, Schalungs- und

Bewehrungszeichnungen sowie Detailzeichnungen; Erstellen von

Stücklisten

____________________________________________________________________

20. Kenntnis des Anwendung des rechnergestützten

rechnergestützten Zeichnens (CAD)

Zeichnens (CAD)

____________________________________________________________________

21. – Übertragen der Angaben der Haustechnik

und Installationstechnik in Bauwerken

____________________________________________________________________

22. – Kenntnis über die Wirkung von inneren

und äußeren Kräften in Bauwerken

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23. – Ermitteln von Mengen, Massen und

Eigenlasten der Baustoffe und Bauteile

____________________________________________________________________

24. Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, Leistungen

deren Beeinflussbarkeit und deren beschreiben und

Auswirkungen Kosten gliedern

____________________________________________________________________

25. Kenntnis des Sicherns Sichern und Archivieren von Zeichnungen

und Archivierens von und den dazugehörigen Dokumenten

Zeichnungen und den

dazugehörigen

Dokumenten

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26. Kenntnis der Arbeitsabläufe und Zusammenhänge bei der

Herstellung eines Bauwerkes

____________________________________________________________________

27. Kenntnis über die am Bau verwendeten Werk- und Hilfsstoffe,

ihrer Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten

____________________________________________________________________

28. Kenntnis der Mitarbeit bei der Qualitätssicherung

Maßnahmen der

Qualitätssicherung

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29. Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen, Kunden und

Lieferanten unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise

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30. Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

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31. Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über

wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

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Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich

anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung

sowie über die Entsorgung des Abfalls

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33. Kenntnis der einschlägigen Bau- und Sicherheitsvorschriften

und Normen sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des

Lebens und der Gesundheit

_____________________________________________________________

34. Grundkenntnisse über die Erstversorgung bei

betriebsspezifischen Arbeitsunfällen

_____________________________________________________________

35. Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

_____________________________________________________________

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

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Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Bautechnik und Angewandte Mathematik.

(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

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Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 5. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

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Bautechnik

§ 6. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich zehn Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 80 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 100 Minuten zu beenden.

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Angewandte Mathematik

§ 7. (1) Die Prüfung hat Aufgaben aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

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Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 8. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen und hat folgende Arbeiten zu umfassen: händisches

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden ausgeführt werden kann. Hierbei ist der Arbeit gemäß Abs. 1 lit. a eine Dauer von zwei Stunden und der Arbeit gemäß Abs. 1 lit. b eine Dauer von fünf Stunden zu Grunde zu legen.

(3) Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend

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Fachgespräch

§ 9. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Der Prüfling hat fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die für den Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung des Auftrags zu begründen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen und Problemen zu führen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis des Prüflings zu entsprechen. Hierbei sind Materialproben, Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind mit einzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

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Wiederholungsprüfung

§ 10. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.

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Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 11. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin kann gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 9 und 10 sinngemäß.

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Schlussbestimmungen und In-Kraft-Treten

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft.

(2) Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Bautechnischer Zeichner, BGBl. Nr. 1086/1994 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 2007 im Lehrberuf Bautechnischer Zeichner ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den darin angeführten Prüfungsbestimmungen antreten.

(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Bautechnischer Zeichner zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

(5) Eine erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Bautechnischer Zeichner gemäß Abs. 2 ersetzt die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin gemäß dieser Verordnung.

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