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20005403 AT

BVD-Verordnung 2007

25 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (25)

Gesetzestext (25 Artikel)

Bundesrecht BVD-Verordnung 2007

Auf Grund des § 2 Abs. 1 bis 3 und des § 7 Abs. 1 und 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2007, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, verordnet

Bundesrecht BVD-Verordnung 2007

Zu § 6 Abs. 1 Z 1: Die Untersuchung auf das Vorhandensein von Antikörpern gegen den Erreger der BVD/MD (Serologie; Nachweis und Bestimmung des Gehaltes von BVDV-spezifischen Immunglobulinen der Klasse G) hat mit einem indirekten ELISA zu erfolgen.

Zu § 6 Abs. 1 Z 2: Die Untersuchung auf das Vorhandensein von BVD-Antigen oder BVD-Virus oder BVD-spezifischen Nukleinsäuren hat mit einer der folgenden Methoden zu erfolgen

Der Nachweis von BVDV-spezifischen Nukleinsäuren mittels Reverse-Transkriptase-Polymerasekettenreaktion setzt den Einsatz von Oligonukleotidprimer voraus, die aus den konservierten Regionen des Virusgenoms stammen (5´nichtkodierende Region, Genabschnitt des NS 3 Virusproteins);

Für die Durchführung der BVD-Virusisolierung auf Zellkultur und des Serum-Neutralisationstests wird auf die 4. Ausgabe des „Manual of standards for diagnostic tests and vaccines“ des Internationalen Tierseuchenamtes (O.I.E.) verwiesen.

Zu § 6 Abs. 1: Folgende Probenmatrices sind für die Untersuchung auf das Vorhandensein von Antikörpern gegen den Erreger der BVD/MD und/oder auf das Vorhandensein von BVD-Antigen oder BVD-Virus oder BVD-spezifischen Nukleinsäuren zulässig; hierbei sind folgende Voraussetzungen zu beachten

Untersuchung auf Antikörper

Untersuchung auf BVD-Antigen, BVD-spezifische Nukleinsäuren oder Virusisolierung

Zu den §§ 6, 7 und 9: Tankmilch: Der für die Untersuchung von Tankmilchproben verwendete ELISA zur Bestimmung des Gehaltes von Antikörpern gegen den Erreger der BVD/MD muss auf Grund der nachgewiesenen Menge von BVDV-spezifischen IgG einen groben Rückschluss auf die Inzidenz BVD-Antikörper-positiver, laktierender Milchkühe im Bestand erlauben.

Zu § 2 Z 4: BVD-virusfreie Rinder, lit. b: Nicht trächtige Rinder aus verdächtigen Beständen sind BVD-virusfrei, wenn in einer Haut- oder Ohrgewebsprobe BVDV-Antigen oder BVD-Virus oder BVDV-spezifische Nukleinsäuren nicht nachweisbar sind, oder in einer Blutprobe oder einer Gewebs-, Sekret- oder Organprobe (ausgenommen Haut- und Ohrgewebsprobe) des betreffenden Tieres, die nicht vor der Vollendung der vierten Lebenswoche gezogen wurde, BVDV-Antigen oder BVD-Virus oder BVDV-spezifische Nukleinsäuren nicht nachweisbar ist/sind. Die Untersuchung auf BVDV-Antigen oder BVD-Virus oder BVDV-spezifische Nukleinsäuren kann entfallen, wenn in einer Blutprobe des betreffenden Tieres, die nicht vor dem vollendeten sechsten Lebensmonat gezogen wurde, deutliche Mengen von BVDV-spezifischen IgG nachgewiesen werden können (immunkompetentes Rind, BVD-Antikörper-positiv).

Zu § 2 Z 6: persistent infiziertes Rind (PI): Ein Rind gilt als persistent infiziert, wenn in der Blutprobe oder der Gewebs-, Sekret- oder Organprobe des Rindes BVDV-Antigen oder BVD-Virus oder BVDV-spezifische Nukleinsäuren nachweisbar ist/sind und die epidemiologische Situation des Bestandes nicht gegen diesen Nachweis spricht. Blutproben, in denen BVDV-Antigen oder BVD-Virus oder BVDV-spezifische Nukleinsäuren nicht nachweisbar ist/sind und die vor der Vollendung der vierten Lebenswoche gezogen wurden, sind nur dann als BVD-virusfrei zu interpretieren, wenn in der Probe keine BVDV-spezifischen IgG nachgewiesen werden können.

Zu § 2 Z 12 und § 7 Abs. 2 Z 4: Bestandsuntersuchung: Die Bestandsuntersuchung umfasst die Untersuchung aller Rinder eines Bestandes. Im Rahmen der Bestandsuntersuchung gilt ein Rind als nicht persistent infiziert, wenn in einer Haut- oder Ohrgewebsprobe BVDV-Antigen oder BVD-Virus oder BVDV-spezifische Nukleinsäuren nicht nachweisbar sind, oder in einer Blutprobe oder einer Gewebs-, Sekret- oder Organprobe (ausgenommen Haut- oder Ohrgewebsprobe) des Rindes, die nicht vor der vollendeten vierten Lebenswoche gezogen wurde, BVDV-Antigen oder BVD-Virus oder BVDV-spezifische Nukleinsäuren nicht nachweisbar ist/sind. Die Untersuchung auf BVDV-Antigen oder BVD-Virus oder BVDV-spezifische Nukleinsäuren kann entfallen, wenn in einer Blutprobe des betreffenden Tieres, die nicht vor dem vollendeten sechsten Lebensmonat gezogen wurde, deutliche Mengen von BVDV-spezifischen IgG nachgewiesen werden können (immunkompetentes Rind, BVD-Antikörper-positiv).

Hinweis für den Probennehmer: Gemäß § 2 Z 12 können von der Untersuchung jene Rinder des Bestandes ausgenommen werden, für die auf Grund bestehender Abstammungsverhältnisse der Status BVD-virusfrei angenommen werden kann.

Zu § 2 Z 13 und § 7 Abs. 2 Z 4: Nachuntersuchung: Die Nachuntersuchung umfasst die Untersuchung aller Rinder des Bestandes, die in einem Zeitraum von zwölf Monaten nach einer Bestandsuntersuchung oder nach Nachweis und Ausmerzung des letzten persistent infizierten Rindes geboren wurden. Im Rahmen der Nachuntersuchung gilt ein Rind als nicht persistent infiziert, wenn in einer Haut- oder Ohrgewebsprobe BVDV-Antigen oder BVD-Virus oder BVDV-spezifische Nukleinsäuren nicht nachweisbar sind, oder die Blutprobe oder die Gewebs-, Sekret- oder Organprobe (ausgenommen Haut- und Ohrgewebsprobe) des betreffenden Tieres nicht vor der vollendeten vierten Lebenswoche gezogen wurde und in der Blutprobe BVDV-Antigen oder BVD-Virus oder BVDV-spezifische Nukleinsäuren nicht nachweisbar ist/sind. Die Untersuchung auf BVDV-Antigen oder BVD-Virus oder BVDV-spezifische Nukleinsäuren kann entfallen, wenn in der Probe des betreffenden Tieres, die nicht vor dem vollendeten sechsten Lebensmonat gezogen wurde, deutliche Mengen von BVDV-spezifischen IgG nachgewiesen werden können (immunkompetentes Rind, BVD-Antikörper-positiv). Blutproben, in denen BVDV-Antigen oder BVD-Virus oder BVDV-spezifische Nukleinsäuren nicht nachweisbar ist/sind und die vor der Vollendung der vierten Lebenswoche gezogen wurden, sind nur dann als BVD-virusfrei zu interpretieren, wenn in der Probe keine BVDV-spezifischen IgG nachgewiesen werden können.

Zu § 2 Z 14: Wiederholungsuntersuchung: Eine Wiederholungsuntersuchung ist die Untersuchung einer weiteren, mindestens drei Wochen nach der ersten Probennahme gezogenen Probe desselben, bei der ersten Untersuchung BVD-Antigen-positiven oder fraglichen Rindes auf BVD-Virus oder BVDV-spezifische Nukleinsäuren und auf BVDV-spezifische IgG. Ein Rind gilt als nicht persistent infiziert, wenn bei der Wiederholungsuntersuchung BVDV-Antigen oder BVD-Virus oder BVDV-spezifische Nukleinsäuren nicht mehr nachweisbar ist/sind. Die Untersuchung auf BVDV-Antigen oder BVD-Virus oder BVDV-spezifische Nukleinsäuren kann entfallen, wenn die Blutprobe zur Wiederholungsuntersuchung nicht vor dem vollendeten sechsten Lebensmonat gezogen wurde und deutliche Mengen von BVDV-spezifischen IgG nachgewiesen werden können (immunkompetentes Rind, BVD-Antikörper-positiv).

Tabelle 1: Befundinterpretation und BVD-Status des Rindes

Alter zum Zeitpunkt der Probennahme, Probenmaterial

BVD-Antikörper

BVD-Antigen BVD-Virus BVD-PCR

Interpretation / Status des Tieres

Anmerkungen

Hautgewebsprobe von Tieren jeden Alters

negativ

BVD-virusfrei

positiv

persistent infiziert

epidemiologische Situation spricht für Nachweis

Wiederholungsuntersuchung erforderlich

epidemiologische Situation spricht gegen Nachweis

Blutproben von Tieren

6 Monate

positiv

nicht erforderlich

BVD-virusfrei

zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht trächtiges Rind

BVD-verdächtig

zum Zeitpunkt der Untersuchung trächtiges Rind

negativ

negativ

BVD-virusfrei

positiv

persistent infiziert

epidemiologische Situation spricht für Nachweis

Wiederholungsuntersuchung erforderlich

epidemiologische Situation spricht gegen Nachweis

fraglich

Wiederholungsuntersuchung erforderlich

Blutproben von Tieren

28 Tage und

6 Monate

positiv

negativ

BVD-virusfrei

positiv

persistent infiziert

epidemiologische Situation spricht für Nachweis

Wiederholungsuntersuchung erforderlich

epidemiologische Situation spricht gegen Nachweis

fraglich

Wiederholungsuntersuchung erforderlich

negativ

positiv

persistent infiziert

epidemiologische Situation spricht für Nachweis

Wiederholungsuntersuchung erforderlich

epidemiologische Situation spricht gegen Nachweis

fraglich

Wiederholungsuntersuchung erforderlich

negativ

BVD-virusfrei

Alter zum Zeitpunkt der Probennahme, Probenmaterial

BVD-Antikörper

BVD-Antigen BVD-Virus BVD-PCR

Interpretation / Status des Tieres

Anmerkungen

Blutproben von Tieren

28 Tage

negativ

positiv

persistent infiziert

epidemiologische Situation spricht für Nachweis

Wiederholungsuntersuchung erforderlich

epidemiologische Situation spricht gegen Nachweis

fraglich

Wiederholungsuntersuchung erforderlich

positiv

positiv

persistent infiziert

epidemiologische Situation spricht für Nachweis

Wiederholungsuntersuchung erforderlich

epidemiologische Situation spricht gegen Nachweis

negativ

Wiederholungsuntersuchung erforderlich

im Alter 28 Tage

fraglich

Wiederholungsuntersuchung erforderlich

im Alter 28 Tage

Bundesrecht BVD-Verordnung 2007

§ 1. (1) Diese Verordnung dient sowohl der Bekämpfung als auch der Vorbeugung der Bovinen Virusdiarrhöe und der Mucosal Disease (BVD/MD) bei Rindern.

(2) Die Verordnung ist grundsätzlich auf alle Rinderbestände in Österreich anzuwenden. Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind nur solche Rinderbestände in Österreich, die Rinder ausschließlich zur Schlachtung in Verkehr bringen, sofern in diesen Beständen keine Rinder vorhanden sind, welche zur Nachzucht verwendet werden.

Bundesrecht BVD-Verordnung 2007

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten

(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen oder in anderen Verordnungen der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Bundesrecht BVD-Verordnung 2007

§ 3. (1) Sofern mit den Amtstierärzten nicht das Auslangen gefunden werden kann, sind mit der Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Untersuchungen vom Landeshauptmann

(2) Die Schulung nach Abs. 1 Z 1 ist vom Landeshauptmann zu organisieren. Er kann sich hiezu eines gemäß § 2 Tiergesundheitsdienst-Verordnung, BGBl. II Nr. 443/2005, anerkannten Tiergesundheitsdienstes des Landes bedienen.

(3) Im Rahmen der amtlichen Kennzeichnung ist die Entnahme von Ohrgewebsproben durch den Tierbesitzer unter folgenden Bedingungen und Auflagen zulässig

(4) Der Landeshauptmann ist verpflichtet, die Registrierungsnummern aller amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestände einschließlich des Datums der Grund- oder letzten Kontrolluntersuchung entweder unter Nutzung bereits bestehender Datenbanken zumindest wöchentlich über eine Schnittstelle ins VIS zu übermitteln oder direkt im VIS einzutragen.

Bundesrecht BVD-Verordnung 2007

§ 4. (1) Die Untersuchungen im Rahmen des Untersuchungsprogrammes zur Bekämpfung der BVD und der MD sind von einer der folgenden Untersuchungsstellen durchzuführen

(2) Die Untersuchung der Proben hat nach geeigneten, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechenden Labormethoden gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung zu erfolgen.

(3) Die Untersuchung von Proben gemäß § 9a Abs. 2 (Stichprobenuntersuchung gemäß Stichprobenplan) ist in einer Untersuchungsstelle gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 (AGES) durchzuführen.

(4) Sämtliche Antigen-positive Proben sind jedenfalls zur weiteren Typisierung an das Nationale Referenzlabor in Mödling zu übermitteln. Werden Antigen-positive Proben in Beständen in Bundesländern gemäß § 9 Abs. 9 festgestellt ist das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz unverzüglich zu benachrichtigen.

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§ 5. (1) Untersuchungsstellen gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 müssen

(2) Am 31. Juli 2004 mit der BVD-Diagnostik betraute Einrichtungen, die zu diesem Zeitpunkt über keine Akkreditierung für BVD-Untersuchungsmethoden verfügt haben und bis 1. November 2004 um eine Bewilligung nach Abs. 1 Z 2 angesucht haben, gelten bis zum Abschluss des Bewilligungsverfahrens als für die BVD-Diagnostik vorläufig bewilligte Untersuchungsstellen. Für Einrichtungen, welche keinen Bewilligungsantrag gestellt haben, endete die vorläufige Bewilligung mit Ablauf des 1. November 2004.

(3) Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 2 darf nur dann erteilt werden, wenn die Untersuchungsstelle

(4) Im Bewilligungsbescheid sind die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung einer Seuchenverschleppung vorzuschreiben. Diese müssen mindestens Regelungen über

(5) Die Zulassungung ist von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend zu entziehen, wenn

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§ 6. (1) Zulässige Untersuchungsverfahren nach dieser Verordnung sind

(2) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann gemäß den Erfordernissen einer zweckmäßigen, raschen und einfachen Untersuchung der Rinder, nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten, entsprechend den Erfordernissen des internationalen Tierverkehrs und nach dem jeweiligen Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft nähere Bestimmungen zu den Untersuchungsvorschriften dieser Verordnung oder Ausnahmebestimmungen hievon vorschreiben. Diese Ergänzungen oder Ausnahmebestimmungen sind von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.

(3) Die Überprüfung von Untersuchungsstellen gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung obliegt der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend. Die Laborbetreiber haben während der Betriebszeiten und bei Gefahr im Verzug auch außerhalb dieser Zeiten den behördlichen Kontrollorganen

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§ 7. (1) Die Bestände jedes Bundeslandes sind in Form einer Grunduntersuchung in das Untersuchungsprogramm einzugliedern. Die Abfolge der Eingliederung der Betriebe ist hierbei vom Landeshauptmann festzulegen. Die Ergebnisse der Grunduntersuchung gelten ausschließlich für einen Bestand.

(2) Die Grunduntersuchung ist

(3) Bei Tankmilchproben ist die Grunduntersuchung abgeschlossen, wenn während eines Zeitraumes von mindestens einem Jahr drei Tankmilchproben im Abstand von mindestens fünf bis maximal vierzehn Monaten den Grenzwert für BVD-virusfreie Bestände nicht überschreiten und seit Beginn der Grunduntersuchung kein Rind des Bestandes Kontakt mit einem verdächtigen Rind hatte.

(4) Bei der Untersuchung von Einzelgemelken oder Blutproben der Jungkuhgruppe ist die Grunduntersuchung abgeschlossen, wenn im Zeitraum von mindestens einem Jahr folgende Bedingungen erfüllt sind

(5) Bei der Untersuchung des Jungtierfensters ist die Grunduntersuchung abgeschlossen, wenn im Zeitraum von mindestens einem Jahr folgende Bedingungen erfüllt sind

(6) In jedem Fall sind drei Untersuchungen von Tankmilchproben, von Milch- oder Blutproben der Jungkuhgruppe oder von Blutproben des Jungtierfensters im Abstand von mindestens fünf bis maximal vierzehn Monaten über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr zum Abschluss der Grunduntersuchung erforderlich.

(7) Lässt das Vorhandensein einzelner Antikörper-positiver Proben bei der Untersuchung im Jungtierfenster keine eindeutige Beurteilung des Bestandes zu oder kann eine Entscheidung hinsichtlich der Notwendigkeit einer Untersuchung des Gesamtbestandes nicht getroffen werden, so sind Blutproben von noch nicht untersuchten Rindern des Jungtierfensters oder Blutproben von bei einer früheren Untersuchung mit Antikörper-negativem Ergebnis untersuchten Rindern zu untersuchen. Ist erneut eine eindeutige Einstufung des Bestandes nicht möglich, ist die Grunduntersuchung über die Bestandsuntersuchung durchzuführen.

(8) Bei der Bestandsuntersuchung ist die Grunduntersuchung abgeschlossen, wenn im Zeitraum von mindestens einem Jahr folgende Bedingungen erfüllt sind

(9) Bestände gelten nach abgeschlossener Grunduntersuchung als amtlich anerkannt BVD-virusfrei.

(10) Bestände, in denen der Abschluss der Grunduntersuchung auf Grund einer zu geringen Anzahl untersuchungsfähiger Rinder nicht möglich ist, gelten als amtlich anerkannt BVD-virusfrei, wenn von untersuchungsfähigen Rindern gezogene Blutproben ein Antikörper negatives Untersuchungsergebnis zeigen und seit Beginn der Grunduntersuchung kein Rind Kontakt mit einem verdächtigen Rind hatte.

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§ 7a. (1) Die Aufrechterhaltung des Status als amtlich anerkannter BVD-virusfreier Bestand ist durch die Kontrolluntersuchungen gemäß § 9 sicherzustellen.

(2) Abweichend von Abs. 1 gelten nicht milchliefernde Bestände, in denen die Grund- bzw. Kontrolluntersuchung abgeschlossen ist, auch weiterhin als amtlich anerkannt BVD-virusfrei, wenn diese in einem Bundesland liegen, das die Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 9 erfüllt und in dem ein Überwachungsprogramm gemäß § 9a durchgeführt wird.

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§ 8. Ergibt die Grunduntersuchung einen Verdacht auf ein aktuelles BVD-Geschehen ist wie folgt vorzugehen

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§ 9. (1) In allen dieser Verordnung unterliegenden Rinderbeständen Österreichs sind nach Abschluss der Grunduntersuchung Kontrolluntersuchungen durchzuführen. Die Ergebnisse der Kontrolluntersuchung gelten ausschließlich für einen Bestand.

(2) Die Kontrolluntersuchung amtlich anerkannt BVD-virusfreier Bestände ist mindestens einmal innerhalb von 14 Monaten durchzuführen. Die Kontrolluntersuchung ist wie folgt vorzunehmen

(3) Bei Tankmilchproben ist die Kontrolluntersuchung abgeschlossen, wenn die Tankmilchprobe den Grenzwert für BVD-virusfreie Bestände nicht überschreitet und kein Rind des Bestandes Kontakt mit einem verdächtigen Rind hatte. Bei entsprechenden epidemiologischen Hinweisen kann die Behörde weiterführende Untersuchungen anordnen.

(4) Bei der Untersuchung der Jungkuhgruppe ist die Kontrolluntersuchung abgeschlossen, wenn alle Milch- oder Blutproben der Jungkuhgruppe ein Antikörper-negatives Ergebnis aufweisen und kein Rind des Bestandes Kontakt mit einem verdächtigen Rind hatte.

(5) Bei der Untersuchung des Jungtierfensters ist die Kontrolluntersuchung abgeschlossen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind

(6) Ergibt die Kontrolluntersuchung einen Verdacht auf ein aktuelles BVD-Geschehen, so ist die Untersuchung gemäß § 8 fortzuführen.

(7) Bestände gelten nach abgeschlossener Kontrolluntersuchung als amtlich anerkannt BVD-virusfrei.

(8) Bestände, in denen der Abschluss der Kontrolluntersuchung auf Grund einer zu geringen Anzahl untersuchungsfähiger Rinder nicht möglich ist, gelten als amtlich anerkannt BVD-virusfrei, wenn von untersuchungsfähigen Rindern gezogene Blutproben ein Antikörper-negatives Untersuchungsergebnis zeigen oder alle nachgeborenen Kälber innerhalb der ersten sieben Lebenstage mit negativem Ergebnis auf BVD-Antigen untersucht wurden und seit der Grund- oder letzten Kontrolluntersuchung kein Rind Kontakt mit einem verdächtigen Rind hatte. Rinder, bei welchen im Rahmen einer vorangegangenen Untersuchung nach dem zwölften Lebensmonat Antikörper festgestellt wurden, sind von dieser Untersuchungspflicht ausgenommen.

(9) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann unter Berücksichtigung der epidemiologischen Verhältnisse Ausnahmen von den verpflichtenden Kontrolluntersuchungen gemäß Abs. 1 in nicht milchliefernden Beständen in einem Bundesland für die Dauer von einem Jahr gewähren, sofern in diesem Bundesland

(10) Als Neuausbruch gemäß Abs. 9 gilt jedenfalls der Nachweis eines PI gemäß § 2 Abs. 1 Z 6. In der Folge ist entsprechend mit dem Bekämpfungsverfahren gemäß § 8 sowie den Kontrolluntersuchungen gemäß Abs. 1 fortzufahren.

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§ 9a. (1) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz erstellt ein Überwachungsprogramm, in dessen Rahmen Rinder nach einem von der AGES erstellten und von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz genehmigten und in den Amtlichen Veterinärnachrichten veröffentlichten Stichprobenplan einer entsprechenden Untersuchung auf BVD zu unterziehen sind. Die Stichproben-Untersuchungen sind unbeschadet der in § 14 Abs. 3 Z 5 und Abs. 6 Z 3 genannten Bestimmungen durchzuführen. Milchliefernde Bestände unterliegen nicht dem Stichprobenplan und sind jedenfalls flächendeckend jährlich zu beproben.

(2) Bei der Erstellung des Stichprobenplans für nicht milchliefernde amtlich anerkannt BVD-virusfreie Bestände ist darauf zu achten, dass Betriebe mit Beständen, die in der Vergangenheit mit BVD infiziert waren, bzw. in der Nähe von verdächtigen bzw. infiziert gewesenen Betrieben bzw. Beständen liegen, Betriebe mit Tierimporten, Zukauf im Rahmen von innergemeinschaftlichen Verbringungen, oder Zukauf aus dem Ausland, Betriebe mit starkem Tierverkehr und Handel, Betriebe, welche Almen oder Gemeinschaftsweiden bestücken oder Betriebe mit gemeinsamer Haltung von Rindern und Schafen, bevorzugt in der Stichprobenplanung vorzusehen sind. Ebenso sind die Betriebsgröße zu berücksichtigen und die Nähe zu rinderhaltenden Betrieben, sofern diese Rinder aus dem Ausland zukaufen.

(3) Die Durchführung des Überwachungsprogramms gemäß Abs. 1 ist vom Landeshauptmann anzuordnen und sicherzustellen. Bei der Organisation ist darauf zu achten, dass im Zuge der Probenahme nach Möglichkeit auch die Untersuchung auf andere nach dem TGG überwachte Krankheiten durchgeführt werden können.

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§ 10. (1) Ein Bestand bleibt amtlich anerkannt BVD-virusfrei, solange die Kontrolluntersuchung keinen Hinweis auf ein aktuelles BVD-Geschehen ergibt oder der Bestand in einem Bundesland gemäß § 9 Abs. 9 liegt und die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden.

(2) Bestände, in denen der Abschluss der Grunduntersuchung auf Grund einer zu geringen Anzahl untersuchungsfähiger Rinder nicht möglich ist, gelten als amtlich anerkannt BVD-virusfrei, wenn von untersuchungsfähigen Rindern gezogene Blutproben ein Antikörper-negatives Untersuchungsergebnis zeigen oder alle nachgeborenen Kälber innerhalb der ersten sieben Lebenstage mit negativem Ergebnis auf BVD-Antigen untersucht wurden. Rinder, bei welchen im Rahmen einer vorangegangenen Untersuchung nach dem zwölften Lebensmonat Antikörper festgestellt wurden, sind von dieser Untersuchungspflicht ausgenommen.

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§ 11. (1) Wird in einem bisher amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand ein Verdacht auf ein aktuelles BVD-Geschehen oder ein persistent infiziertes Rind festgestellt oder wurde die Kontrolluntersuchung zur Herdenüberwachung gemäß § 9 Abs. 2 nicht entsprechend durchgeführt, so gilt der Bestand als BVD-verdächtig, und es ist gemäß § 8 vorzugehen.

(2) Ein Verdacht liegt insbesondere vor bei

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§ 12. (1) Bei Verdacht auf BVD/MD haben der zugezogene Tierarzt, der Tierhalter, die vom Tierhalter mit der Obhut und Aufsicht betraute Person, die mit der Untersuchung von Proben betraute Untersuchungsstelle und jede andere Person, der zufolge ihres Berufs die Erkennung von Anzeichen des Verdachtes auf BVD/MD zumutbar ist, dies binnen 24 Stunden bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Bei Zuziehung eines Tierarztes ist nur dieser zur Anzeige verpflichtet.

(2) Die Anzeigen können schriftlich, mündlich, oder mittels Telefax oder auf elektronischem Wege (E-Mail) abgegeben werden.

(3) Nicht der Anzeigepflicht unterliegen Bestände und Rinder aus Beständen, welche gemäß dieser Verordnung ausschließlich deshalb als verdächtig anzusehen sind, weil die Grunduntersuchung in diesen Beständen noch nicht abgeschlossen ist.

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§ 13. Wurde ein Verdacht auf BVD/MD angezeigt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die nötigen Erhebungen und Untersuchungen zu veranlassen. Bei einem anzeigepflichtigen Verdacht auf BVD sind Untersuchungen auf das Vorliegen eines aktuellen BVD-Geschehens im Bestand sowie gegebenenfalls in Kontaktbeständen durchzuführen.

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§ 14. (1) Ein nicht trächtiges Rind aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn durch eine Einzeltieruntersuchung sichergestellt ist, dass das Rind nicht persistent infiziert ist. Eine Einzeltieruntersuchung entfällt

(2) Ein nicht trächtiges Rind aus einem verdächtigen Bestand darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sichergestellt ist, dass das Rind nicht persistent infiziert ist.

(3) Ein trächtiges Rind aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand darf dann in Verkehr gebracht werden, wenn sichergestellt ist, dass das Rind nicht persistent infiziert ist und wenn es längstens drei Monate vor dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens einer Einzeltieruntersuchung mit BVD-Antikörper-negativem Ergebnis unterzogen wurde. Diese Einzeltieruntersuchung entfällt, wenn

(4) Ein trächtiges Rind aus einem verdächtigen Bestand darf dann in Verkehr gebracht werden, wenn sichergestellt ist, dass das Rind nicht persistent infiziert ist, und wenn es einer Einzeltieruntersuchung mit BVD-Antikörper-negativem Ergebnis unterzogen wurde. Die Entnahme der Einzeltierblutprobe für die Untersuchung auf BVD-Antikörper darf nicht vor dem 150. Trächtigkeitstag erfolgen.

(5) Abweichend von Abs. 4 darf ein trächtiges Rind aus einem verdächtigen Bestand auch dann in Verkehr gebracht werden, wenn der Nachweis von BVD-Antikörpern nach dem neunten Lebensmonat und vor der Belegung erfolgt ist und das Rind nicht gegen BVD schutzgeimpft wurde.

(6) Ist in einem Gebiet auf Grund der Beurteilung der Untersuchungsergebnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit mit keinem BVD-Geschehen zu rechnen, kann der Bundesminister für Gesundheit unter Berücksichtigung der aktuellen regionalen epidemiologischen Verhältnisse eine jeweils auf zwölf Monate befristete Ausnahme von der verpflichtenden Einzeltieruntersuchung für Rinder aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand

(7) Als Inverkehrbringen im Sinne des § 14 gilt das Verbringen eines Rindes aus dem Tierhaltungsbetrieb

(8) Als Inverkehrbringen im Sinne des § 14 gilt nicht

(9) Nicht trächtige Rinder aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand können abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 und Abs. 7 Z 1 auf einen Markt, auf eine Auktion, in Handelsstallungen oder auf Sammelstellen verbracht werden, sofern sichergestellt ist, dass die verbrachten Rinder am Markt, auf der Auktion, im Handelsstall oder auf der Sammelstelle sowie im Bestimmungsbetrieb in einem eigenen Stall so lange räumlich getrennt von trächtigen Rindern aufgestallt werden, bis ein Untersuchungsergebnis vorliegt, aus dem hervorgeht, dass die Rinder nicht persistent infiziert sind. Diese Rinder dürfen nur getrennt von trächtigen Rindern transportiert werden. Die Trennung dieser Rinder von trächtigen Rindern während des Transportes, des Marktes, der Auktion, im Handelsstall oder auf der Sammelstelle hat der jeweils über das Rind Verfügungsberechtigte sicherzustellen. Die Behörde hat Märkte, Auktionen, Handelsstallungen und Sammelstellen sowie stichprobenartig Transporte und Bestimmungsbetriebe bezüglich der Einhaltung dieser Bestimmungen zu kontrollieren.

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§ 15. (1) Die Tierbesitzerin bzw. der Tierbesitzer hat dafür zu sorgen, dass für Rinder zum Zeitpunkt des innerstaatlichen Inverkehrbringens entsprechende veterinärbehördliche Gesundheitsbescheinigungen vorliegen. Diesen Bescheinigungen muss zu entnehmen sein, dass die Rinder

(2) Die Gesundheitsbescheinigung hat den Hinweis zu enthalten, ob das Untersuchungsergebnis auch die Verbringung eines trächtigen Rindes ermöglicht und hat diesfalls auch den BVD-Status (amtlich anerkannt BVD-virusfrei oder verdächtig) des Herkunftsbetriebes des trächtigen Tieres auszuweisen.

(3) Die Ausstellung der Gesundheitsbescheinigung gemäß Abs. 1 und 2 obliegt dem Amtstierarzt beziehungsweise den vom Landeshauptmann beauftragten Stellen. Die Bescheinigung ist für jedes Rind auszustellen. Prüfberichte, die gemäß EN/ISO 17025 erstellt wurden, können als Gesundheitsbescheinigung für eine Einzeltieruntersuchung verwendet werden, sofern ein Verweis auf die Trächtigkeit enthalten ist.

(4) Die Gesundheitsbescheinigungen gemäß Abs. 1 haben das Rind zu begleiten und sind vom Empfänger mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Kontrolle vorzulegen.

(5) In Bundesländern, welche die Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 9 erfüllen und in denen der Stichprobenplan gemäß § 9a Abs. 2 (Stichprobenuntersuchungen gemäß Stichprobenplan) durchgeführt wird, müssen Rinder beim Inverkehrbringen von einem Dokument begleitet werden, in dem die Tierhalterin/der Tierhalter des abgebenden Betriebes bescheinigt, dass die Tiere aus einem BVD-virusfreien Bestand stammen.

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§ 16. (1) In Bestände welche dieser Verordnung unterliegen dürfen nur Rinder eingebracht werden, die gemäß den Bestimmungen der §§ 14 und 15 in Verkehr gesetzt wurden.

(2) Nicht nachweislich BVD-virusfreie Rinder, die in einen Betrieb der dieser Verordnung unterliegt verbracht werden, sind so lange in einer getrennten epidemiologischen Einheit aufzustallen, bis ein Untersuchungsergebnis vorliegt, aus dem hervorgeht, dass die verbrachten Rinder BVD-virusfrei sind.

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§ 17. Der Tierbesitzer ist verpflichtet

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§ 18. (1) Die Kosten für die erforderlichen Untersuchungen gemäß der vorliegenden Verordnung (Tierärzte- und Laborkosten) sind gemäß § 7 Abs. 1 TGG vom Tierbesitzer und bei Besamungsstationen und Embryotransfereinrichtungen vom Betriebsinhaber zu tragen.

(2) Für die Vornahme der Blut- und Milchprobenentnahmen (ausgenommen Tankmilchproben) im Rahmen der Grunduntersuchung gemäß § 2 Z 7, der Kontrolluntersuchung gemäß § 2 Z 8, der Nachuntersuchung gemäß § 2 Z 13 und der Wiederholungsuntersuchung gemäß § 2 Z 14 werden folgende Gebühren festgelegt

(3) Für persistent infizierte Rinder bis zum vollendeten sechsten Lebensmonat gebührt dem Tierbesitzer eine Ausmerzentschädigung von € 75,00 pro Rind, für ältere Rinder € 207,60. Für Zuchtrinder wird ein Zuschlag von € 70,00 gewährt. Als Stichtag für die Berechnung der Ausmerzentschädigung gilt das Alter des Rindes zum Zeitpunkt des ersten Virusnachweises.

(4) Die Entschädigung gemäß Abs. 3 gebührt nicht, wenn die Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten wurden.

(5) Die Kosten für die Probenahme, die Einsendung und die Untersuchung im Rahmen des Stichprobenplans gemäß § 9a Abs. 2 (Stichprobenuntersuchungen gemäß Stichprobenplan) sind vom Bund zu tragen.

Bundesrecht BVD-Verordnung 2007

§ 19. Verstöße gegen diese Verordnung werden gemäß Tiergesundheitsgesetz geahndet.

Bundesrecht BVD-Verordnung 2007

§ 20. Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

Bundesrecht BVD-Verordnung 2007

§ 21. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2007 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Juli 2007 tritt die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über ein Untersuchungsprogramm zur Bekämpfung der Bovinen Virusdiarrhöe und der Mucosal Disease bei Rindern (BVD-Verordnung 2006), BGBl. II Nr. 282/2004 (Anm.: richtig: BGBl. II Nr. 282/2006), in der Fassung der BVD-Änderungsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 392/2006, außer Kraft.

(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 3 und 4, § 7a, § 9 Abs. 9 und 10, § 9a, § 10 Abs.1, § 14 Abs. 1, Abs. 3 Z 4 und 5 und Abs. 6 Z 2 lit.c und Z 3, § 15 Abs. 1 Z 4 und 5 sowie Abs. 5 und § 18 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.

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