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20005400 AT

Marktordnungs-Überleitungsgesetz

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Bundesrecht Marktordnungs-Überleitungsgesetz

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Kurztitel

Marktordnungs-Überleitungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 55/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Index

55 Wirtschaftslenkung

Langtitel

Bundesgesetz, mit dem auf Grund des Abschnitts F des Marktordnungsgesetzes 1985 erlassene Verordnungen in Gesetzesrang gehoben werden (Marktordnungs-Überleitungsgesetz)

StF: BGBl. I Nr. 55/2007 (NR: GP XXIII RV 37 AB 195 S. 28. BR: AB 7757 S. 747.)

[CELEX-Nr.: 32003L0109, 32005L0036, 32006L0100]

Änderung

BGBl. I Nr. 72/2008 (NR: GP XXIII IA 483/A AB 550 S. 58. BR: AB 7935 S. 756.)

BGBl. I Nr. 86/2009 (NR: GP XXIV IA 687/A AB 293 S. 32. BR: AB 8165 S. 774.)

[CELEX-Nr.: 31997L0057, 31999L0045, 32003L0082, 32008L0090]

BGBl. I Nr. 23/2010 (NR: GP XXIV RV 610 AB 626 S. 59. BR: AB 8299 S. 783.)

BGBl. I Nr. 21/2012 (NR: GP XXIV RV 1616 AB 1654 S. 144. BR: AB 8676 S. 805.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen

Anmerkung

Das Marktordnungsgesetz 2007 wurde in Artikel 2 des Agrarrechtsänderungsgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 55/2007, kundgemacht.

Schlagworte

e-rk3,

Agrarrechtsänderungsgesetz 2007 – BGBl. I Nr. 55/2007, Agrarrechtsänderungsgesetz 2009 (BGBl. I Nr. 86/2009)

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

20005400

Dokumentnummer

NOR30005894

Bundesrecht Marktordnungs-Überleitungsgesetz

§ 1. (1) Soweit nicht im Nachstehenden angeführte, auf Grund des Abschnitts F des MOG (Marktordnungsgesetz 1985 – MOG, BGBl. Nr. 210) erlassene Verordnungen als Bundesgesetz in Geltung bleiben, werden alle auf Grund des Abschnitts F des MOG erlassenen Verordnungen aufgehoben.

(2) Als Bundesgesetz in Geltung bleiben

(3) Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998), BGBl. II Nr. 408/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 489/2006, bleibt bis zum 31. Dezember 2007 als Bundesgesetz in Geltung. Diese Verordnung ist weiterhin auf Sachverhalte anwendbar, die sich bis zum 31. Dezember 2007 verwirklicht haben.

(4) Bis längstens 31. Jänner 2008 bleiben als Bundesgesetz in Geltung

(5) Bis zum 30. Juni 2008 bleiben als Bundesgesetze in Geltung

(6) Bis zum 31. Juli 2008 bleiben als Bundesgesetze in Geltung

(7) Bis zum 31. August 2008 bleiben als Bundesgesetze in Geltung

(8) Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), BGBl. II Nr. 335/2004, bleibt bis 31. Juli 2009 als Bundesgesetz in Geltung.

(9) Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Getreide aus Interventionsbeständen zur Ausfuhr oder zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen (Getreide-Überwachungsverordnung – GÜV), BGBl. Nr. 575/1995, bleibt bis 31. Juli 2010 als Bundesgesetz in Geltung.

Bundesrecht Marktordnungs-Überleitungsgesetz

§ 2. (1) Folgende auf Grund des Abschnitts F des MOG erlassene Verordnungen bleiben als Bundesgesetze für jene Sachverhalte, die im entsprechenden Jahr, auf das sich die Verordnung bezieht, verwirklicht wurden, weiter in Kraft

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung einer Beihilfe für Saatgut (Saatgutbeihilfenverordnung 1999), BGBl. II Nr. 109 in der Fassung BGBl. II Nr. 10/2001, bleibt als Bundesgesetz für Sachverhalte, die sich auf Beihilfeanträge bis einschließlich 2004 beziehen, weiterhin in Geltung.

Bundesrecht Marktordnungs-Überleitungsgesetz

§ 3. Für Anträge auf Tierprämien gemäß Art. 4 bis 16 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999, ABl. Nr. L 160 vom 26.6.1999, S. 21 bis einschließlich 2004 gilt zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen Folgendes

Bundesrecht Marktordnungs-Überleitungsgesetz

§ 4. In den Jahren 2004 bis 2006 werden die Ergänzungszahlungen gemäß Art. 96 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003, S. 1 auf Basis der am 31. März des betreffenden Zwölfmonatszeitraums einzelbetrieblich zur Verfügung stehenden Referenzmengen in Form eines linearen Prämienzuschlags gewährt.

Bundesrecht Marktordnungs-Überleitungsgesetz

§ 5. (1) Bei der Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist dabei nach folgender Maßgabe vorzugehen

(2) Als Härtefälle zusätzlich zu den in Art. 40 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Fällen werden

(3) Ein Sonderfall gemäß Art. 42 Abs. 4 der Verordnung (EG Nr. 1782/2003 und Art. 18 bis 23 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004, ABl. Nr. L 141 vom 30.4.2004, S. 1 liegt in folgenden Fällen vor

(4) In Anwendung des Art. 42 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden Betriebsinhabern, die seit dem Kalenderjahr 2002, spätestens jedoch am 31. Dezember 2003 begonnen haben, einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu führen und im Bezugszeitraum selbst keine Direktzahlungen erhalten oder im Wege der Rechtsnachfolge übertragen erhalten haben, Zahlungsansprüche auf Basis der im Mehrfachantrag „Flächen“ 2003 und 2004 ausgewiesenen Flächen, für die in diesen beiden Jahren ein Anspruch auf Direktzahlungen bestand, zugewiesen. Sofern erstmals im Kalenderjahr 2004 Direktzahlungen beantragt wurden, sind die Zahlungsansprüche auf Basis der im Mehrfachantrag „Flächen“ 2004 ausgewiesenen entsprechenden Fläche zuzuweisen. Flächen, für die im Rahmen der Vorabübertragung Zahlungsansprüche mitübertragen worden sind, sind jedoch nicht einzubeziehen. Eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen erfolgt dann, wenn sich für die in die einheitliche Betriebsprämie 2005 einbezogenen Maßnahmen in den Jahren 2003 und 2004 oder, sofern die Direktzahlungen des Jahres 2004 höher sind, im Jahr 2004 Direktzahlungen von mindestens 3 000 Euro ergeben.

(5) In Anwendung des Art. 42 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden Betriebsinhabern, die im Bezugszeitraum mehr als 25% ihrer Ackerflächen

(6) Der Referenzbetrag für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Sonderfälle gemäß Abs. 3 Z 1 bis 5 und Abs. 4 berechnet sich auf Basis der Direktzahlungen für die in die einheitliche Betriebsprämie 2005 einbezogenen Maßnahmen der Jahre 2003 und 2004. Dabei sind der Durchschnitt der in den Jahren 2003 und 2004 gewährten Direktzahlungen und die Direktzahlungen des Jahres 2004 zu vergleichen und der höhere der beiden vorgenannten Werte für die Berechnung zugrunde zu legen. Der Wert des Zahlungsanspruchs ist im Falle des

(7) Der regionale Durchschnitt stellt den durchschnittlichen Wert der gesamten Zahlungsansprüche im Bundesgebiet dar und beträgt 220 Euro.

(8) Die gemäß Art. 42 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für die Schaffung der nationalen Reserve vorzunehmende Kürzung beträgt 1,3%.

(9) Die gemäß Abs. 3 Z 1 bis 5, Abs. 4 und 5 aus der nationalen Reserve zuzuweisenden Zahlungsansprüche sind nach Verfügbarkeit von entsprechenden Mitteln in der nationalen Reserve gegebenenfalls nur wertmäßig teilweise zuzuteilen und in den Folgejahren auf den ermittelten Wert zu erhöhen.

(10) Der Betriebsinhaber hat das Vorliegen eines Sonderfalls durch geeignete Unterlagen zu belegen und die Auswirkungen auf die Produktion und die Berechnung darzulegen.

(11) Erhält ein Betriebsinhaber im Rahmen eines Kaufs, einer Pacht oder einer sonstigen Übertragung von Flächen vom Übergeber die im Bezugszeitraum für diese Flächen ermittelten Zahlungsansprüche mit übertragen, hat der übernehmende Betriebsinhaber diese Zahlungsansprüche spätestens bei der erstmaligen Aktivierung für den eigenen Betrieb geltend zu machen. Mit dieser Geltendmachung gelten diese Zahlungsansprüche gleichzeitig auch für den Übergeber beantragt. Für Zwecke der Vorabübertragung von Zahlungsansprüchen gemeinsam mit Flächen ist ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt, auch jemand, der im Bezugszeitraum eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat und nunmehr seine landwirtschaftliche Tätigkeit deshalb eingeschränkt hat, weil er entsprechende landwirtschaftliche Flächen abgegeben hat.

Bundesrecht Marktordnungs-Überleitungsgesetz

§ 6. Soweit in den in §§ 1 und 2 genannten Verordnungen auf das MOG verwiesen wird, gelten diese Bezugnahmen als Bezugnahmen auf die entsprechenden Bestimmungen des MOG 2007.

Bundesrecht Marktordnungs-Überleitungsgesetz

§ 7. Dieses Bundesgesetz tritt

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