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20005364 AT

Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

21 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (21)

Gesetzestext (21 Artikel)

Bundesrecht Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

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Kurztitel

Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 147/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 126/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

29.05.2026

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, der Bundesministerin für Justiz, des Bundesministers für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport und des Bundeskanzlers über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

StF: BGBl. II Nr. 147/2007

Änderung

BGBl. II Nr. 36/2009

BGBl. II Nr. 263/2012

BGBl. II Nr. 222/2015

BGBl. II Nr. 223/2019

BGBl. II Nr. 67/2022

BGBl. II Nr. 222/2025

BGBl. II Nr. 126/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4 bis 10, 19, 30 und 32 Abs. 2 und Abs. 4 Z 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 16 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2026

Gesetzesnummer

20005364

Dokumentnummer

NOR40278147

Bundesrecht Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

§ 1. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 2152/2019, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1197/2020 und der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 Preiserhebungen durchzuführen und Indizes der

Bundesrecht Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind

Bundesrecht Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

§ 3. (1) Es sind zu erheben

(2) Die Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 haben stichtagsbezogen zu erfolgen. Der Stichtag ist

(3) Fällt bei den Erhebungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 der Stichtag auf einen Sonn- und Feiertag, ist der Stichtag der darauf folgende Arbeitstag.

(4) Die Erhebung gemäß Abs. 1 Z 4 hat alle 5 Jahre über den Zeitraum des Basisjahres (jedes Kalenderjahr, das mit den Ziffern 0 oder 5 endet) sowie des diesem vorangehenden Kalenderjahres zu erfolgen.

Bundesrecht Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

§ 4. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind

(2) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind jene, die nachstehenden Gliederungsebenen der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2025 zuzuordnen sind

(3) Die örtliche Ebene im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist durch den Standort, die fachliche Einheit grundsätzlich durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit zu den in Abs. 2 angeführten Gliederungsebenen der ÖNACE 2025 bestimmt.

Bundesrecht Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

§ 5. (1) Es sind zu erheben

(2) Preisbestimmende Merkmale gemäß Abs. 1 sind Merkmale gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 1197/2020.

(3) Die Preise gemäß Abs. 1 sind ohne Umsatzsteuer abzüglich gewährter Rabatte und bei exportierten Sachgütern (Abs. 1 Z 4) frei Staatsgrenze bzw. „free on board“ zu erheben.

Bundesrecht Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

§ 6. (1) Die Erhebung hat in Form einer Stichprobenerhebung zu erfolgen.

(2) Es sind in der Art der Befragung zu erheben

(3) Die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 in Bezug auf Straßenbau, Brückenbau und Sonstigen Tiefbau sind durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei folgenden Einrichtungen zu erheben

(4) Die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 8 in Bezug auf Hochbau sind durch Beschaffung von repräsentativen Bau-Ausschreibungsunterlagen bei folgenden Einrichtungen zu erheben

(5) Die Befragung kann je nach Zweckmäßigkeit schriftlich oder mündlich erfolgen.

Bundesrecht Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

§ 7. (1) Die Bundesanstalt hat jene Erhebungseinheiten sowie Sachgüter und Dienstleistungen für die Erhebung auszuwählen, die als repräsentativ gelten (Prinzip der repräsentativen Auswahl).

(2) Als repräsentativ gelten

(3) Bei der Befragung gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 sind je Bundesland jedenfalls neun fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene auszuwählen.

(4) Die Bundesanstalt hat die Erhebungseinheiten auf Grundlage der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000 auszuwählen.

(5) Die Bundesanstalt hat bei der konkreten Auswahl der zu befragenden Erhebungseinheiten auf den Grundsatz der Respondentenentlastung im Sinne des § 7 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000 und für die Preiserhebungen gemäß § 1 Z 3 und 4 auf den Aspekt der Bereitschaft zur Auskunftserteilung Bedacht zu nehmen.

Bundesrecht Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

§ 8. Die Bundesanstalt hat zur Überwachung der Einhaltung der Grundsätze gemäß § 24 Z 2 bis 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei der Erstellung der Indizes gemäß § 1 dem Qualitätsausschuss des Statistikrates der Bundesanstalt alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Prüfung der Repräsentativität gemäß § 7, insbesondere hinsichtlich der Aufrechterhaltung einer ausreichenden Repräsentativität der Auskunftserteilenden, erforderlich sind.

Bundesrecht Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

§ 9. (1) Die Auskunftserteilung über die von der Bundesanstalt gemäß § 7 ausgewählten statistischen Einheiten erfolgt bei Erhebungen der Indizes gemäß § 1 Z 3 und 4 auf freiwilliger Basis.

(2) Zur Auskunftserteilung sind die natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, die die betreffenden statistischen Einheiten im eigenen Namen betreiben, heranzuziehen.

(3) Die Bundesanstalt hat

Bundesrecht Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

§ 10. (1) Bei der Erhebung der Indizes gemäß § 1 Z 1, 2, 5 und 6 besteht Auskunftspflicht.

(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen Personen, juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß § 4 im eigenen Namen betreiben, die gemäß § 7 ausgewählt wurde.

(3) Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

Bundesrecht Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

§ 11. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 10 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und

der Bundesanstalt an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln.

(2) Auf Verlangen der Bundesanstalt sind die Auskunftspflichtigen gemäß § 10 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Z 2 verpflichtet, die Bau-Ausschreibungsunterlagen innerhalb von zwei Monaten an die Bundesanstalt zu übermitteln.

Bundesrecht Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

§ 12. Soweit beim Auskunftspflichtigen offensichtlich die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung gegeben sind, sind diesem die Erhebungsunterlagen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Sind die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung beim Auskunftspflichtigen nicht vorhanden, so hat der Auskunftspflichtige dies innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für die Erhebungsformulare der Bundesanstalt schriftlich mitzuteilen und die ihm aus diesem Grund übermittelten Erhebungsformulare in Papierform bis zu den in § 11 Abs.1 genannten Fristen für die jeweilige Erhebung der Bundesanstalt postalisch zu übermitteln.

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§ 13. Auf Verlangen der Bundesanstalt sind

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§ 14. Die Bundesanstalt hat bei der Berechnung der Preisindizes folgende Preiserhebungen heranzuziehen

Bundesrecht Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

§ 15. (1) Die Bundesanstalt hat die Indizes gemäß § 1 der Öffentlichkeit kostenlos im Internet zugänglich zu machen

(2) Die Veröffentlichung gemäß Abs. 1 hat unter Berücksichtigung des § 19 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in folgender Tiefengliederung zu erfolgen

(3) Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Indizes durch Metadaten entsprechend dem Special Data Dissemination Standard des Internationalen Währungsfonds zu dokumentieren. Insbesondere sind für alle Indizes die jeweils gültigen Gewichtungsschemata und die Verkettungsfaktoren (für alle existierenden alten Indexreihen) auf der Homepage der Bundesanstalt kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(4) In den von der Bundesanstalt veröffentlichten Index-Reihen ist der jeweils aktuelle Indexwert als vorläufig anzusehen. Ein als vorläufig veröffentlichter Index ist für den Baukostenindex in der drittfolgenden Periode, für die Erzeugerpreise für den Produzierenden Bereich in der zweitfolgenden Periode und für alle anderen Indizes in der folgenden Periode in endgültiger Form vorzulegen.

(5) In den von der Bundesanstalt veröffentlichten Index-Reihen sind Revisionen deutlich zu kennzeichnen.

(6) Die Veröffentlichungstermine für alle in § 1 genannten Indizes sind bis 31. Dezember des der Veröffentlichung des Indizes vorangehenden Jahres der Öffentlichkeit bekannt zu geben.

Bundesrecht Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

§ 16. (1) Der Bundesanstalt gebührt ein zusätzlicher jährlicher Kostenersatz gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus (BMWET), dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur (BMIMI), der Bundesministerin für Justiz (BMJ), dem Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport (BMWKMS) sowie dem Bundeskanzler (BK) für die Erhebungsjahre 2026 bis 2030 in folgender Höhe

BMWET

BMIMI

BMJ

BMWKMS

BK

2026

938 119 Euro

189 620 Euro

9 980 Euro

129 740 Euro

59 880 Euro

2027

968 139 Euro

195 688 Euro

10 299 Euro

133 892 Euro

61 796 Euro

2028

998 151 Euro

201 754 Euro

10 619 Euro

138 042 Euro

63 712 Euro

2029

1 027 098 Euro

207 605 Euro

10 927 Euro

142 045 Euro

65 559 Euro

2030

1 056 884 Euro

213 625 Euro

11 243 Euro

146 165 Euro

67 461 Euro

(2) Die Bundesanstalt ist verpflichtet, bei der Europäischen Union alle möglichen Zuwendungen für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung in Anspruch zu nehmen. Der Kostenersatz reduziert sich jeweils um den Betrag, den die Bundesanstalt von der Europäischen Union erhält.

(3) Im Jahr 2030 sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung unter Nachweis der tatsächlichen jährlichen Kosten zu unterziehen und der Kostenersatz für die Jahre ab 2031 neu festzulegen.

Bundesrecht Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

§ 17. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

Bundesrecht Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

§ 18. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden

Bundesrecht Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

§ 19. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft, BGBl. II Nr. 369/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 399/2005, außer Kraft.

Bundesrecht Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

§ 20. (1) Der Titel und die §§ 1, 2 Z 1 und 2, 3 Abs. 1, 4 Abs. 2, 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 Z 5, 7 Abs. 1 und 2, 14 Z 5, 15 Abs. 1 und 2, 16 und 18 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2022 treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.

(2) Für Tätigkeiten gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2022 hat die Erhebung der Teilindizes des Erzeugerpreisindex von Dienstleistungen erstmalig für die Berichtsperioden erstes Quartal 2021 bis viertes Quartal 2022 im ersten Quartal 2023 zu erfolgen. Die Auskunftspflichtigen haben die Auskunft gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 bis zum 15. Jänner 2023 und in Folge vierteljährlich (§ 3 Abs. 1 Z 3) über das vorangehende Berichtsquartal bis zum 15. des dem Berichtsquartal folgenden Monats zu erteilen. Die Veröffentlichung (§ 15 Abs. 1 Z 6) der Teilindizes des Erzeugerpreisindex von Dienstleistungen für Tätigkeiten gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2022 hat erstmalig mit 28. Juni 2024 zu erfolgen.

(3) Der Titel, § 1, § 2 Z 2, § 4 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 und 4, § 9 Abs. 3 Z 1, § 15 Abs. 2 und § 18 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 222/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) Der Titel, § 16 samt Überschrift und § 18 Z 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 126/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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