Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20005352 AT

Vierte Wiederauffüllung des Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Vierte Wiederauffüllung des Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Vierte Wiederauffüllung des Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 26/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

21.06.2007

Abkürzung

GEF 4

Index

37/04 Internationale Finanzinstitutionen

Langtitel

Bundesgesetz über die Leistung eines österreichischen Beitrages zur vierten Wiederauffüllung des Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds (GEF 4)

StF: BGBl. I Nr. 26/2007 (NR: GP XXIII RV 72 AB 124 S. 24.)

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2019

Gesetzesnummer

20005352

Dokumentnummer

NOR30005830

Bundesrecht Vierte Wiederauffüllung des Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds

§ 1. Der Bund leistet im Rahmen der vierten Wiederauffüllung des Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds, den die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung verwaltet, einen Beitrag in Höhe von 24 380 000 EUR.

Bundesrecht Vierte Wiederauffüllung des Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →