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Kabotagekontrollverordnung

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Kabotagekontrollverordnung

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Kurztitel

Kabotagekontrollverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 132/2007

Inkrafttretensdatum

18.07.2007

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die während der Kabotage mitzuführenden Kontrollblätter (Kabotagekontrollverordnung - KKV)

StF: BGBl. II Nr. 132/2007

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 2 Z 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995

GütbefG, BGBl. Nr. 593, in der Fassung BGBl. Nr. 153/2006, wird verordnet

Bundesrecht Kabotagekontrollverordnung

(farbiges Papier mit UV-Unterdruck)

Vorderseite

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40087867/image001.png

Rückseite

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40087867/image002.png

Bundesrecht Kabotagekontrollverordnung

§ 1. Diese Verordnung gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort innerhalb Österreichs liegt, durch Güterkraftverkehrsunternehmer mit Sitz im Ausland (Kabotage) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25. Oktober 1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, ABl. L Nr. 279 vom 12.11.1993, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. März 2002, ABl. L Nr. 76 vom 19.03.2002, S. 1.

Bundesrecht Kabotagekontrollverordnung

§ 2. (1) Die während der Kabotage mitzuführenden Kontrollblätter nach dem Muster der Anlage 1 sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach Mitteilung folgender Angaben auszugeben

(2) Die Kontrollblätter sind für einen Gültigkeitszeitraum von 60 Tagen pro Kalenderjahr auszustellen.

(3) Sollte innerhalb der Gültigkeitsdauer der Kontrollblätter keine Kabotagetätigkeit durchgeführt werden, dürfen neue Kontrollblätter für einen anderen Zeitraum nur ausgegeben werden, wenn die leeren, ungenützten Kontrollblätter an die Ausgabebehörde retourniert wurden.

Bundesrecht Kabotagekontrollverordnung

§ 3. (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in jedem Fahrzeug, mit dem Kabotagetätigkeiten durchgeführt werden, ein Kontrollblatt nach dem Muster der Anlage 1 mitgeführt wird. Der Unternehmer hat die Lenker über die ordnungsgemäße Handhabung der Kontrollblätter zu unterweisen.

(2) Auf dem Kontrollblatt sind einzutragen

(3) Die Kontrollblätter sind nur gültig in Verbindung mit einer Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten, ABl. L 95 vom 09.04.1992, S. 1, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 01.03.2002, ABl. L 76 vom 19.3.2002, S. 1, die Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens, angepasst durch den Beschluss 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates, ABl. L 1 vom 01.01.1995, S.1, ABl. C 241 vom 29.8.1994, S.21, und die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, ABl. L 236 vom 23.09.2003, S. 33.

Bundesrecht Kabotagekontrollverordnung

§ 4. Die Verordnung tritt ein Monat nach ihrer Kundmachung in Kraft.

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