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20005333 AT

Hochschul-Zulassungsverordnung

13 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

Bundesrecht Hochschul-Zulassungsverordnung

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Kurztitel

Hochschul-Zulassungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 112/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 220/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

15.06.2022

Abkürzung

HZV

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Zulassungsvoraussetzungen an Pädagogischen Hochschulen für die Lehramtsstudien Sekundarstufe (Berufsbildung) und für die Hochschullehrgänge (Hochschul-Zulassungsverordnung – HZV)

StF: BGBl. II Nr. 112/2007

Änderung

BGBl. II Nr. 290/2011

BGBl. II Nr. 336/2013

BGBl. II Nr. 177/2018

BGBl. II Nr. 220/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 51 Abs. 1 und 3 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, wird verordnet

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Geltungsbereich

§ 2

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Eignung für das Lehramtsstudium für die Sekundarstufe (Berufsbildung)

§ 3.

Eignung zum Bachelorstudium

3. Abschnitt

Eignungsfeststellung

§ 4.

Kooperationsverpflichtung

§ 5.

Verfahren zur Feststellung der Eignung

(Anm.: § 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 336/2013)

(Anm.: § 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2018)

(Anm.: §§ 8 und 9 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 336/2013)

§ 10.

Spezielle Eignungsfeststellungen

§ 11.

Nachweise

3a. Abschnitt

Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik und Hochschullehrgang für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe

§ 11a.

Festlegung der Zulassungsvoraussetzungen

4. Abschnitt

Hochschullehrgang für Elementarpädagogik

§ 12.

Festlegung der Zulassungsvoraussetzungen

5. Abschnitt

Hochschullehrgänge, die als außerordentliche Masterstudien angeboten werden

§ 13.

Fachlich in Frage kommenden Studien gleichzuhaltende Ausbildungen

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 14.

Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften

§ 15.

In-Kraft-Treten

Schlagworte

e-rk3, Inh

Informationsworkshop, Eignungsgespräch, Inkrafttreten

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20005333

Dokumentnummer

NOR40244790

Bundesrecht Hochschul-Zulassungsverordnung

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für

(2) Diese Verordnung regelt die Grundsätze für

Bundesrecht Hochschul-Zulassungsverordnung

§ 2. Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen

Bundesrecht Hochschul-Zulassungsverordnung

§ 3. (1) Die allgemeine Eignung zum Bachelorstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) umfasst Eignungsfeststellungen in den folgenden Bereichen

(2) Die besondere Eignung zum Bachelorstudium für die Sekundarstufe (Berufsbildung) umfasst

(3) Die Hochschulkollegien haben durch Verordnungen festzulegen

(4) Werden die Lehr- oder Berufspraxiserfordernisse

Bundesrecht Hochschul-Zulassungsverordnung

§ 4. Die Zulassungskriterien sowie die Instrumente zur Eignungsfeststellung sind durch die Pädagogische Hochschule in Wahrnehmung der Kooperationsverpflichtung gemäß § 10 des Hochschulgesetzes 2005 so zu entwickeln, dass bei Beachtung internationaler Maßstäbe und gleichzeitiger Orientierung an in- und ausländischen postsekundären Bildungseinrichtungen die Vergleichbarkeit in den Anforderungen für Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) gewährleistet ist.

Bundesrecht Hochschul-Zulassungsverordnung

§ 5. Bei Bedarf können spezielle Eignungsfeststellungen (§ 10) angewendet werden. Die Feststellung der Eignung kann auch in Form von Nachweisen (§ 11) erfolgen, die von der Studienwerberin oder vom Studienwerber vorgelegt werden. Die Pädagogischen Hochschulen können weiters bei Bedarf Eignungs- und Beratungsgespräche durchführen.

Bundesrecht Hochschul-Zulassungsverordnung

§ 10. (1) Spezielle Eignungsfeststellungen zu einzelnen Anforderungskriterien gemäß § 3 und der auf Grund dieser Bestimmung ergangenen Verordnung des Hochschulkollegiums haben dann zur Anwendung zu kommen, wenn nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, ob die Studienwerberin oder der Studienwerber die Eignung zum Bachelorstudium aufweist. Die Art der speziellen Eignungsfeststellung ist im Einzelfall festzulegen.

(2) Die Durchführung der speziellen Eignungsfeststellungen hat durch fachlich qualifiziertes Lehrpersonal der Pädagogischen Hochschule gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Hochschulgesetzes 2005 sowie erforderlichenfalls auch durch anderes qualifiziertes Fachpersonal zu erfolgen.

Bundesrecht Hochschul-Zulassungsverordnung

§ 11. (1) Als Nachweis im Sinne des § 5 zweiter Satz dient alles, was das Vorliegen der geforderten Eignung glaubhaft darzulegen vermag. Vorgelegte Nachweise sind zu berücksichtigen und – vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 2 – Entscheidungen über allenfalls durchzuführende spezielle Eignungsfeststellungen davon abhängig zu machen.

(2) Als Nachweis der Eignung gilt jedenfalls eine Bestätigung über eine anlässlich der Begründung eines Lehrer-Dienstverhältnisses nach dienstrechtlichen Bestimmungen geführte Eignungsfeststellung, sofern das Vorliegen der in dieser Verordnung festgelegten Eignungsanforderungen überprüft und in dieser bescheinigt wird.

Bundesrecht Hochschul-Zulassungsverordnung

§ 11a. (1) Zum Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik sind Personen zuzulassen, die

(1a) Zum Hochschullehrgang für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe sind Personen zuzulassen, die

(2) § 5 gilt sinngemäß.

(3) Die Hochschulkollegien haben nach den Anforderungen des Curriculums durch Verordnung die erforderlichen näheren Festlegungen zu Abs. 1 Z 2 sowie zum Aufnahmeverfahren zu treffen. § 3 Abs. 3 Z 1 findet hinsichtlich der Anforderungen an die persönliche und leistungsbezogene Eignung Anwendung.

Bundesrecht Hochschul-Zulassungsverordnung

§ 12. Zum Hochschullehrgang für Elementarpädagogik sind Personen zuzulassen, die eines der folgenden fachlich in Frage kommenden Studien im Umfang von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung absolviert haben

Bundesrecht Hochschul-Zulassungsverordnung

§ 13. Als fachlich in Frage kommenden Studien gemäß § 52f Abs. 2a Z 2 HG gleichzuhaltende Ausbildungen werden festgelegt

Bundesrecht Hochschul-Zulassungsverordnung

§ 14. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem In-Kraft-Treten der letzten in § 15 angeführten Novelle dieser Verordnung dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

Bundesrecht Hochschul-Zulassungsverordnung

§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.

(2) Das Inhaltsverzeichnis den 3a. Abschnitt betreffend, § 1 Z 2 sowie der 3a. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2011 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 336/2013 treten wie folgt in bzw. außer Kraft

(4) Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 177/2018 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch diese Verordnung entfallenen Bestimmungen gilt Folgendes

(5) Der Titel, die den 4. und 5. Abschnitt betreffenden Zeilen im Inhaltsverzeichnis, § 1, § 3 Abs. 2 Z 3 und 5 sowie der 4. und 5. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 220/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

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