Hochschul-Zulassungsverordnung
Inhaltsübersicht (13)
Gesetzestext (13 Artikel)
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Kurztitel
Hochschul-Zulassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 112/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 220/2022
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
15.06.2022
Abkürzung
HZV
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Zulassungsvoraussetzungen an Pädagogischen Hochschulen für die Lehramtsstudien Sekundarstufe (Berufsbildung) und für die Hochschullehrgänge (Hochschul-Zulassungsverordnung – HZV)
StF: BGBl. II Nr. 112/2007
Änderung
BGBl. II Nr. 290/2011
BGBl. II Nr. 336/2013
BGBl. II Nr. 177/2018
BGBl. II Nr. 220/2022
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 51 Abs. 1 und 3 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, wird verordnet
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.
Geltungsbereich
§ 2
Begriffsbestimmungen
2. Abschnitt
Eignung für das Lehramtsstudium für die Sekundarstufe (Berufsbildung)
§ 3.
Eignung zum Bachelorstudium
3. Abschnitt
Eignungsfeststellung
§ 4.
Kooperationsverpflichtung
§ 5.
Verfahren zur Feststellung der Eignung
(Anm.: § 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 336/2013)
(Anm.: § 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2018)
(Anm.: §§ 8 und 9 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 336/2013)
§ 10.
Spezielle Eignungsfeststellungen
§ 11.
Nachweise
3a. Abschnitt
Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik und Hochschullehrgang für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe
§ 11a.
Festlegung der Zulassungsvoraussetzungen
4. Abschnitt
Hochschullehrgang für Elementarpädagogik
§ 12.
Festlegung der Zulassungsvoraussetzungen
5. Abschnitt
Hochschullehrgänge, die als außerordentliche Masterstudien angeboten werden
§ 13.
Fachlich in Frage kommenden Studien gleichzuhaltende Ausbildungen
6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 14.
Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften
§ 15.
In-Kraft-Treten
Schlagworte
e-rk3, Inh
Informationsworkshop, Eignungsgespräch, Inkrafttreten
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022
Gesetzesnummer
20005333
Dokumentnummer
NOR40244790
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für
(2) Diese Verordnung regelt die Grundsätze für
§ 2. Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen
§ 3. (1) Die allgemeine Eignung zum Bachelorstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) umfasst Eignungsfeststellungen in den folgenden Bereichen
(2) Die besondere Eignung zum Bachelorstudium für die Sekundarstufe (Berufsbildung) umfasst
(3) Die Hochschulkollegien haben durch Verordnungen festzulegen
(4) Werden die Lehr- oder Berufspraxiserfordernisse
§ 4. Die Zulassungskriterien sowie die Instrumente zur Eignungsfeststellung sind durch die Pädagogische Hochschule in Wahrnehmung der Kooperationsverpflichtung gemäß § 10 des Hochschulgesetzes 2005 so zu entwickeln, dass bei Beachtung internationaler Maßstäbe und gleichzeitiger Orientierung an in- und ausländischen postsekundären Bildungseinrichtungen die Vergleichbarkeit in den Anforderungen für Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) gewährleistet ist.
§ 5. Bei Bedarf können spezielle Eignungsfeststellungen (§ 10) angewendet werden. Die Feststellung der Eignung kann auch in Form von Nachweisen (§ 11) erfolgen, die von der Studienwerberin oder vom Studienwerber vorgelegt werden. Die Pädagogischen Hochschulen können weiters bei Bedarf Eignungs- und Beratungsgespräche durchführen.
§ 10. (1) Spezielle Eignungsfeststellungen zu einzelnen Anforderungskriterien gemäß § 3 und der auf Grund dieser Bestimmung ergangenen Verordnung des Hochschulkollegiums haben dann zur Anwendung zu kommen, wenn nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, ob die Studienwerberin oder der Studienwerber die Eignung zum Bachelorstudium aufweist. Die Art der speziellen Eignungsfeststellung ist im Einzelfall festzulegen.
(2) Die Durchführung der speziellen Eignungsfeststellungen hat durch fachlich qualifiziertes Lehrpersonal der Pädagogischen Hochschule gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Hochschulgesetzes 2005 sowie erforderlichenfalls auch durch anderes qualifiziertes Fachpersonal zu erfolgen.
§ 11. (1) Als Nachweis im Sinne des § 5 zweiter Satz dient alles, was das Vorliegen der geforderten Eignung glaubhaft darzulegen vermag. Vorgelegte Nachweise sind zu berücksichtigen und – vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 2 – Entscheidungen über allenfalls durchzuführende spezielle Eignungsfeststellungen davon abhängig zu machen.
(2) Als Nachweis der Eignung gilt jedenfalls eine Bestätigung über eine anlässlich der Begründung eines Lehrer-Dienstverhältnisses nach dienstrechtlichen Bestimmungen geführte Eignungsfeststellung, sofern das Vorliegen der in dieser Verordnung festgelegten Eignungsanforderungen überprüft und in dieser bescheinigt wird.
§ 11a. (1) Zum Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik sind Personen zuzulassen, die
(1a) Zum Hochschullehrgang für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe sind Personen zuzulassen, die
(2) § 5 gilt sinngemäß.
(3) Die Hochschulkollegien haben nach den Anforderungen des Curriculums durch Verordnung die erforderlichen näheren Festlegungen zu Abs. 1 Z 2 sowie zum Aufnahmeverfahren zu treffen. § 3 Abs. 3 Z 1 findet hinsichtlich der Anforderungen an die persönliche und leistungsbezogene Eignung Anwendung.
§ 12. Zum Hochschullehrgang für Elementarpädagogik sind Personen zuzulassen, die eines der folgenden fachlich in Frage kommenden Studien im Umfang von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung absolviert haben
§ 13. Als fachlich in Frage kommenden Studien gemäß § 52f Abs. 2a Z 2 HG gleichzuhaltende Ausbildungen werden festgelegt
§ 14. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem In-Kraft-Treten der letzten in § 15 angeführten Novelle dieser Verordnung dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
(2) Das Inhaltsverzeichnis den 3a. Abschnitt betreffend, § 1 Z 2 sowie der 3a. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2011 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 336/2013 treten wie folgt in bzw. außer Kraft
(4) Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 177/2018 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch diese Verordnung entfallenen Bestimmungen gilt Folgendes
(5) Der Titel, die den 4. und 5. Abschnitt betreffenden Zeilen im Inhaltsverzeichnis, § 1, § 3 Abs. 2 Z 3 und 5 sowie der 4. und 5. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 220/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.