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20005313 AT

Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Umwelt, Industrie und Technologie zwischen Österreich und Venezuela

12 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

Bundesrecht Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Umwelt, Industrie und Technologie zwischen Österreich und Venezuela

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Kurztitel

Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Umwelt, Industrie und Technologie zwischen Österreich und Venezuela

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 48/2007

Inkrafttretensdatum

01.06.2007

Langtitel

Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Umwelt, Industrie und Technologie zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bolivarischen Republik Venezuela

StF: BGBl. III Nr. 48/2007

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. XI des Abkommens wurden am 8. März bzw. 15. März 2007 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß derselben Bestimmung mit 1. Juni 2007 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Bolivarischen Republik Venezuela, im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt, sind

ANGESICHTS

der Bedeutung, die dem Ausbau der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwischen Ihnen zukommt;

ANGESICHTS

des Interesses, das der Unterstützung und Förderung der Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Umwelt, Industrie und Technologie zum beiderseitigen Vorteil und in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften in beiden Ländern zukommt;

WILLENS

, Kooperationsprojekte umzusetzen, die der innerstaatlichen Entwicklung dienen und die auf den Prinzipien der Solidarität, der Zusammenarbeit, der Komplementarität, der Gegenseitigkeit und der sozialen und wirtschaftlichen Nachhaltigkeit aufgebaut sind;

wie folgt übereingekommen

Bundesrecht Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Umwelt, Industrie und Technologie zwischen Österreich und Venezuela

Die Vertragsparteien werden sich dafür einsetzen, die Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Umwelt, Industrie und Technologie zwischen beiden Ländern im gegenseitigen Einvernehmen in folgenden Sektoren zu fördern und zu festigen

Bundesrecht Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Umwelt, Industrie und Technologie zwischen Österreich und Venezuela

Die Vertragsparteien beabsichtigen, die Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Umwelt, Industrie und Technologie zwischen ihnen und ihren Bürgern, einschließlich natürliche und juristische Personen beider Länder, durch folgende Maßnahmen zu fördern

Bundesrecht Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Umwelt, Industrie und Technologie zwischen Österreich und Venezuela

Die Vertragsparteien beabsichtigen, die Zusammenarbeit im Transportsektor in allen Formen zu fördern. Dies soll Folgendes beinhalten

Bundesrecht Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Umwelt, Industrie und Technologie zwischen Österreich und Venezuela

Die Vertragsparteien beabsichtigen, die Zusammenarbeit zur Schaffung von dauerhafter und nachhaltiger Infrastruktur zu fördern. Dies soll unter Berücksichtigung der Erhaltung und des Schutzes der Umwelt und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Aspekte in den folgenden Sektoren erfolgen

Bundesrecht Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Umwelt, Industrie und Technologie zwischen Österreich und Venezuela

Die Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Umwelt, Industrie und Technologie kann wie folgt umgesetzt werden, ohne darauf beschränkt zu sein

Bundesrecht Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Umwelt, Industrie und Technologie zwischen Österreich und Venezuela

Die Vertragsparteien anerkennen die Zweckmäßigkeit und die Notwendigkeit einer stärkeren Einbindung von Klein- und Mittelbetrieben in die bilateralen Wirtschaftsbeziehungen und werden zu diesem Zweck innerhalb des gesetzlichen Rahmens ihrer Länder ein entsprechendes Umfeld für die Geschäftstätigkeit fördern.

Bundesrecht Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Umwelt, Industrie und Technologie zwischen Österreich und Venezuela

Um die im vorliegenden Abkommen vorgesehene Zusammenarbeit umzusetzen, können die Vertragsparteien zusätzliche Abkommen in Bereichen von gemeinsamen Interesse abschließen, in denen die zu erreichenden Ziele und Projekte festlegt werden.

Bundesrecht Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Umwelt, Industrie und Technologie zwischen Österreich und Venezuela

Um die Ziele des gegenständlichen Abkommens zu erreichen, einigen sich die Vertragsparteien auf die Einsetzung einer Gemischten Kommission, die aus Vertretern der jeweils zuständigen Ministerien sowie nationalen Organisationen und Institutionen zusammengesetzt ist und abwechselnd alle 2 Jahre in Caracas und Wien tagen soll.

Die Aufgaben der Gemischten Kommission beinhalten, ohne auf diese beschränkt zu sein, folgende

Unbeschadet der Bestimmungen im Absatz 1 dieses Artikels kann jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei spezifische Kooperationsprojekte zur angemessenen Überprüfung und Zustimmung jederzeit übermitteln. Die Parteien können, falls erforderlich, im gegenseitigen Einvernehmen Sondersitzungen der Gemischten Kommission einberufen.

Bundesrecht Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Umwelt, Industrie und Technologie zwischen Österreich und Venezuela

Alle Fragen der Auslegung und Meinungsverschiedenheiten, die sich möglicherweise aus dem vorliegenden Abkommen ergeben, sollen mittels direkter Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien im diplomatischen Wege gelöst werden.

Bundesrecht Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Umwelt, Industrie und Technologie zwischen Österreich und Venezuela

Dieses Abkommen gilt unbeschadet und vorbehaltlich regionaler und internationaler Verpflichtungen der beiden Vertragspartien sowie ihrer gegenwärtigen und künftigen Mitgliedschaft in regionalen und internationalen wirtschaftsrelevanten Zusammenschlüssen.

Bundesrecht Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Umwelt, Industrie und Technologie zwischen Österreich und Venezuela

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Vertragsparteien einander vom Abschluss der im jeweiligen Staat erforderlichen rechtlichen Verfahren in Kenntnis gesetzt haben.

Dieses Abkommen wird auf die Dauer von fünf (5) Jahren abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein (1) weiteres Jahr, so ferne es nicht schriftlich auf diplomatischem Wege von einer der beiden Vertragsparteien sechs Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit gekündigt wird.

Jede Vertragspartei kann das vorliegende Abkommen aufkündigen. Diese Kündigung tritt sechzig (60) Tage nach Erhalt der Notifizierung durch die andere Partei in Kraft.

Die Beendigung des vorliegenden Abkommens hat keine Auswirkung auf die Durchführung der Programme und Projekte, die während seiner Geltung initiiert wurden, diese werden fortgeführt bis zur vollständigen Durchführung, es sei denn, die Vertragsparteien einigen sich auf etwas anderes.

Das gegenständliche Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen beider Vertragsparteien auf Vorschlag einer Vertragspartei im diplomatischen Wege abgeändert werden.

Unterzeichnet in Caracas, am 15. Dezember 2006, in zwei Originalen, jeweils in Deutsch, Spanisch und Englisch, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Im Zweifelsfall ist der englische Text ausschlaggebend.

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