Tierseuchen-Untersuchungspflicht-Verordnung
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
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Kurztitel
Tierseuchen-Untersuchungspflicht-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 90/2007
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
19.04.2007
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Untersuchungspflicht von bestimmten Tieren, die ausschließlich zum Eigenbedarf geschlachtet werden (Tierseuchen-Untersuchungspflicht-Verordnung)
StF: BGBl. II Nr. 90/2007
Änderung
BGBl. II Nr. 129/2012
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2006 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2007, und des § 53 Abs. 7 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2006 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2007, wird verordnet
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Gesetzesnummer
20005301
Dokumentnummer
NOR30005775
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Kurztitel
Tierseuchen-Untersuchungspflicht-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 90/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 129/2012
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Anl. 1
Inkrafttretensdatum
13.04.2012
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Anlage
gemäß § 3
Liste der Länder, aus denen Rinder stammen, die ab einem Alter von 72 Monaten auf das Vorliegen von BSE zu untersuchen sind
1.
Belgien,
2.
Dänemark,
3.
Deutschland,
4.
Estland,
5.
Finnland,
6.
Frankreich,
7.
Griechenland,
8.
Irland,
9.
Italien,
10.
Lettland,
11.
Litauen,
12.
Luxemburg,
13.
Malta,
14.
Niederlande,
15.
Polen,
16.
Portugal,
17.
Schweden,
18.
Slowakei,
19.
Slowenien,
20.
Spanien,
21.
Tschechische Republik,
22.
Ungarn,
23.
Vereinigtes Königreich, die Kanalinseln und die Isle of Man,
24.
Zypern.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Gesetzesnummer
20005301
Dokumentnummer
NOR40138400
§ 1. Rinder, Einhufer, Ziegen und Schafe, unterliegen nach Maßgabe dieser Verordnung auch dann einer Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes des LMSVG, wenn sie ausschließlich zur häuslichen Verwendung des Fleisches geschlachtet werden und die Bedingungen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 3 LMSVG gegeben sind.
§ 2. (1) Einer Schlachttier- und Fleischuntersuchung unterliegen
(2) Einer Fleischuntersuchung unterliegen
§ 3. Bei Rindern, welche in Österreich oder in einem in der Anlage genannten Land geboren sind, ist ein Test auf das Vorliegen von BSE ab einem Alter von 72 Monaten durchzuführen. Andere Rinder sind ab einem Alter von 30 Monaten auf das Vorliegen von BSE zu testen. Bei Schafen und Ziegen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 ist ein Test auf das Vorliegen von Scrapie durchzuführen. Einhufer sind auf Rotz zu untersuchen.
§ 4. Über die durchgeführte Untersuchung ist dem Tierhalter eine Bestätigung auszustellen, in der das Ergebnis der Untersuchung vermerkt ist und die folgenden Hinweis enthält: „Nur zur privaten häuslichen Verwendung. Das Fleisch darf nicht in Verkehr gebracht werden.“
§ 5. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind entsprechend § 8 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 109/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 82/2007, aufzuzeichnen.
§ 6. (1) Die Kosten für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung – ausgenommen für die Untersuchungen nach Abs. 2 – sind vom Tierhalter entsprechend den fleischuntersuchungsrechtlichen Bestimmungen zu tragen.
(2) Die Kosten für den Schnelltest auf das Vorliegen von Scrapie sind nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Tiergesundheitsgesetz, BGBl. I Nr. 133/1999 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2003 vom Tierbesitzer zu tragen. Zuwendungen Dritter sind gestattet.