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20005301 AT

Tierseuchen-Untersuchungspflicht-Verordnung

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Bundesrecht Tierseuchen-Untersuchungspflicht-Verordnung

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Kurztitel

Tierseuchen-Untersuchungspflicht-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 90/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

19.04.2007

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Untersuchungspflicht von bestimmten Tieren, die ausschließlich zum Eigenbedarf geschlachtet werden (Tierseuchen-Untersuchungspflicht-Verordnung)

StF: BGBl. II Nr. 90/2007

Änderung

BGBl. II Nr. 129/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2006 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2007, und des § 53 Abs. 7 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2006 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2007, wird verordnet

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20005301

Dokumentnummer

NOR30005775

Bundesrecht Tierseuchen-Untersuchungspflicht-Verordnung

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Tierseuchen-Untersuchungspflicht-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 90/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 129/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

13.04.2012

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Anlage

gemäß § 3

Liste der Länder, aus denen Rinder stammen, die ab einem Alter von 72 Monaten auf das Vorliegen von BSE zu untersuchen sind

1.

Belgien,

2.

Dänemark,

3.

Deutschland,

4.

Estland,

5.

Finnland,

6.

Frankreich,

7.

Griechenland,

8.

Irland,

9.

Italien,

10.

Lettland,

11.

Litauen,

12.

Luxemburg,

13.

Malta,

14.

Niederlande,

15.

Polen,

16.

Portugal,

17.

Schweden,

18.

Slowakei,

19.

Slowenien,

20.

Spanien,

21.

Tschechische Republik,

22.

Ungarn,

23.

Vereinigtes Königreich, die Kanalinseln und die Isle of Man,

24.

Zypern.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20005301

Dokumentnummer

NOR40138400

Bundesrecht Tierseuchen-Untersuchungspflicht-Verordnung

§ 1. Rinder, Einhufer, Ziegen und Schafe, unterliegen nach Maßgabe dieser Verordnung auch dann einer Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes des LMSVG, wenn sie ausschließlich zur häuslichen Verwendung des Fleisches geschlachtet werden und die Bedingungen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 3 LMSVG gegeben sind.

Bundesrecht Tierseuchen-Untersuchungspflicht-Verordnung

§ 2. (1) Einer Schlachttier- und Fleischuntersuchung unterliegen

(2) Einer Fleischuntersuchung unterliegen

Bundesrecht Tierseuchen-Untersuchungspflicht-Verordnung

§ 3. Bei Rindern, welche in Österreich oder in einem in der Anlage genannten Land geboren sind, ist ein Test auf das Vorliegen von BSE ab einem Alter von 72 Monaten durchzuführen. Andere Rinder sind ab einem Alter von 30 Monaten auf das Vorliegen von BSE zu testen. Bei Schafen und Ziegen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 ist ein Test auf das Vorliegen von Scrapie durchzuführen. Einhufer sind auf Rotz zu untersuchen.

Bundesrecht Tierseuchen-Untersuchungspflicht-Verordnung

§ 4. Über die durchgeführte Untersuchung ist dem Tierhalter eine Bestätigung auszustellen, in der das Ergebnis der Untersuchung vermerkt ist und die folgenden Hinweis enthält: „Nur zur privaten häuslichen Verwendung. Das Fleisch darf nicht in Verkehr gebracht werden.“

Bundesrecht Tierseuchen-Untersuchungspflicht-Verordnung

§ 5. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind entsprechend § 8 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 109/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 82/2007, aufzuzeichnen.

Bundesrecht Tierseuchen-Untersuchungspflicht-Verordnung

§ 6. (1) Die Kosten für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung – ausgenommen für die Untersuchungen nach Abs. 2 – sind vom Tierhalter entsprechend den fleischuntersuchungsrechtlichen Bestimmungen zu tragen.

(2) Die Kosten für den Schnelltest auf das Vorliegen von Scrapie sind nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Tiergesundheitsgesetz, BGBl. I Nr. 133/1999 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2003 vom Tierbesitzer zu tragen. Zuwendungen Dritter sind gestattet.

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