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20005278 AT

Forstliche Staatsprüfungsverordnung

18 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (18)

Gesetzestext (18 Artikel)

Bundesrecht Forstliche Staatsprüfungsverordnung

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Kurztitel

Forstliche Staatsprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 69/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.04.2007

Index

80/02 Forstrecht

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst (Forstliche Staatsprüfungsverordnung)

StF: BGBl. II Nr. 69/2007

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 106 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005, wird verordnet

Schlagworte

e-rk3

BGBl. Nr. 440/1975

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2017

Gesetzesnummer

20005278

Dokumentnummer

NOR30005749

Bundesrecht Forstliche Staatsprüfungsverordnung

Seite

2

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Seite

1

von

1

Kurztitel

Forstliche Staatsprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 69/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

01.04.2007

Index

80/02 Forstrecht

Text

Anlage 1

Prüfungsinhalte gemäß § 5 Abs. 2

1. Querschnittsmaterien

1.1

Kommunikation und Führung

Persönliche Kompetenzen betreffend

a)

Kommunikation: Rhetorik, Präsentation und Teamarbeit sowie

b)

Betriebsführung: Selbstorganisation, Fähigkeit zu ganzheitlichen Problemdefinition und -lösung, Personalführung.

1.2

Forstpolitik und allgemeine Rechtsbelange

Praxisrelevante Kenntnisse

a)

über die gesellschaftliche und wirtschaftliche Stellung von Forstbetrieben mit ihren Schnittstellen zu den Behörden, den Interessenvertretungen, Marktpartnern, Energiepartnern und dem forstlichen Dienstleistungsbereich sowie

b)

der Grundzüge des Bundesverfassungs-, Verwaltungsverfahrens- und Privatrechts (einschließlich der Regelungen der forstlichen Förderungsmaßnahmen).

2. Forstliche Geschäftsbereiche

2.1

Kerngeschäft Holz

Praxisrelevante Kenntnisse

a)

und entsprechende Fähigkeiten zur Gestaltung (Analyse, Erstellung und Umsetzung von Konzepten) der Betriebsabläufe, die das Kernprodukt „Holz“ auf dem Weg von der Nutzung bis zur Vermarktung durchläuft sowie zur Gestaltung der Wertschöpfungskette „Holz“ insbesondere in den Bereichen

–

Forsttechnik: Holzernte, Arbeitsplanung, Arbeitstechnik, Unfallverhütung und Erste Hilfe, Forstliches Bauwesen, Forstaufschließung, Holztransport und Logistik,

–

Holzmarkt: Holzausformung, -vermarktung, -transport, -technik und -verwertung sowie

b)

der diesbezüglichen Rechtsbereiche, insbesondere des Arbeits-, Sozialversicherungs-, Privat- und Handelsrechts (einschließlich der Österreichischen Holzhandelsusancen), Forstrechts betreffend Nutzung und Bringung sowie Straßenrechts.

2.2 Betriebsorganisation

Praxisrelevante Kenntnisse

a)

und entsprechende Fähigkeiten zur Gestaltung (Analyse, Erstellung und Umsetzung von Konzepten) der Organisation und wirtschaftlichen Führung von Forstbetrieben in den Bereichen

–

Betriebsorganisation: Betriebsziele, Organisationsformen,

–

Betriebsführung: Betriebsplanung und –kontrolle, Buchhaltung, Kosten- und Leistungsrechnung,

–

Waldbewertung und

b)

der diesbezüglichen Bereiche des Abgabenrechts, insbesondere der Einheitsbewertung, Einkommen-, Umsatz-, Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie der Rechtsformen von Forstbetrieben.

2.3 Forstliche Ressourcen

Praxisrelevante Kenntnisse

a)

und entsprechende Fähigkeiten zur Gestaltung (Analyse, Erstellung und Umsetzung von Konzepten) der nachhaltigen, ökologischen Waldbehandlung in den Bereichen

–

Produktionsgrundlagen: Waldbau, Forstökologie, Jagd, Fischerei,

–

Schutz der ökologischen Produktion und der Produkte: Forstschutz, Waldhygiene, Natur- und Landschaftsschutz,

–

Schutz-, Wohlfahrts- oder Erholungswirkung

–

Schutz vor Naturgefahren, wie insbesondere Wildbäche, Lawinen, Steinschlag, Muren, Erosionen,

b)

der forstlichen Raumplanung und der Forsteinrichtung und

c)

des produktionsrelevanten Rechts, insbesondere Forst-, Jagd-, Fischerei-, Naturschutz-, Pflanzenschutzrecht und der Vorschriften über die Wildbach- und Lawinenverbauung.

2.4 Betriebliche Ressourcen

Praxisrelevante Kenntnisse

a)

und entsprechende Fähigkeiten zur Gestaltung (Analyse, Erstellung und Umsetzung von Konzepten) der Ressourcen und infrastrukturellen Leistungen bezüglich Liegenschaften, Bodenressourcen, Wasser, Tourismus, Energie, Vertragsnaturschutz, Dienstleistungen und der Direktvermarktung sowie

b)

der diesbezüglichen Rechtsbereiche, insbesondere des Forst-, Wasser-, Grundverkehrs-, Vermessungs-, Grundbuchs-, Bau-, Mineralrohstoff-, Abfall-, Gewerbe- und Grunderwerbsteuerrechts.

Schlagworte

Problemlösung, Holzvermarktung, Holztransport, Holztechnik, Holzverwertung, Betriebskontrolle, Kostenrechnung, Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Erbschaftssteuer, Schutzwirkung, Wohlfahrtswirkung, Forstrecht, Jagdrecht, Fischereirecht, Naturschutzrecht, Wasserrecht, Grundverkehrsrecht, Vermessungsrecht, Grundbuchsrecht, Baurecht, Mineralrohstoffrecht, Abfallrecht, Gewerberecht

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2017

Gesetzesnummer

20005278

Dokumentnummer

NOR40086850

Bundesrecht Forstliche Staatsprüfungsverordnung

§ 1. Die Staatsprüfungen für den leitenden Forstdienst (im Folgenden kurz Prüfung genannt) sind alljährlich mindestens einmal als

Bundesrecht Forstliche Staatsprüfungsverordnung

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Bundesrecht Forstliche Staatsprüfungsverordnung

§ 2. (1) Der Prüfungswerber hat den Antrag auf Zulassung zur Prüfung bis spätestens 1. März beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen. Die fristgerechte Antragstellung begründet im Fall der Zulassung einen Rechtsanspruch auf die Ablegung der Prüfung im selben Kalenderjahr. Dem schriftlichen Antrag sind, ausgenommen in den Fällen nach Abs. 4, anzuschließen

(2) Endet die Mindestdauer der praktischen Tätigkeit des Prüfungswerbers nach dem 1. März, ist dem Antrag der Nachweis der teilweise geleisteten praktischen Tätigkeit anzuschließen. Die Vollendung der vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit ist bis spätestens 15. Juli nachzuweisen.

(3) Das Themenbuch hat zu beinhalten

(4) Bei Wiederholung oder Nachholung der Prüfung ist dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung das ursprünglich vorgelegte Themenbuch, allenfalls ergänzt hinsichtlich des in Abs. 3 Z 1 genannten Teiles, anzuschließen.

(5) Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid abzusprechen (Zulassungsbescheid). Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 und 2 nicht vorliegen, wobei sich die Beurteilung des Themenbuches auf das Vorliegen der strukturellen Vorgaben des Abs. 3 zu beschränken hat.

(6) Die zur Prüfung zugelassenen Prüfungswerber sind spätestens vier Wochen vor dem angesetzten Prüfungstermin unter Angabe von Ort und Beginn der Prüfung zu laden.

Bundesrecht Forstliche Staatsprüfungsverordnung

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Bundesrecht Forstliche Staatsprüfungsverordnung

§ 3. (1) Beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist eine Staatsprüfungskommission für den höheren Forstdienst und eine Staatsprüfungskommission für den Försterdienst einzurichten. Vorsitzender der Staatsprüfungskommissionen ist jeweils der Leiter der Forstsektion des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder der von ihm namhaft gemachte Stellvertreter.

(2) Für die Staatsprüfung für den höheren Forstdienst sind auf die Dauer von fünf Jahren mindestens acht Forstwirte und vier rechtskundige Personen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Prüfungskommissäre zu bestellen.

(3) Für die Staatsprüfung für den Försterdienst sind auf die Dauer von fünf Jahren mindestens sechs Forstwirte, sechs Förster und vier rechtskundige Personen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Prüfungskommissäre zu bestellen.

(4) Die Prüfungskommissäre gemäß Abs. 2 und 3 müssen über die für die Ausübung dieser Funktion entsprechend erforderlichen fachlichen und pädagogischen Fähigkeiten verfügen.

(5) Bei Prüfungskommissären, auf die das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 oder ein Dienstrechtsgesetz der Länder anzuwenden ist, ruht diese Funktion vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss oder während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst, Außerdienststellung oder Karenzierung.

(6) Die Funktionsperiode der Prüfungskommissäre gemäß Abs. 2 oder 3 endet durch

Bundesrecht Forstliche Staatsprüfungsverordnung

§ 4. (1) Zu prüfen ist in einem Prüfungssenat. Der jeweilige Prüfungssenat besteht aus dem Vorsitzenden und drei weiteren Prüfungskommissären, von denen

(2) Die Einberufung der Prüfungskommissäre für die jeweilige Prüfung sowie die Leitung des Senats obliegt dem Vorsitzenden.

(3) Von den jeweils einberufenen forstlichen Prüfungskommissären muss wenigstens einer als leitendes Forstorgan tätig oder tätig gewesen sein. Der andere muss über eine mindestens zehnjährige, nach Ablegung ihrer Staatsprüfung erworbene, einschlägige Berufserfahrung verfügen.

Bundesrecht Forstliche Staatsprüfungsverordnung

§ 5. (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung hat der mündlichen voranzugehen. Die tägliche Prüfungsdauer darf zehn Stunden je Prüfungskandidat nicht überschreiten.

(2) Die Prüfung hat die in der Anlage 1 näher umschriebenen Prüfungsinhalte zu umfassen. Bei der Durchführung der Prüfung ist auf den unterschiedlichen Ausbildungsgang der Prüfungswerber (§ 2 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 3 Z 1) Bedacht zu nehmen.

(3) Vor Beginn der Prüfung hat der Prüfungswerber dem Vorsitzenden den Nachweis der Identität zu erbringen und den Zulassungsbescheid vorzulegen. Im Fall der positiven Überprüfung dieser Nachweise gilt dies als Prüfungsantritt und der Prüfungswerber als Prüfungskandidat.

Bundesrecht Forstliche Staatsprüfungsverordnung

§ 6. (1) Die schriftliche Prüfung ist als Projektarbeit durchzuführen. Das Thema ist vom Vorsitzenden nach Befassung des Prüfungssenats festzulegen. Die Prüfungskommissäre haben Vorschläge für die Themenstellung vorzubereiten.

(2) Der Vorsitzende hat das Projektarbeitsthema vor dessen Ausarbeitung zu verlesen und für die Ausarbeitung sowie die gegebenenfalls erforderlichen Erhebungen im Wald bestimmte Zeitspannen festzusetzen, die insgesamt sechzehn Stunden nicht überschreiten dürfen.

(3) Die Durchführung der schriftlichen Prüfung hat unter Aufsicht einer vom Vorsitzenden bestimmten Aufsichtsperson (Aufsichtsorgan) zu erfolgen.

(4) Für die schriftliche Prüfung dürfen nur besonders gekennzeichnetes Papier, das der Prüfungskandidat unmittelbar nach der Ausgabe mit seinem Namen zu versehen hat, und nur vom Prüfungssenat jeweils zugelassene Arbeitsbehelfe und Hilfsmittel verwendet werden.

(5) Bei Durchführung der schriftlichen Prüfung hat das Aufsichtsorgan die Plätze der Prüfungskandidaten so anzuordnen, dass die gegenseitige Unterstützung tunlichst ausgeschlossen ist.

(6) Den Prüfungskandidaten ist die gegenseitige Unterstützung bei der Ausarbeitung der Projektarbeit untersagt.

(7) Verstößt ein Prüfungskandidat gegen die Bestimmungen des Abs. 4 oder 6, so hat ihn das Aufsichtsorgan zu verwarnen; im Wiederholungsfall hat es die schriftliche Arbeit einzuziehen und diese dem Vorsitzenden auszufolgen. Die eingezogene Arbeit gilt als nicht bestanden.

(8) Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn der schriftlichen Prüfung auf die Folgen der Verwendung unerlaubter Hilfen sowie Arbeitsbehelfe und Hilfsmittel gemäß Abs. 7 ausdrücklich hinzuweisen.

(9) Jeder Prüfungskandidat hat die schriftliche Arbeit am Ende des ersten Prüfungstages und nach deren Beendigung, jeweils mit seiner Unterschrift versehen, einschließlich des zur Verfügung gestellten besonders gekennzeichneten Papiers abzugeben. Die Arbeit ist dem Prüfungskandidaten bei Fortsetzung der Prüfung am zweiten Prüfungstag wieder auszuhändigen. Mit Ablauf der für die Ausarbeitung der schriftlichen Arbeit festgesetzten Zeit sind auch die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Arbeiten abzugeben.

Bundesrecht Forstliche Staatsprüfungsverordnung

§ 7. (1) Die mündliche Prüfung ist in Form einer kommissionellen Prüfung vor dem Prüfungssenat abzuhalten.

(2) Die mündliche Prüfung ist, ausgenommen für die übrigen Prüfungskandidaten, öffentlich.

(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll eine Stunde je Prüfungskandidat nicht überschreiten und kann, wenn die Voraussetzungen für dessen Beurteilung noch nicht gegeben sind, bis zu einer Dauer von eineinhalb Stunden verlängert werden.

(4) Die Prüfung ist in Form von Einzelprüfungen abzuhalten; es darf vom Prüfungssenat zur selben Zeit nur ein Prüfungskandidat geprüft werden. Die Reihenfolge, in der die Prüfungskandidaten zur mündlichen Prüfung aufgerufen werden, hat der Vorsitzende zu bestimmen.

(5) Der Prüfungssenat hat vorzusorgen, dass der Prüfungskandidat tunlichst aus dem gesamten Prüfungsstoff befragt wird. Dieser Befragung haben die Präsentation der Projektarbeit und deren fachliche Begründung auf Fragen der Mitglieder des Prüfungssenats voranzugehen.

Bundesrecht Forstliche Staatsprüfungsverordnung

§ 8. (1) Nach Beendigung der täglichen Prüfungsdauer sind die Leistungen der Prüfungskandidaten, die die schriftliche und mündliche Prüfung abgeschlossen haben, vom Prüfungssenat auf Grund der von den Prüfungskommissären geführten Aufzeichnungen in nichtöffentlicher Sitzung zu beurteilen.

(2) Der Prüfungssenat entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungskandidat in allen Prüfungsinhalten entsprochen hat.

(4) Auf Grund der Gesamtbeurteilung hat der Prüfungssenat zu entscheiden, ob der Prüfungskandidat als „mit Auszeichnung befähigt“, „befähigt“ oder „nicht befähigt“ zu erklären ist.

(5) Die Gesamtbeurteilung „mit Auszeichnung befähigt“ kann nur mit Stimmeneinhelligkeit der Mitglieder des Prüfungssenates zuerkannt werden.

(6) Der Vorsitzende hat die Entscheidung des Prüfungssenates in Anwesenheit aller Mitglieder öffentlich bekannt zu geben.

(7) Wurde der Prüfungskandidat als „nicht befähigt“ erklärt, kann die Prüfung zweimal wiederholt werden.

Bundesrecht Forstliche Staatsprüfungsverordnung

§ 9. (1) Der Prüfungssenat hat Prüfungskandidaten, die die Prüfung bestanden haben, ein Zeugnis gemäß Anlage 2 oder 3 auszustellen. Das Zeugnis hat den Tag anzuführen, an dem die Prüfung abgeschlossen wurde, sowie die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten zu enthalten und muss vom Vorsitzenden und den anderen Mitgliedern des Prüfungssenates unterfertigt sein.

(2) Der Vorsitzende hat Prüfungskandidaten, die die Prüfung nicht bestanden haben, schriftlich hievon in Kenntnis zu setzen.

(3) Im Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte Wiederholungsprüfung (§ 8 Abs. 7) darf die Tatsache der Wiederholung der Prüfung nicht ersichtlich gemacht werden. Als Prüfungstag ist im Zeugnis der Tag einzutragen, an dem die Wiederholungsprüfung abgeschlossen wurde.

Bundesrecht Forstliche Staatsprüfungsverordnung

§ 10. (1) Treten Prüfungskandidaten von der Prüfung zurück, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.

(2) Prüfungskandidaten, die aus schwerwiegenden persönlichen Gründen an der Ablegung der schriftlichen Prüfung verhindert sind, sind so zu beurteilen, als ob sie zur Prüfung nicht angetreten wären.

(3) Bei Prüfungskandidaten, die nach Abschluss der schriftlichen Prüfung aus schwerwiegenden persönlichen Gründen an der Ablegung oder Fortsetzung der mündlichen Prüfung verhindert sind, ist die schriftliche Prüfung zu bewerten. Die mündliche Prüfung ist spätestens zum übernächsten Prüfungstermin nachzuholen. Anderenfalls sind sie so zu behandeln, als ob sie nicht angetreten wären.

(4) Abs. 3 gilt sinngemäß für den Fall, dass die Verhinderung bei Nachholung der mündlichen Prüfung eintritt.

(5) Prüfungskandidaten, die aus persönlichen Gründen nur vorübergehend verhindert sind, ist nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung der schriftlichen oder mündlichen Prüfung, erforderlichenfalls unter neuer Aufgabenstellung, zu geben.

Bundesrecht Forstliche Staatsprüfungsverordnung

§ 11. (1) Über den gesamten Prüfungsvorgang ist eine Niederschrift abzufassen, in der der Verlauf der Prüfung, etwaige besondere Vorkommnisse, eine Übersicht über die von den Mitgliedern des Prüfungssenates den Prüfungskandidaten in den Querschnittsmaterien und forstlichen Geschäftsbereichen erteilte Bewertung und das Endergebnis der Prüfung festzuhalten sind.

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterfertigen und sodann von diesem unter Anschluss der Prüfungsarbeiten und sonstiger Geschäftsstücke beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu hinterlegen. Eine Aufbewahrung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.

Bundesrecht Forstliche Staatsprüfungsverordnung

§ 12. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst (Forstliche Staatsprüfungsverordnung), BGBl. II Nr. 202/2003, und die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 6. Feber 1984, mit der die Prüfungstaxen für die Staatsprüfungen von Forstorganen neu festgesetzt werden, BGBl. Nr. 77/1984, treten mit Ablauf des 31. März 2007 außer Kraft.

Bundesrecht Forstliche Staatsprüfungsverordnung

§ 13. (1) Anträge auf Zulassung zur Prüfung oder Zulassungen zur Prüfung nach den bisher geltenden Bestimmungen gelten, sofern die Prüfungen noch nicht begonnen haben, als Anträge bzw. Zulassungen im Sinne dieser Verordnung.

(2) Für Prüfungskandidaten, die nach § 7 Abs. 7 erster Satz oder nach § 8 Abs. 2 der Forstlichen Staatsprüfungsverordnung, BGBl. II Nr. 202/2003, die Prüfung zu wiederholen oder nachzuholen haben, gelten weiterhin die Bestimmungen der Staatsprüfungsverordnung, BGBl. II Nr. 202/2003.

Bundesrecht Forstliche Staatsprüfungsverordnung

§ 14. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2007 in Kraft.

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