Verdienststrukturstatistik-Verordnung 2007
Inhaltsübersicht (18)
Gesetzestext (18 Artikel)
Auf Grund der §§ 4 bis 10 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet
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Kurztitel
Verdienststrukturstatistik-Verordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 66/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 99/2011
§/Artikel/Anlage
Anl. 1
Inkrafttretensdatum
01.04.2011
Text
Anlage
Erhebungsmerkmale gemäß §
5
1.
Erhebungsmerkmale über statistische Einheiten gemäß §
4 Abs.
1
1.1.
Firmenname
1.2.
Firmenadresse
1.3.
Firmenbuchnummer
1.4.
Subjektidentifikationsnummer der Finanzbehörde
1.5.
Steuernummer(n)
1.6.
Dienstgeberkontonummer(n) (inklusive Versicherungsträger)
1.7.
Wirtschaftszweig (nach ÖNACE-Klassifikation)
1.8.
Gesamtzahl der unselbständig Beschäftigten
1.9.
wirtschaftliche und finanzielle Kontrolle des Unternehmens im Sinne der Richtlinie 2006/111/EG
1.10.
Geltung von Kollektivverträgen für die Mehrheit der Beschäftigten
1.11.
Art des wichtigsten Kollektivvertrages
2.
Erhebungsmerkmale über statistische Einheiten gemäß §
4 Abs.
2
2.1.
Vorname
2.2.
die ersten zwei Buchstaben des Familiennamens, wobei Sch und St als ein Buchstabe gelten
2.3.
Sozialversicherungsnummer
2.4.
Geschlecht
2.5.
Staatsangehörigkeit
2.6.
soziale Stellung
2.7.
höchster Abschluss der allgemeinen und beruflichen Bildung nach der Internationalen Standard-Klassifikation des Bildungswesens (ISCED)
2.8.
Beruf nach der Internationalen Standard-Klassifikation für Berufe (ISCO
2-Steller)
2.9.
Datum des (ersten) Eintritts in das Unternehmen
2.10.
Gesamte Zeitdauer aller mindestens einjährigen Unterbrechungen des Beschäftigungsverhältnisses
2.11.
Art des Arbeitsvertrags
2.12.
Normalarbeitszeit
2.13.
vertraglich vereinbarte Arbeitszeit
2.14.
Bruttobezug für den Berichtsmonat insgesamt
2.14.1.
Bruttobezug für Mehrstunden im Berichtsmonat
2.14.2.
Bruttobezug für Überstunden im Berichtsmonat
2.14.3.
Zuschläge für Nacht-, Schicht-, Sonn- und Feiertagsarbeit im Berichtsmonat
2.15.
Zahl der bezahlten Arbeitsstunden im Berichtsmonat
2.15.1.
Zahl der Mehrstunden im Berichtsmonat
2.15.2.
Zahl der Überstunden im Berichtsmonat
2.16.
Bruttobezüge gemäß §
25 EStG (ohne §
26 EStG und ohne Familienbeihilfe) im Berichtjahr
2.16.1.
steuerfreie Bezüge gemäß §
68 EStG
2.16.2.
Bezüge gemäß §
67 Abs.
1 und 2 EStG (innerhalb des Jahressechstels), vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge
2.16.3.
steuerfreie bzw. mit festen Sätzen versteuerte Bezüge gemäß §
67 Abs.
3 bis 8 EStG, vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge
2.16.4.
nach dem Tarif versteuerte, sonstige Bezüge gemäß §
76 Abs.
2, 6 und 10 EStG
2.17.
Bezugszeitraum im Berichtsjahr
2.18.
Zahl der Versicherungstage im Berichtsmonat
2.19.
Zahl der Versicherungstage im Berichtsjahr
2.20.
im Berichtsjahr entstandener Urlaubsanspruch in Wochen
2.21.
Gebietseinheit der Arbeitsstätte (Postleitzahl)
2.22.
Wirtschaftszweig der Arbeitsstätte (ÖNACE 2-Steller)
§1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund
§2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten
§3. (1) Berichtsjahr für die Merkmale gemäß Anlage Punkt 2.16., 2.17., 2.19. und 2.20. sind das Kalenderjahr 2010 und danach jedes weitere vierte Kalenderjahr.
(2) Die Merkmale gemäß Anlage Punkt1., 2.1. bis 2.15., 2.18., 2.21. und 2.22. sind über den Oktober des jeweiligen Berichtsjahres (Berichtsmonat) zu erheben.
§4. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind
(2) Statistische Einheiten sind weiters die unselbständig Beschäftigten bei den statistischen Einheiten gemäß Abs.1.
§5. (1) Es sind zu erheben
(2) Soweit den statistischen Einheiten gemäß §4 Abs.1 örtliche Einheiten (Arbeitsstätten) gemäß der Verordnung (EWG) Nr.696/93 angehören, sind überdies jeweils für die Arbeitsstätten die Merkmale gemäß Anlage Z2.21. und 2.22. zu erheben.
§6. (1) Die Merkmale sind auf folgende Arten zu erheben
(2) Die Erhebung der in Abs.1 Z1 bis 3 angeführten Merkmale ist mit Ausnahme der Merkmale gemäß Anlage Punkt 2.1. bis 2.3. in der Art einer Vollerhebung durchzuführen. Im Übrigen hat die Erhebung in der Art einer Stichprobenerhebung (§7) zu erfolgen.
§7. (1) Die Bundesanstalt hat in einem Zufallsverfahren
(2) Für die Auswahl der statistischen Einheiten gemäß Abs.1 hat die Bundesanstalt die vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger gemäß §8 Abs.1 übermittelten Daten heranzuziehen.
(3) Die Bundesanstalt hat bei der Auswahl und bei der Festlegung des Umfangs der Stichprobe zu berücksichtigen, dass die in §1 angeführten Verordnungen festgelegten Qualitätserfordernisse, insbesondere die Erfordernisse des Art.10 der Verordnung (EG) Nr.530/1999, gewährleistet sind.
§8. (1) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat der Bundesanstalt die Daten gemäß Anlage, Punkt 2.4. bis 2.6., Punkt 2.18. und 2.19. aller im Oktober des Berichtsjahres unselbständig Beschäftigten verknüpft mit den Daten gemäß Punkt 1.6. ihres Dienstgebers für die Feststellung der Grundgesamtheit der Unternehmen mit zehn oder mehr unselbständig Beschäftigten, für die Durchführung der Stichprobenziehung, für die Aufschätzung fehlender Werte und für die Hochrechnung der Stichprobe auf die Grundgesamtheit verknüpft mit dem verschlüsselten bPK-SV und bPK-AS zu übermitteln.
(2) Die Bundesanstalt hat die verschlüsselten bPK-SV und bPK-AS der gemäß §7 Abs.2 und 3 in die Stichprobe einbezogenen unselbständig Beschäftigten dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Beschaffung der Daten gemäß Anlage Punkt 2.1. bis 2.3. zur Verfügung zu stellen. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat diese Daten verknüpft mit dem verschlüsselten bPK-AS des jeweiligen Beschäftigten der Bundesanstalt zu übermitteln. Unverzüglich nach dem Eingang der Daten hat die Bundesanstalt die mit diesen verknüpfte bPK-AS zu löschen.
(3) Die Befragung gemäß §6 Abs.1 Z5 hat auf schriftlichem Wege zu erfolgen. Die Bundesanstalt hat die Erhebungsunterlagen (Fragebogen samt Erläuterungen) einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für die Zustellung an die Auskunftspflichtigen zu sorgen. Hinsichtlich der Erhebung der Daten über die bei den Unternehmen Beschäftigten hat die Bundesanstalt einen Fragebogen zuzustellen, in dem zur Identifizierung der in die Stichprobe einbezogenen statistischen Einheiten gemäß §4 Abs.2 die Merkmale gemäß Anlage Punkt 2.1. bis 2.3. vorgedruckt sind. Die Bundesanstalt hat sicherzustellen, dass die Auskunftserteilung und die Übermittlung der Daten auch auf elektronischem Weg erfolgen kann. Rückfragen und Urgenzen können von der Bundesanstalt auch auf telefonischem Wege durchgeführt werden.
(4) Nach Abschluss der Befragung hat die Bundesanstalt die Sozialversicherungsnummern der bei den befragten Unternehmen Beschäftigten durch das bPK-AS zu ersetzen. Die Bundesanstalt hat zu diesem Zweck die Sozialversicherungsnummer der Beschäftigten an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu übermitteln. Dieser hat zu den betreffenden Sozialversicherungsnummern die verschlüsselten bPK-AS rückzuübermitteln. Die Bundesanstalt hat in der Folge unverzüglich die erhaltenen bPK-AS mit den erhobenen Daten der entsprechenden Beschäftigten zu verknüpfen und die Sozialversicherungsnummer zu löschen.
(5) In weiterer Folge hat die Bundesanstalt die Merkmale gemäß §6 Abs.1 Z3 und 4 der gemäß §7 Abs.2 und 3 in die Stichprobe einbezogenen unselbständig Beschäftigten und deren Dienstgeber unter Verwendung des bPK-AS mit den Befragungsdaten zu verknüpfen.
(6) Für die Durchführung der Erhebung gemäß Abs.1 und 5 gilt §6 Abs.1 bis 3, 7 und Abs.8 Z2 und 3 des Registerzählungsgesetzes sinngemäß.
§9. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat die Daten gemäß den §§6 und 8 auf Verlangen der Bundesanstalt innerhalb von acht Wochen kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Zu den Daten sind die für die Verarbeitung notwendigen Datenbeschreibungen und Merkmalsdefinitionen zur Verfügung zu stellen.
§10. (1) Bei der Befragung gemäß §6 Abs.1 Z5 besteht Auskunftspflicht gemäß §9 des Bundesstatistikgesetzes2000.
(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die im eigenen Namen ein Unternehmen führen, dem eine statistische Einheit zugeordnet ist, die gemäß §7 ausgewählt wurde.
(3) Die Auskunftspflichtigen gemäß Abs.2 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese bis zum 15.Mai des dem Berichtsjahr folgenden Jahres der Bundesanstalt an die in den Erhebungsformularen angegebene Adresse zu übermitteln.
(4) Hat ein Unternehmer im Inland weder Wohnsitz noch Sitz oder Betriebsstätte, so ist zur Auskunftserteilung der Fiskalvertreter (gemäß §27 Abs.8 des Umsatzsteuergesetzes1994) verpflichtet.
§11. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Auskunftspflichtigen gemäß §10 Abs.2 über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen zu informieren.
(2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die gemäß §10 Abs.2 Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß §66 des Bundesstatistikgesetzes2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.
§12. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Hauptergebnisse der Erhebung binnen 15 Monaten nach dem Einsendetermin gemäß §10 Abs.3 in gedruckter Form zu veröffentlichen sowie gleichzeitig der Öffentlichkeit im Internet kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Umfang der gedruckten Veröffentlichung sowie der unentgeltlich verfügbaren Internetversion hat den im Bereich der bevölkerungs- und sozialstatistischen Veröffentlichungen der Bundesanstalt üblichen Standards zu entsprechen und zudem einen ausführlichen Bericht über die Evaluierung der Datenqualität samt der zum Verständnis erforderlichen Begriffs- und Konzepterläuterungen (Metadaten) zu enthalten.
§13. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
§14. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden
§15. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Verdienststrukturstatistik im Produzierenden Bereich und in Teilen des Dienstleistungsbereichs (Verdienststrukturstatistik-Verordnung), BGBl.II Nr.197/2004, außer Kraft.
§16. §2 Z4 bis 7, §3, §4 Abs.1 Z4 sowie Abs.1 Schlussteil, §5 Abs.2, §6, §7 Abs.1 Z1, §8, §9, §14 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl.II Nr.99/2011, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.