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20005274 AT

Grundausbildungsverordnung E1–BMJ

20 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (20)

Gesetzestext (20 Artikel)

Bundesrecht Grundausbildungsverordnung E1–BMJ

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Kurztitel

Grundausbildungsverordnung E1–BMJ

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 64/2007

Inkrafttretensdatum

01.03.2007

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Exekutivdienst der Verwendungsgruppe E 1 im Justizressort (Grundausbildungsverordnung E1–BMJ)

StF: BGBl. II Nr. 64/2007

Änderung

BGBl. II Nr. 271/2012

BGBl. II Nr. 164/2015

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 25 bis 31 und 144 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2006, wird verordnet

Bundesrecht Grundausbildungsverordnung E1–BMJ

Lehr- und Lerngegenstände

Stunden-

zahl

Verfassungs- und EU-Recht, Behördenorganisation (unter besonderer Berücksichtigung der Justizorganisation), zeitgeschichtliche Entwicklungen

40

Strafrecht und Strafprozessrecht

40

Kriminologie und Kriminalsoziologie

80

Insassenbezogene Rechtsanwendung

192

Personalbezogene Rechtsanwendung

Organisationsrecht, Personalvertretungsrecht

Menschenrechte und Menschenwürde

Bearbeitung von Fallbeispielen und Übungen zur insassen- und personalbezogenen Rechtsanwendung

Spezifische Formen des Straf- und Maßnahmenvollzugs

152

Behandlung und Betreuung spezifischer Insassengruppen; Betreuungskonzepte Vollzugsplan und interdisziplinäre Kooperation

Fachdienste sowie Arbeitsweisen von Sozialarbeitern, Psychologen und Psychiatern internationale Entwicklungen auf dem Gebiet des Strafvollzugs

Sicherheit im Strafvollzug

Management, Planungs- und Arbeitstechniken

200

Grundbegriffe der Inneren Revision

Methoden des Leitens, Managementregelkreis sowie spezielle Steuerungs- und Führungstechniken

Projektmanagement

Teamarbeit

Kooperation und Konfliktmanagement

Führen und Entscheiden in besonderen Situationen

80

Umgang und Verhalten in schwierigen Konflikt- und Entscheidungssituationen; integrative Herangehensweisen

24

Soziale Kompetenz; Menschenwürde; Umgang mit Mitarbeitern und Vorgesetzten

40

Teamentwicklung; Gruppenbildung

Stressverhalten, Stressbewältigungsmechanismen, CISM-Modell; körperliche und mentale Gesunderhaltung, Einsatzfähigkeit; Selbstmanagement

40

Typische Kommunikationssituationen für E1-Bedienstete; berufsbezogene Rollenspiele

40

Kommunikation und Konfliktmanagement;

40

Grundregeln der Öffentlichkeitsarbeit sowie im Umgang mit Journalisten (einschließlich der Grundlagen der Interviewtechnik)

Fach- und berufsspezifische Kommunikation in einer Fremdsprache (insbesondere Englisch) einschließlich Vertiefung und angewandte Übungen

72

IT-Netzwerk Justiz

40

Nutzung der IT-Applikationen in der Justiz

Einsatz von Informationstechnik im Strafvollzug

Grundzüge des Bundeshaushaltsrechts

Grundsätze wirtschaftlichen Handelns

Grundzüge der Betriebswirtschaft und der Kostenrechnung

Wirtschaftsleitung einer Justizanstalt

120

IT-Anwendungen im Bereich der Wirtschaftsführung der Justizanstalten moderne Entwicklungen im Bereich der öffentlichen Verwaltungsführung (new public management, Flexibilisierungsklausel)

VI. Wiederholungsblock

40

Gesamtstundenausmaß

1240

Überschreitungsmöglichkeit (Reserve für aktuelle Entwicklungen)

bis zu

40

Bundesrecht Grundausbildungsverordnung E1–BMJ

§ 1. Diese Verordnung regelt für das Justizressort die Grundausbildung für den Exekutivdienst der Verwendungsgruppe E 1.

Bundesrecht Grundausbildungsverordnung E1–BMJ

Die mündliche Dienstprüfung umfasst folgende Gegenstände, die den einzelnen Fächergruppen wie folgt zugeordnet sind

Prüfungsgegenstand

Fächergruppe

1.

Die wichtigsten Bestimmungen des Verfassungsrechts und des Aufbaus der Behörden (insbesondere der Justizorganisation), Grundzüge des EU-Rechts und der Institutionen der EU, zeitgeschichtliche Entwicklungen

I.

(Recht und Kriminologie)

2.

die wichtigsten Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Bundesbediensteten und ihre Anwendung in der Praxis

3.

die wichtigsten Bestimmungen des StGB, der StPO (insbesondere auch der Bestimmungen über die Untersuchungs- und Verwahrungshaft), des JGG, des Bewährungshilfegesetzes und des StVG einschließlich der Vollzugsordnung

4.

Grundzüge der Kriminologie und der Kriminalsoziologie

5.

Vollzugs- und Behandlungsformen, Betreuungskonzepte im österreichischen Strafvollzug

II.

(Fachlichkeit und Sicherheit im Strafvollzug)

6.

Sicherheit im Strafvollzug

7.

Mitarbeiterführung und Grundzüge der Personalentwicklung

III.

(Management und Führung)

8.

Grundlagen der Teamarbeit und des Projektmanagements;

Grundzüge der Einsatztaktik

9.

körperliche und mentale Gesunderhaltung Einsatzfähigkeit und Selbstmanagement

IV.

(Sozialkompetenz und Kommunikation)

10.

Kommunikation und Konfliktmanagement

11.

IT-Netzwerk Justiz, wirtschaftliches Handeln in Justizanstalten, Grundzüge des Bundeshaushaltsrechts

V.

(Informationstechnik und wirtschaftliches Handeln)

Bundesrecht Grundausbildungsverordnung E1–BMJ

§ 2. Soweit in dieser Verordnung auf Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Bundesrecht Grundausbildungsverordnung E1–BMJ

§ 3. (1) Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind es, die Bediensteten mit dem Exekutivdienst der Verwendungsgruppe E 1 im Justizressort vertraut zu machen und die Kenntnisse zu vermitteln, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der damit verbundenen Aufgaben erforderlich sind.

(2) Bei der Ausbildung sind folgende Grund- und Leitsätze besonders zu beachten

(3) Die vorliegende Grundausbildung zielt inhaltlich und methodisch sowohl auf die Vermittlung von Fach- und Sachwissen, als auch auf den Erwerb von Methoden- und Handlungswissen im Sinne einer praxisorientierten Ausbildung ab. Dabei werden unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden die persönliche Kompetenz sowie berufspraktische Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, um den Anforderungen professionell und verantwortungsvoll nachkommen zu können.

(4) Die Entwicklung der Mitarbeiter soll durch die Grundausbildung unterstützt und die persönliche Arbeitszufriedenheit gefördert werden.

Bundesrecht Grundausbildungsverordnung E1–BMJ

§ 4. (1) Für die im § 1 angeführte Grundausbildung hat das Bundesministerium für Justiz nach Maßgabe der planstellen- und eignungsmäßigen Voraussetzungen sowie entsprechend dem Ausbildungsbedarf Grundausbildungslehrgänge durchzuführen.

(2) Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge obliegt dem Bundesministerium für Justiz. Dieses kann sich hinsichtlich der unmittelbaren organisatorischen Durchführung sowie der allenfalls erforderlichen Wahrnehmung der unmittelbaren Dienst- und Fachaufsicht der in § 13 zweiter Satz des Strafvollzugsgesetzes – StVG, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 13/2015, genannten Einrichtung bedienen. Mit der Leitung jedes Grundausbildungslehrgangs ist eine fachlich und pädagogisch geeignete Person zu betrauen.

Bundesrecht Grundausbildungsverordnung E1–BMJ

§ 5. (1) Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe E 1 ist, neben der Erfüllung der Erfordernisse der Z 8.16 der Anlage 1 zum BDG 1979, vom Ergebnis des gemäß § 6 durchzuführenden Auswahlverfahrens abhängig. Die Zulassung obliegt dem Bundesministerium für Justiz.

(2) Wird ein zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassener Bundesbediensteter durch

(3) Die für die Zulassung zum Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe E 1 gemäß Z 8.16 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 der Anlage 1 zum BDG 1979 erforderliche praktische Verwendung muss in einer Justizanstalt oder einer anderen Organisationseinheit des Strafvollzugs zurückgelegt worden sein. In begründeten Ausnahmefällen kann vom Bundesministerium für Justiz auch eine andere Verwendung anerkannt werden, wenn dies im Hinblick auf die Gewinnung von spezifisch qualifiziertem Fachpersonal erforderlich ist.

(4) Nach Maßgabe der wirtschaftlichen, räumlichen und kapazitätsmäßigen Voraussetzungen kann das Bundesministerium für Justiz auch die Teilnahme von Bediensteten anderer Gebietskörperschaften an Grundausbildungslehrgängen gemäß § 1 zulassen.

Bundesrecht Grundausbildungsverordnung E1–BMJ

§ 6. (1) Exekutivbedienstete sind nur dann zu einem Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe E 1 zuzulassen, wenn

(2) Die persönliche Eignung hat sich auf die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche Befähigung, die fachliche Eignung auf die ausbildungs- und leistungsmäßige Befähigung zu beziehen.

(3) Die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegt dem Bundesministerium für Justiz. Das Auswahlverfahren erfolgt in mehreren Phasen, wobei sowohl die bisherigen Leistungen als auch die Ergebnisse der Auswahltests zu berücksichtigen sind. Die Auswahltests sind in einen fachlichen, einen körperlichen (Fitness und Motorik) und in einen eignungspsychologischen Teil zu gliedern.

(4) Ist die Anzahl der Bewerber zu einem Grundausbildungslehrgang größer als die Zahl der zur Verfügung stehenden Lehrgangsplätze, so sind die Bewerber nach der in der erfolgreich abgelegten Auswahlprüfung erreichten Punktezahl, bei punktegleichem Ergebnis

(5) Die bestandenen Auswahltests gelten jeweils nur für den betreffenden Lehrgang.

Bundesrecht Grundausbildungsverordnung E1–BMJ

§ 7. (1) Die in § 1 angeführte Grundausbildung ist in Form eines Lehrgangs durchzuführen, der eine Gesamtdauer von 20 Monaten nicht überschreiten soll. Soweit dies zweckmäßig ist, können Teile des Lehrgangs auch in modularer Organisationsform stattfinden oder auch unter Nutzung von e-learning gestaltet werden. Teile des Lehrgangs sind als Schulung am Arbeitsplatz und als praktische Verwendung zu gestalten. Die Schulung am Arbeitsplatz dient der Einführung in die Aufgaben der späteren Verwendung.

(2) Im Einzelnen hat dieser Lehrgang

(3) Die Inhalte des Grundausbildungslehrgangs gemäß Abs. 2 Z 1 ergeben sich aus der Anlage 1.

Bundesrecht Grundausbildungsverordnung E1–BMJ

§ 8. (1) Das Bundesministerium für Justiz hat mit jedem Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen und individuelle Ausbildungs- und Lernziele schriftlich so rechtzeitig festzulegen, dass diese jeweils vor jeder Ausbildungsstation für den Auszubildenden, den jeweiligen Ausbildungsbeauftragten und den Leiter der jeweiligen Ausbildungsdienststelle feststehen.

(2) Die praktische Ausbildung erfolgt in dafür vorgesehenen Ausbildungsanstalten, wobei jede Ausbildungsteilnehmerin und jeder Ausbildungsteilnehmer im Rahmen der Ausbildung möglichst jeweils alle Formen des Vollzugs (Normal- und Sondervollzüge) sowie möglichst alle Typen von Justizanstalten durchlaufen soll. Im Zuge der praktischen Ausbildung sind überdies Zuteilungen

(3) Nach Ende jeder Zuteilung gibt der jeweilige Anstaltsleiter bzw. Leiter der jeweiligen Ausbildungsstelle einen detaillierten Bericht ab, in dem er das Erreichen der definierten Ausbildungsziele beschreibt und an Hand des von vom Bundesministerium für Justiz festgelegten Anforderungsprofils eine Beurteilung des Auszubildenden vornimmt.

(4) Zu Beginn und am Ende jeder Ausbildungsstation ist zwischen dem Leiter der betreffenden Dienststelle oder einem von ihm dazu beauftragten Bediensteten ein Ausbildungsgespräch zu führen (Ausbildungsreflexion).

Bundesrecht Grundausbildungsverordnung E1–BMJ

§ 9. (1) Die Lehrkräfte können bei Bedarf die Leistungen der Lehrgangsteilnehmer durch (Zwischen)Prüfungen feststellen. Abgesehen von Wiederholungen des zuletzt durchgenommenen Lehrstoffs sind Prüfungen rechtzeitig vor ihrer Durchführung anzukündigen.

(2) Etwa zur Hälfte der Ausbildungsdauer ist vom Bundesministerium für Justiz eine Konferenz einzuberufen, an der neben Vertreterinnen oder Vertretern des Bundesministeriums für Justiz die Lehrgangsleiterin oder der Lehrgangsleiter und gegebenenfalls eine Vertreterin oder ein Vertreter der in § 13 zweiter Satz StVG, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 13/2015, genannten Einrichtung teilzunehmen haben (Zwischenkonferenz). In dieser Konferenz ist auf Grundlage des Berichts der Lehrgangsleiterin oder des Lehrgangsleiters über die einzelnen Ausbildungsleistungen darüber zu beraten, ob die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer die Ausbildung fortsetzen kann oder von der weiteren Grundausbildung ausgeschlossen werden soll (§ 10). Im Rahmen der Beratungen können die betroffenen Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleiter sowie erforderlichenfalls Ausbildungs- und Lehrbeauftragte gehört werden.

Bundesrecht Grundausbildungsverordnung E1–BMJ

§ 10. Ein Lehrgangsteilnehmer ist vom Bundesministerium für Justiz von der weiteren Grundausbildung auszuschließen, wenn er die persönliche oder fachliche Eignung nicht mehr aufweist oder nach seinen in der Ausbildung gezeigten Leistungen (§ 9) angenommen werden muss, dass er das Ausbildungsziel nicht erreichen wird.

Bundesrecht Grundausbildungsverordnung E1–BMJ

§ 11. (1) Die Lehrgangsteilnehmer haben neben der laufenden Ausbildung eine schriftliche Abschlussarbeit (Projektarbeit) zu verfassen, welche vor dem Dienstprüfungssenat präsentiert werden muss (Fachgespräch nach § 12 Abs. 5).

(2) Das Thema der Projektarbeit ist in Abstimmung mit dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu wählen.

(3) Die Projektarbeit muss einen unmittelbaren inhaltlichen und fachlichen Bezug zu den in den Anlagen 1 und 2 angeführten Ausbildungs- und Prüfungsgegenständen aufweisen.

(4) Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann die Auswahl und Begutachtung der Projektarbeit dem jeweiligen Vorsitzenden des Prüfungssenats oder einem dafür geeigneten Mitglied des Prüfungssenats übertragen.

Bundesrecht Grundausbildungsverordnung E1–BMJ

§ 12. (1) Der Abschluss der Grundausbildung für den Exekutivdienst für die Verwendungsgruppe E 1 ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen.

(2) Die Bediensteten sind vom Bundesministerium für Justiz von Amts wegen zur Dienstprüfung zuzuweisen. Voraussetzungen für die Zuweisung sind

(3) Die Prüfung umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Die schriftliche und die mündliche Prüfung sollen tunlichst nicht am selben Tag abgehalten werden.

(4) Für die schriftliche Prüfung (Dauer bis zu vier Stunden) sind vom Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungssenats vorzugsweise Themen aus den Fächergruppen „Recht und Kriminologie“ oder „Fachlichkeit und Sicherheit im Strafvollzug“ auszuwählen. Der Vorsitzende des Prüfungssenats kann die Auswahl und Begutachtung der schriftlichen Prüfungsarbeit einem dafür geeigneten Mitglied des jeweiligen Prüfungssenats übertragen.

(5) Die mündliche Prüfung ist vor einem Prüfungssenat abzulegen (kommissionelle Prüfung). Die Ablegung von Teilprüfungen ist nicht vorgesehen (mündliche Gesamtprüfung). Der mündliche Prüfungsteil ist nach folgenden Gesichtspunkten zu gestalten

(6) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Die jeweilige Reprobationsfrist ist mit mindestens vier Wochen und höchstens drei Monaten festzusetzen.

Bundesrecht Grundausbildungsverordnung E1–BMJ

§ 13. (1) Für die Durchführung von Dienstprüfungen im Rahmen der Grundausbildung für den Exekutivdienst der Verwendungsgruppe E 1 im Justizressort hat das Bundesministerium für Justiz als oberste Dienstbehörde eine Prüfungskommission zu bilden (§ 29 Abs. 1 BDG 1979).

(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission sowie die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende der Prüfungskommission werden vom Bundesminister für Justiz auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Dabei ist auf deren fachliche und pädagogische Qualifikationen sowie bei der Vorsitzenden oder beim Vorsitzenden auch auf dessen Erfahrung auf dem Gebiet der Personalentwicklung Bedacht zu nehmen.

(3) Die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission sind aus dem Kreis der Justizbediensteten der Verwendungsgruppe E1, des höheren und des gehobenen Dienstes sowie gleichzuhaltender Verwendungs- und Besoldungsgruppen zu bilden. Das Bundesministerium für Justiz hat die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf deren fachliche und pädagogische Qualifikation auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sollen tunlichst eine langjährige praktische Erfahrung in Fragen des Strafvollzugs sowie der Aus- und Fortbildung im Strafvollzug aufweisen.

(5) Ein Prüfungssenat besteht jeweils aus fünf Mitgliedern. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission, im Falle einer Verhinderung die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, bestimmt vor jeder Dienstprüfung aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungssenats und die vier weiteren Mitglieder. Als Vorsitzende von Prüfungssenaten sollen tunlichst leitende Beamtinnen oder Beamte des Bundesministeriums für Justiz, Leiterinnen oder Leiter von Justizanstalten sowie Vertreterinnen oder Vertreter der im § 13 zweiter Satz StVG, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 13/2015, genannten Einrichtung herangezogen werden. Mindestens ein Mitglied des jeweiligen Prüfungssenats ist aus dem Kreis der Vortragenden des betreffenden Ausbildungslehrgangs zu bestimmen.

(6) Die Zugehörigkeit zur Prüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (auch vorläufigen oder einstweiligen) Suspendierung vom Dienst sowie im Fall einer Außerdienststellung.

Bundesrecht Grundausbildungsverordnung E1–BMJ

§ 14. (1) Über die bestandene Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungssenats ein Zeugnis auszustellen.

(2) Im Zeugnis sind die Fächergruppen der Dienstprüfung zu bezeichnen. Dazu ist, gesondert für jede Fächergruppe, die jeweilige Beurteilung festzuhalten. Hat die Mehrheit der Senatsmitglieder festgestellt, dass der Prüfungserfolg in bestimmten Fächergruppen als „ausgezeichnet“ zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolgs die Worte „mit Auszeichnung aus ...“ anzufügen. Überdies ist das Thema der Projektarbeit (§ 11) anzuführen.

(3) Das Original des Zeugnisses ist dem Bediensteten auszuhändigen. Eine Ablichtung des Zeugnisses ist im Personalakt abzulegen.

Bundesrecht Grundausbildungsverordnung E1–BMJ

§ 15. (1) Die tatsächlich erfolgte Ausbildung ist vom Bundesministerium für Justiz auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind zu dokumentieren.

(2) Das Ausbildungscontrolling umfasst auch die Evaluierung der Tätigkeit der Ausbildungsleiter und Lehrbeauftragten in fachlicher und didaktischer Hinsicht. Als geeignete Maßnahmen hiefür kommen neben der Evaluierung mittels Fragebogen beispielsweise die Hospitation und die Dokumentation der Ausbildungsschritte in Betracht.

Bundesrecht Grundausbildungsverordnung E1–BMJ

§ 16. (1) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit können auch von anderen Bundesdienststellen und von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisierte Ausbildungsmodule in Anspruch genommen werden.

(2) Der erfolgreiche Abschluss solcher Ausbildungsmodule und anderer Ausbildungen oder Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständiger Arbeiten kann vom Bundesministerium für Justiz gemäß § 30 BDG 1979 angerechnet werden.

(3) Bedienstete der Verwendungsgruppe E 1 des Bundesministeriums für Inneres, die auf eine Planstelle des Exekutivdienstes im Bereich des Bundesministeriums für Justiz ernannt werden sollen, haben an einer mindestens sechsmonatigen Ausbildung teilzunehmen. Die Ausbildung kann bei Bediensteten unterbleiben, die die Grundausbildung gemäß § 1 erfolgreich abgeschlossen haben. Nähere Festlegungen im Sinne dieser Bestimmung können vom Bundesministerium für Justiz getroffen werden.

Bundesrecht Grundausbildungsverordnung E1–BMJ

§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2007 in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Vorschrift über die Prüfung für den Dienstzweig „Justizwache und Dienst der Jugenderzieher an Justizanstalten (Leitende Beamte)“, JABl. Nr. 20/1956, außer Kraft.

(3) Eine auf Grund der in Abs. 2 zitierten Regelung erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung gilt als Grundausbildung im Sinne dieser Verordnung. Zum Teil oder zur Gänze absolvierte Praxiszeiten auf Grund der Regelung gemäß Abs. 2 sind auf die praktische Verwendung nach der vorliegenden Verordnung anzurechnen.

(4) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnene Grundausbildungen gemäß Abs. 2 können bereits nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt werden, wenn deren Anwendung zur Erreichung des Ausbildungsziels für zweckmäßig erachtet wird; sonst sind diese Grundausbildungen nach den bisher geltenden Vorschriften weiterzuführen und zu beenden.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2015)

(6) Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(7) § 6 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 271/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

(8) Die §§ 4 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1, 3 und 4, 6 Abs. 3, 7 Abs. 3 Z 2 und 3, 8 Abs. 1, 2 und 3, 9 Abs. 2, 10, 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 2, 3 und 5, 15 Abs. 1 und 16 Abs. 2 und 3 in der Fassung des BGBl. II Nr. 164/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft. Bis zur erstmaligen Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommission einschließlich der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden nach § 13 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2015 bleibt die mit Ablauf des 30. Juni 2015 bestehende Prüfungskommission bestehen. Mit Ablauf des 30. Juni 2015 im Hinblick auf bevorstehende Dienstprüfungen bereits gemäß § 13 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 64/2007 gebildete Prüfungssenate bleiben bestehen.

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