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20005266 AT

Abkommen über die finanzielle Kooperation (Bosnien-Herzegowina)

13 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

Bundesrecht Abkommen über die finanzielle Kooperation (Bosnien-Herzegowina)

Die Gültigkeitsdauer endet mit 28.7.2011.

Bundesrecht Abkommen über die finanzielle Kooperation (Bosnien-Herzegowina)

Die Vertragsparteien bemühen sich, im Rahmen ihrer jeweiligen bestehenden Gesetze, Vorschriften und Politiken sowie ihrer internationalen Verpflichtungen, ihre finanzielle Kooperation zu fördern und zu erweitern.

Bundesrecht Abkommen über die finanzielle Kooperation (Bosnien-Herzegowina)

Zum Zwecke einer Förderung und Erweiterung der finanziellen Kooperation ist der österreichische Bundesminister für Finanzen bereit, die Gewährung gebundener Hilfskredite zu konzessionellen Konditionen, welche von der Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft, Wien (OeKB) unter ihrem Exportfinanzierungsverfahren refinanziert werden, zu unterstützen.

Zusätzlich zu dem bestehenden indikativen Finanzrahmen von EUR 75,000,000 (Euro fünfundsiebzig Millionen) wird auf außerordentlicher Basis ein zusätzlicher Betrag von EUR 45,000,000 (Euro fünfundvierzig Millionen) ab dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens in Aussicht genommen.

Bundesrecht Abkommen über die finanzielle Kooperation (Bosnien-Herzegowina)

Die Kreditkonditionen werden in Übereinstimmung mit den sich aus dem “Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite” unter Schirmherrschaft der OECD ergebenden internationalen Verpflichtungen festgelegt. Der Vergünstigungsgrad wird in Folge dessen mindestens 35% betragen, unabhängig davon, ob der gebundene Hilfskredit in Form eines “pre-mixed credit” oder in Form eines “mixed credit” erfolgt

Die Eignung der zu finanzierenden Projekte wird unter Berücksichtigung der aus der Anwendung der “Helsinki”-Regeln über gebundene Hilfskredite gewonnenen Leitlinien und der anzuwendenden nationalen Zuteilungskriterien bewertet. Projekte in den Bereichen Gesundheit, Infrastruktur, Wasser und Ausbildung und andere können geeignet sein.

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass die Kreditkonditionen Änderungen auf Grund der jährlichen Neufestsetzung des Abzinsungsfaktors unter Schirmherrschaft der OECD unterliegen und weiters Gegenstand von Veränderungen aufgrund der OECD Länderrisikoklassifizierung und nationaler österreichischer Risikoüberlegungen sein können. Die österreichischen Kreditkonditionen, entweder in Form eines „pre-mixed credit“ oder eines „mixed credit", für einen bestimmten Hilfskredit sind die am Tage der Zusage gültigen.

Bundesrecht Abkommen über die finanzielle Kooperation (Bosnien-Herzegowina)

Von der OeKB refinanzierte Kreditverträge werden direkt zwischen einer Kommerzbank als Kreditgeber und Bosnien und Herzegowina, vertreten durch das Ministerium für Finanz- und Schatzangelegenheiten, als Kreditnehmer verhandelt.

Bundesrecht Abkommen über die finanzielle Kooperation (Bosnien-Herzegowina)

Die Einbeziehung von mittels Krediten zu finanzierenden Projekten in dieses Abkommen gemäß Artikel 2 soll durch Briefaustausch zwischen dem Ministerium für Finanz- und Schatzangelegenheiten von Bosnien und Herzegowina und dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich anhand einer zweistufigen Vorgehensweise erfolgen. Eine vorläufige Einbeziehung von Projekten soll an dem Datum erfolgen, zu dem von beiden Regierungen alle notwendigen Bewilligungen ausgestellt worden sind, während die endgültige Einbeziehung erfolgt, sobald der Liefer- und der Finanzierungsvertrag unterzeichnet worden sind. Diese Abläufe sollen in fortlaufender Weise, beginnend mit dem Datum des Inkrafttretens des geänderten Abkommens, erfolgen. Projekte, welche vor Inkrafttreten des geänderten Abkommens in Verhandlung standen, können ebenso miteinbezogen werden.

Bundesrecht Abkommen über die finanzielle Kooperation (Bosnien-Herzegowina)

Die gewährten Kredite sind für den Ankauf österreichischer Güter und Dienstleistungen heranzuziehen, welche bis zu 50% an Gütern und Dienstleitungen nicht-österreichischer Herkunft beinhalten können.

Bundesrecht Abkommen über die finanzielle Kooperation (Bosnien-Herzegowina)

Das Ministerium für Finanz- und Schatzangelegenheiten von Bosnien und Herzegowina garantiert hiermit unwiderruflich und unbedingt die Erfüllung aller sich aus den österreichischen Hilfskrediten ergebenden Zahlungsverpflichtungen. Das Ministerium für Finanz- und Schatzangelegenheiten von Bosnien und Herzegowina verzichtet hiermit unwiderruflich auf jegliche Geltendmachung eines etwaigen Immunitätsrechtes im Bezug auf Zahlungen, welche unter diesem Abkommen garantiert werden.

Bundesrecht Abkommen über die finanzielle Kooperation (Bosnien-Herzegowina)

Alle Zahlungen im Zusammenhang mit Hilfskrediten sind von sämtlichen Steuern und Abgaben, welche von Bosnien und Herzegowina auferlegt werden, befreit.

Bundesrecht Abkommen über die finanzielle Kooperation (Bosnien-Herzegowina)

Die Vertragsparteien werden, auf jährlicher Basis oder wann immer von den Vertragsparteien für notwendig erachtet, den Fortschritt überprüfen, sich auf eine Liste von Projekten einigen, welche unter diesem Abkommen finanziert werden sollen, und sich über alle sonstigen auftretenden Angelegenheiten einigen.

Bundesrecht Abkommen über die finanzielle Kooperation (Bosnien-Herzegowina)

Zum Zwecke der Evaluierung der Verwendung der unter diesem Abkommen gewährten Hilfskredite und der Nachhaltigkeit der entsprechenden Projekte wird Bosnien und Herzegowina die Bereitstellung aller für die Evaluierung, Überprüfung und Überwachung notwendigen Unterlagen erleichtern.

Bundesrecht Abkommen über die finanzielle Kooperation (Bosnien-Herzegowina)

Alle Streitfälle zwischen den Vertragsparteien im Bezug auf die Auslegung und/oder Implementierung dieses Abkommens sollen gütlich auf diplomatischem Wege beigelegt werden.

Bundesrecht Abkommen über die finanzielle Kooperation (Bosnien-Herzegowina)

Die Änderung des Abkommens tritt mit Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien in Kraft. Die Gültigkeitsdauer des geänderten Abkommens endet mit 28-07-2011.

Alle sonstigen Bestimmungen des ursprünglichen Abkommens, die hiermit nicht ausdrücklich geändert wurden, werden entsprechend verlängert, bleiben für die in Absatz 1 genannte Gültigkeitsdauer unverändert in voller Rechtskraft und Rechtswirkung und bilden zusammen mit den hiermit geänderten Bestimmungen das geänderte Abkommen.

Geschehen in zwei Originalen, beide in englischer Sprache.

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