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20005251 AT

Fachkundebeurteilungsverordnung

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Inhaltsübersicht (16)

Gesetzestext (16 Artikel)

Bundesrecht Fachkundebeurteilungsverordnung

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Kurztitel

Fachkundebeurteilungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 37/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

21.02.2007

Abkürzung

FachKBV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Beurteilung der erforderlichen Fachkunde für Umweltgutachter (Fachkundebeurteilungsverordnung – FachKBV)

StF: BGBl. II Nr. 37/2007

Änderung

BGBl. II Nr. 35/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4 Abs. 3 und 10 Abs. 5 des Umweltmanagementgesetzes (UMG), BGBl. I Nr. 96/2001 i.d.F. BGBl. I Nr. 99/2004 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20005251

Dokumentnummer

NOR30005721

Bundesrecht Fachkundebeurteilungsverordnung

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Beurteilung der erforderlichen Fachkunde bei der Zulassung von Umweltgutachtern und bei der Aufsicht über Umweltgutachter.

Bundesrecht Fachkundebeurteilungsverordnung

§ 2. Diese Verordnung legt nähere Bestimmungen für die Beurteilung der erforderlichen Fachkunde bei der Zulassung von Umweltgutachtern und der Aufsicht über Umweltgutachter insbesondere hinsichtlich der gemäß §§ 2, 3 iVm § 9 UMG vorzulegenden Dokumentation und Unterlagen, hinsichtlich der gemäß § 4 UMG zu überprüfenden organisatorischen Strukturen und praktischen Fähigkeiten, hinsichtlich der gemäß §§ 4 und 9 UMG vorgesehenen Beurteilung der allgemeinen und sektoriellen Fachkunde im Rahmen von mündlichen Prüfungen sowie der sonstigen Anforderungen für eine Beurteilung der Fachkunde bei der Zulassung und Aufsicht fest.

Bundesrecht Fachkundebeurteilungsverordnung

§ 3. (1) Zur Überprüfung und Beurteilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 UMG in Verbindung mit Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (im Folgenden: EMAS-V), ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S.1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 517/2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1, ob die organisatorischen Strukturen und sonstigen Vorkehrungen geeignet sind, die fachliche Qualität des Umweltgutachters sicherzustellen, sind der Zulassungsstelle bei der Erstzulassung und wiederkehrenden Aufsicht folgende Unterlagen vorzulegen

(2) Zur Überprüfung und Beurteilung gemäß § 4 UMG gilt für Umwelteinzelgutachter der Abs. 1 Z 2 und 5 bis 9 sinngemäß.

Bundesrecht Fachkundebeurteilungsverordnung

§ 4. (1) Eine Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten des Umweltgutachters gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 UMG bei seiner Arbeit in Organisationen erfolgt gemäß Art. 20 EMAS-V und insbesondere anhand nachstehender Kriterien

(2) Der Zulassungsstelle sind zwei Wochen vor Durchführung der Überwachungsmaßnahme der Auditplan und weitere für die Begutachtung relevante Dokumente vorzulegen.

Bundesrecht Fachkundebeurteilungsverordnung

§ 5. Die Ausübung der Tätigkeit der Umweltgutachter unterliegt der Aufsicht der Zulassungsstelle gemäß Art. 23 und Art. 24 EMAS-V.

Bundesrecht Fachkundebeurteilungsverordnung

§ 6. Der Zulassungsstelle ist ein schriftlicher Antrag auf Zulassung zur Prüfung zu übermitteln. Zur Prüfung

Bundesrecht Fachkundebeurteilungsverordnung

§ 7. Auf Grund von Anträgen zur Prüfung sind nach Bedarf Prüfungstermine festzusetzen, jedoch mindestens einmal jährlich. Die Prüfungskandidaten werden von der Zulassungsstelle mindestens zwölf Wochen im Vorhinein vom Prüfungstermin in Kenntnis gesetzt. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung hat mindestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin zu erfolgen.

Bundesrecht Fachkundebeurteilungsverordnung

§ 8. (1) Die Prüfungskommission hinsichtlich der Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse setzt sich aus einem Vorsitzenden und mindestens drei weiteren PrüfungskommissärInnen zu den in § 9 Abs. 2 angeführten Bereichen zusammen.

(2) Die Prüfungskommission der sektoriellen Fachkenntnisse setzt sich aus einem/r Vorsitzenden und zumindest aus einem/r weiteren PrüfungskommissärIn zu den in § 9 Abs. 3 angeführten Bereichen zusammen.

(3) Der/die Vorsitzende der Prüfungskommission wird von der Zulassungsstelle bestellt.

(4) Die PrüfungskommissärInnen sind aus der gemäß § 4 UMG Abs. 2 zu führenden Sachverständigenliste zu wählen und zu bestellen.

Bundesrecht Fachkundebeurteilungsverordnung

§ 9. (1) Die einschlägigen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer mündlichen Prüfung nachzuweisen, wobei insbesondere der interdisziplinäre Zusammenhang der in den in Abs. 2 und 3 dargestellten Fachbereiche bewertet wird.

(2) Die Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse hat die Beantwortung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten zu umfassen

(3) Die Prüfung der sektoriellen Fachkenntnisse umfasst folgende Teilbereiche

Bundesrecht Fachkundebeurteilungsverordnung

§ 10. Die Prüfungen sind mündlich und in deutscher Sprache abzulegen. Die Prüfungen sind öffentlich.

Bundesrecht Fachkundebeurteilungsverordnung

§ 11. (1) Die Prüfung der allgemeinen Fachkenntnisse soll in einer Gesamtdauer von etwa 120 – 180 Minuten durchgeführt werden. In Ausnahmefällen kann die Prüfungsdauer unterschritten werden.

(2) Über den Verlauf der Teilprüfung ist ein von dem/r jeweiligen PrüfungskommissärIn unterfertigtes Protokoll zu erstellen, das dem/r Vorsitzenden der Prüfungskommission zu übergeben ist. Im Prüfungsprotokoll sind die dem Prüfungskandidaten bzw. der Prüfungskandidatin gestellten Fragen festzuhalten und anzugeben, ob die Teilprüfung als „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu qualifizieren ist. Im Falle einer Unterschreitung der Prüfungsdauer ist der Grund für die Abweichung sowie die tatsächliche Prüfungsdauer im Prüfungsprotokoll festzuhalten.

(3) Eine Prüfung gilt als bestanden, wenn sämtliche Teilbereiche mit „bestanden“ beurteilt worden sind. Bei Nichtbestehen einzelner Teilbereiche der Prüfung sind nur diese zu wiederholen.

(4) Die Ergebnisse der Prüfung sind dem/r Prüfungskandidaten/In von dem/r Vorsitzenden in Anwesenheit der Mitglieder der Prüfungskommission im Anschluss an die Prüfung bekannt zu geben.

(5) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung einer Prüfung kann frühestens einen Monat danach erfolgen.

Bundesrecht Fachkundebeurteilungsverordnung

§ 12. (1) Über die bestandene Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen, das die Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten hat.

(2) Das Original des Zeugnisses ist dem Prüfling spätestens zwei Wochen nach der Prüfung auszuhändigen.

Bundesrecht Fachkundebeurteilungsverordnung

§ 13. Die Dauer der Prüfung der sektoriellen Fachkenntnisse ist vom beantragten sektoriellen Zulassungsumfang abhängig. Die Dauer der Prüfung der sektoriellen Fachkenntnisse soll mindestens 60 Minuten betragen.

Bundesrecht Fachkundebeurteilungsverordnung

§ 14. Der Antragsteller hat für die zur Prüfung herangezogenen Mitglieder der Prüfungskommission, sofern es sich dabei um amtliche Sachverständige handelt, Gebühren gemäß der Bundes-Kommissionsgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 262/2007, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 403/2013 zu entrichten. Die Gebühren der PrüfungskomissärInnen, die nicht amtliche Sachverständige sind, sind vom Antragsteller zu tragen.

Bundesrecht Fachkundebeurteilungsverordnung

§ 15. (1) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Fachkundebeurteilungsverordnung – FachKBV, BGBl. Nr. 549/1996 außer Kraft.

(2) Die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen sind geschlechtsneutral.

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