Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20005245 AT

Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Nordmazedonien)

20 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (20)

Gesetzestext (20 Artikel)

Bundesrecht Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Nordmazedonien)

05.05.2006

Deutsch, Mazedonisch

Bundesrecht Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Nordmazedonien)

Auf Grundlage von Artikel 14 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Mazedonien über die Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, in der Folge Abkommen, haben die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Mazedonien Folgendes vereinbart

(1) Die Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens wird durch die folgenden gültigen Dokumente nachgewiesen

a.) Republik Österreich

b.) Republik Mazedonien

(2) Die Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens wird glaubhaft gemacht durch

a.) Republik Österreich

b.) Republik Mazedonien

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 dieses Protokolls angeführten Dokumente genügen auch dann als Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit der betroffenen Person, wenn sie durch Zeitablauf ungültig geworden sind.

(4) Nimmt die ersuchende Vertragspartei eine Person wieder zurück, weil nachträglich festgestellt wurde, dass sie nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit des Staates der ersuchten Vertragspartei war, so muss diese alle Dokumente bei der Übergabe dieser Person der ersuchenden Vertragspartei retournieren.

(1) Das Ersuchen um Übernahme muss insbesondere enthalten

(2) Dem Ersuchen sind Kopien der Dokumente oder anderer Mittel anzuschließen, durch welche die Staatsangehörigkeit glaubhaft gemacht wird.

(3) Für die Stellung und Erledigung der Ersuchen werden die Vertragsparteien ein zweisprachiges Formular verwenden, dessen Muster von den Experten der beiden Vertragsparteien erarbeitet wird.

(1) Die Mitteilung betreffend die Übergabe muss insbesondere enthalten

(2) Für die Mitteilung und deren Beantwortung werden die Vertragsparteien ein zweisprachiges Formular verwenden, dessen Muster von den Experten der beiden Vertragsparteien erarbeitet wird.

(1) Das Ersuchen um Übernahme muss insbesondere enthalten

(2) Dem Ersuchen sind Kopien der Dokumente oder anderer Mittel anzuschließen, durch welche die Einreise aus und der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.

(3) Die Einreise aus und der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei wird nachgewiesen durch

(4) Die Einreise aus und der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei werden glaubhaft gemacht durch

(5) Dokumente oder andere Mittel, die die rechtswidrige Einreise in das Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nachweisen oder glaubhaft machen, werden der ersuchten Vertragspartei bei der Übergabe der Person an dem festgelegten Grenzübergang vorgelegt.

(6) Für die Stellung und Erledigung der Ersuchen werden die Vertragsparteien ein zweisprachiges Formular verwenden, dessen Muster von den Experten der beiden Vertragsparteien erarbeitet wird.

(1) Die Übergabe und Übernahme erfolgt an dem zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Grenzübergang zum vereinbarten Zeitpunkt.

(2) Im Falle der Fristverlängerung infolge rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse unterrichtet die ersuchende Vertragspartei unter Angabe des beabsichtigten Übergabeorts und termins die ersuchte Vertragspartei unverzüglich über den Wegfall dieser Hindernisse.

Wenn nachträglich festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Übergabe und Übernahme gemäß Artikel 5 des Abkommens nicht erfüllt waren, so müssen gleichzeitig alle Dokumente bei der Übergabe dieser Person der ersuchenden Vertragspartei retourniert werden.

(1) Das Ersuchen um Durchbeförderung muss insbesondere enthalten

(2) Die ersuchte Vertragspartei benachrichtigt die ersuchende Vertragspartei unter Bestätigung des Ortes und der Zeit unverzüglich über die Übernahme zur Durchbeförderung oder über die Ablehnung der Übernahme und die Gründe der Ablehnung.

(3) Für die Einbringung und Erledigung der Ersuchen werden die Vertragsparteien das zweisprachige Formular verwenden, dessen Muster von den Experten der beiden Vertragsparteien erarbeitet wird.

Alle Kosten, die in Bezug auf die Rückführung, Aufnahme und die Durchbeförderung entstehen können, sind in Artikel 12 des Abkommens festgelegt.

Die ersuchende Vertragspartei erstattet der ersuchten Vertragspartei alle entstandenen Kosten per Banküberweisung innerhalb von dreißig (30) Tagen vom Tage nach der Zustellung der Rechnung.

(1) Die zuständige Behörde für die Durchführung des Abkommens auf österreichischer Seite ist das Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich

Anschrift

Bundesministerium für Inneres Abteilung II/3

Adresse

A-1014 Wien, Postfach 100

Telefon

+43/1/53126/3556

Telefax

+43/1/53126/3336

(2) Die zuständige Behörde für die Durchführung des Abkommens auf mazedonischer Seite ist

Anschrift

Innenministerium der Republik Mazedonien – Zentrale Polizeibehörden – Abteilung für Bürgerangelegenheiten – Abteilung für Ausländer

Adresse

Dimce Mircev bb, 1000 Skopje

Telefon

+389/3/3116 731

Telefax

+389/2/3143 40

(3) Die Vertragsparteien teilen einander alle Änderungen aus diesem Artikel auf direktem Wege mit.

Zwischen Experten der beiden Vertragsparteien werden nach Bedarf Gespräche insbesondere über die Durchführung des Abkommens und dieses Protokolls sowie über den allfälligen Bedarf an Änderungen des Abkommens und dieses Protokolls abgehalten werden.

(1) Dieses Protokoll tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.

(2) Im Falle des Außerkrafttretens des Abkommens tritt gleichzeitig auch dieses Protokoll außer Kraft.

Geschehen zu Wien, am 5. Mai 2006 in zwei Urschriften, jede in deutscher und mazedonischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Bundesrecht Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Nordmazedonien)

Für die Zwecke dieses Abkommens werden folgende Begriffsbestimmungen angewendet

Bundesrecht Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Nordmazedonien)

(1) Jede Vertragspartei übernimmt formlos die Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt. Das Gleiche gilt für Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei verloren haben, ohne zumindest eine Einbürgerungszusicherung seitens der ersuchenden Vertragspartei erhalten zu haben, oder denen von der ersuchten Vertragspartei zu Unrecht ein Reisedokument ausgestellt wurde.

(2) Die ersuchende Vertragspartei nimmt diese Personen unter denselben Voraussetzungen wieder zurück, wenn die Nachprüfung innerhalb von sechs Monaten ergibt, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt haben.

Bundesrecht Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Nordmazedonien)

(1) Falls die Staatsangehörigkeit nicht entsprechend Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens festgestellt werden kann, wird die diplomatische oder konsularische Vertretung jener Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit die Person vermutlich besitzt, diese auf Ersuchen prüfen und gegebenenfalls ein Ersatzreisedokument für die Rückführung dieser Person zur Verfügung stellen.

(2) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten Ersuchen gemäß Absatz 1 unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 14 Werktagen ab Einlangen des Ersuchens. Stellt die ersuchte Vertragspartei die Staatsangehörigkeit fest, so stellt sie ein gültiges Ersatzreisedokument für die Rückführung der Person in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften in kürzestmöglicher Zeit aus. Lässt sich die Staatsangehörigkeit nicht feststellen, so wird sie der ersuchenden Vertragspartei die Gründe hiefür mitteilen.

(3) Die Rückkehr erfolgt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 30 Werktagen ab dem Tag der Feststellung der Staatsangehörigkeit. Diese Frist wird auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei für die Dauer rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse weiter verlängert. Die ersuchende Vertragspartei informiert die ersuchte Vertragspartei ohne Verzug über den Wegfall dieser Hindernisse für die Rückbeförderung der Person. Wenn es notwendig ist, wird die diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei ohne Verzug, längstens jedoch innerhalb von 14 Werktagen ab Mitteilung über den Wegfall der Hindernisse ein neues Dokument für die Rückbeförderung ausstellen oder das ursprünglich ausgestellte Reisedokument verlängern.

Bundesrecht Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Nordmazedonien)

Die Übergabe einer Person, die wegen ihres Alters, Gesundheitszustandes oder aus anderen gerechtfertigten Gründen besonderer Pflege bedarf oder bei der besondere Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind, wird der zuständigen Stelle jener Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit die Person besitzt, mindestens sieben Werktage vorher unter Angabe des Ortes und des Zeitpunkts der Übergabe angekündigt, damit diese Vertragspartei die notwendigen Maßnahmen zur Übernahme der Person treffen kann.

Bundesrecht Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Nordmazedonien)

(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, welche die auf dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei gültigen Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen in das Gebiet der ersuchenden Vertragspartei vom Gebiet der ersuchten Vertragspartei eingereist sind, nachdem sie sich auf dem Gebiet der ersuchten Vertragspartei aufgehalten haben oder durch jenes durchgereist sind.

(2) Die Verpflichtung zur Übernahme gemäß Absatz 1 besteht nicht für

Bundesrecht Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Nordmazedonien)

(1) Der Antrag auf Übernahme gemäß Artikel 5 dieses Abkommens muss innerhalb von 12 Monaten nach Kenntnis der ersuchenden Vertragspartei von der rechtswidrigen Einreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts gestellt werden.

(2) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten Übernahmeanträge unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 14 Werktagen ab Einlangen des Ersuchens. Lehnt die ersuchte Vertragspartei die Übernahme ab, so wird sie innerhalb dieser Frist der ersuchenden Vertragspartei die Ablehnungsgründe mitteilen. Erfolgt die Beantwortung nicht innerhalb dieser Frist, so gilt die Zustimmung zur Übernahme als erteilt.

(3) Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien verständigen einander schriftlich im Voraus über Ort und Zeitpunkt der Übernahme.

(4) Die Übernahme gemäß Artikel 5 dieses Abkommens erfolgt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten, nachdem die ersuchte Vertragspartei der Übernahme zugestimmt hat. Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei für die Dauer rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse verlängert.

Bundesrecht Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Nordmazedonien)

Die ersuchende Vertragspartei nimmt einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen zurück, wenn die ersuchte Vertragspartei innerhalb von 6 Monaten nach der Übernahme feststellt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 5 dieses Abkommens nicht vorgelegen haben.

Bundesrecht Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Nordmazedonien)

Jede Vertragspartei übernimmt die polizeiliche Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, wenn die andere Vertragspartei darum schriftlich ersucht und die Übernahme durch den Zielstaat und die Weiterreise durch allfällige weitere Durchbeförderungsstaaten sichergestellt ist.

Bundesrecht Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Nordmazedonien)

(1) Das Ersuchen um Durchbeförderung kann aus folgenden Gründen abgelehnt werden

(2) Ein Transitvisum der ersuchten Vertragspartei ist nicht erforderlich.

(3) Lehnt die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen um Durchbeförderung mangels Vorliegens der erforderlichen Voraussetzungen ab, so wird sie der ersuchenden Vertragspartei die Ablehnungsgründe mitteilen.

Bundesrecht Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Nordmazedonien)

Trotz erteilter Bewilligung können zur Durchbeförderung übernommene Personen an die andere Vertragspartei zurückgegeben werden, wenn nachträglich Tatsachen im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 eintreten oder bekannt werden, die einer Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise oder die Übernahme durch den Zielstaat nicht mehr gesichert ist.

Bundesrecht Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Nordmazedonien)

(1) Sofern die Beförderung von Personen, die gemäß den Artikeln 4 oder 5 übernommen oder gemäß Artikel 8 durchbefördert werden, unter Begleitung erfolgen soll, wird die ersuchte Vertragspartei von der ersuchenden Vertragspartei hievon in Kenntnis gesetzt.

(2) Die Begleitung bis zur Übergabe der Person an die ersuchte Vertragspartei wird grundsätzlich von der ersuchenden Vertragspartei beigestellt.

(3) Erfolgt die Beförderung von Personen, die gemäß Artikel 8 durchbefördert werden, unter Begleitung des Personals der ersuchenden Vertragspartei, so überwacht die ersuchte Vertragspartei im Falle der Weiterreise auf dem Luftweg die Zwischenlandung auf ihrem Flughafen.

(4) Das Begleitpersonal der ersuchenden Vertragspartei darf die internationale Zone des Flughafens der ersuchten Vertragspartei nicht verlassen.

Bundesrecht Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Nordmazedonien)

Alle Kosten mit der Übernahme gemäß den Artikeln 2, 4, 5, 7, 8, und 10 dieses Abkommens trägt die ersuchende Vertragspartei.

Bundesrecht Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Nordmazedonien)

(1) Soweit für die Durchführung dieses Abkommens personenbezogene Daten zu übermitteln sind, dürfen diese Informationen ausschließlich betreffen

(2) Soweit personenbezogene Daten im Rahmen dieses Abkommens übermittelt werden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jede Vertragspartei geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften

Bundesrecht Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Nordmazedonien)

Die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen weiteren Regelungen über die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung und die praktische Vorgangsweise zur Durchführung von Verfahren der Übernahme und Durchbeförderung, die Angaben, die in den Übernahme- und Durchbeförderungsanträgen enthalten sein müssen, die Unterlagen und Beweismittel bzw. Mittel zur Glaubhaftmachung, die zur Übernahme erforderlich sind, die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Stellen, konkrete Regelungen die Kosten betreffend und die Abhaltung von Expertengesprächen werden in einem Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens vereinbart.

Bundesrecht Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Nordmazedonien)

Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens und des Durchführungsprotokolls. Streitigkeiten, die aus der Anwendung und der Interpretation dieses Abkommens entstehen könnten, werden auf diplomatischem Weg beigelegt werden.

Bundesrecht Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Nordmazedonien)

Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus der Anwendung anderer völkerrechtlicher Abkommen unberührt.

Bundesrecht Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Nordmazedonien)

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

Bundesrecht Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Nordmazedonien)

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann im beiderseitigen Einvernehmen geändert oder ergänzt werden.

(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen auf diplomatischem Weg kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die Notifikation der anderen Vertragspartei zugegangen ist.

(3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit suspendieren. Die Suspendierung, die auf diplomatischem Weg zu erfolgen hat, tritt mit Einlangen der Notifikation bei der anderen Vertragspartei in Kraft.

Geschehen zu Wien, am 5. Mai 2006 in zwei Urschriften in deutscher und mazedonischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →