VfGH-Ausspruch, dass die Verordnung über die Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen in deutscher und slowenischer Sprache anzubringen sind, gesetzwidrig war
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Kurztitel
VfGH-Ausspruch, dass die Verordnung über die Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen in deutscher und slowenischer Sprache anzubringen sind, gesetzwidrig war
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 26/2007
Typ
K
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
02.02.2007
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Langtitel
Kundmachung der Bundesregierung über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die Verordnung der Bundesregierung über die Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen in deutscher und slowenischer Sprache anzubringen sind, gesetzwidrig war
StF: BGBl. II Nr. 26/2007
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 4 und 5 B-VG und gemäß den §§ 60 Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
Schlagworte
BGBl. Nr. 85/1953
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2023
Gesetzesnummer
20005225
Dokumentnummer
NOR30005695
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2006, V 54-58/06-12, der Bundesregierung zugestellt am 25. Jänner 2007, zu Recht erkannt
„Die Verordnung der Bundesregierung vom 31. Mai 1977 über die Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen in deutscher und slowenischer Sprache anzubringen sind, BGBl. 306, idF BGBl. II 2002/37, war gesetzwidrig.“