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20005216 AT

Preistransparenzverordnung - Öl 2006

10 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Bundesrecht Preistransparenzverordnung - Öl 2006

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Kurztitel

Preistransparenzverordnung - Öl 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 7/2007

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend Mitteilung und Meldung von Preisen für Erdöl und Mineralölerzeugnisse und zugehöriger sonstiger Angaben nach dem Preistransparenzgesetz (Preistransparenzverordnung - Öl 2006)

StF: BGBl. II Nr. 7/2007

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 1 und 12 Abs. 2 des Preistransparenzgesetzes, BGBl. Nr. 761/1992, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2002, wird verordnet

Bundesrecht Preistransparenzverordnung - Öl 2006

Spezifikation der gemäß § 5 Abs. 1 und 2 zu meldenden Rohöle, Brennstoffe und Mineralölerzeugnisse

Zu meldende Rohöle, Brennstoffe und Mineralölerzeugnisse

KN-Position

Super Plus, darunter fällt

Normalbenzin, darunter fällt

Dieselkraftstoff, darunter fällt

Gasöl für Heizzwecke, darunter fällt

Heizöl mit S-Gehalt 1% oder weniger, darunter fällt

Heizöl mit S-Gehalt über 1%, darunter fällt

Rohöl, darunter fällt

KN-Positionen geltend gemäß Verordnung (EG) Nr. 1832/2002 der Kommission vom 1. August 2002 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 290 vom 28.10.2002, S. 1.

Bundesrecht Preistransparenzverordnung - Öl 2006

§ 1. (1) Die Mitteilung der Kosten der Versorgung mit Rohöl und die Verbraucherpreise für Mineralölerzeugnisse sowie der zugehörigen sonstigen Angaben durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit an die Kommission gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz des Preistransparenzgesetzes hat nach Maßgabe der §§ 2 und 3 dieser Verordnung zu erfolgen.

(2) Durch diese Verordnung wird die Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1999 zur Durchführung der Entscheidung 1999/280/EG des Rates über ein gemeinschaftliches Verfahren zur Unterrichtung und Konsultation über die Kosten der Versorgung mit Rohöl und die Verbraucherpreise für Mineralölerzeugnisse, 1999/566/EG, ABl. Nr. L 216 vom 14.08.1999 S. 8, durchgeführt.

Bundesrecht Preistransparenzverordnung - Öl 2006

§ 2. (1) Die Mitteilungen haben schriftlich oder auf elektronischem Weg zu erfolgen.

(2) Stellt die Kommission bei den gemäß § 1 mitgeteilten Daten Unstimmigkeiten oder Widersprüche fest, so hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf Ersuchen die zweckdienlichen nicht zusammengefassten Daten der Unternehmen sowie die Berechnungs- und Bewertungsverfahren, auf denen die zusammengefassten Daten beruhen, mitzuteilen.

(3) Die Mitteilungen betreffend die Kosten der Versorgung mit Rohöl sind als vertraulich zu kennzeichnen. Weiters hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in der Mitteilung auf zusammengefasste Daten, die weniger als drei Unternehmen umfassen, ausdrücklich hinzuweisen.

Bundesrecht Preistransparenzverordnung - Öl 2006

§ 3. (1) Die Mitteilung der monatlichen Kosten der Versorgung mit Rohöl zu cif-Preisen hat in dem auf den laufenden Monat folgenden Monat zu erfolgen.

(2) Die zum 15. jedes Monats geltenden Verbraucherpreise für Mineralölerzeugnisse ohne Abgaben und Steuern bzw. einschließlich aller Steuern sind binnen 30 Tagen nach dem 15. des betreffenden Monats zu melden.

(3) Die jeweils montags geltenden Verbraucherpreise für Mineralölerzeugnisse ohne Abgaben und Steuern sind am gleichen Tage, jedoch spätestens bis 12.00 Uhr des folgenden Tages zu melden.

Bundesrecht Preistransparenzverordnung - Öl 2006

§ 4. (1) Die meldepflichtigen Unternehmen haben dem Fachverband der Mineralölindustrie sowie bei Meldungen, die den Brennstoff Heizöl Extra Leicht betreffen, dem Fachverband des Energiehandels zwecks Erfüllung der, der Republik Österreich gemäß § 1 des Preistransparenzgesetzes obliegenden Mitteilungspflicht ihre Kosten der Versorgung mit Rohöl und die Verbraucherpreise für Mineralölerzeugnisse sowie die zugehörigen sonstigen Daten nach Maßgabe der §§ 5 und 6 dieser Verordnung zu melden.

(2) Zur Meldung der Kosten der Versorgung mit Rohöl sind jene Unternehmen verpflichtet, die in einer österreichischen Raffinerie Rohöl verarbeiten oder verarbeiten lassen.

(3) Die Daten für die Meldung der durchschnittlich gewichteten Verbraucherpreise für Mineralölerzeugnisse sind vom Fachverband der Mineralölindustrie, für jene Meldung den Brennstoff Heizöl Extra Leicht betreffend vom Fachverband des Energiehandels zu evaluieren.

Bundesrecht Preistransparenzverordnung - Öl 2006

§ 5. (1) Die Meldungen gemäß § 4 Abs. 1 haben den in der Anlage festgelegten Spezifikationen der Brenn- und Treibstoffe sowie dem Inhalt der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit amtlich aufzulegenden Formularen, bezogen auf das jeweilige meldepflichtige Unternehmen, zu entsprechen.

(2) Die vom Fachverband der Mineralölindustrie sowie vom Fachverband des Energiehandels zu erstattenden Meldungen (§ 7 Abs. 1) haben den in der Anlage festgelegten Spezifikationen der Brenn- und Treibstoffe sowie dem Inhalt der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit amtlich aufzulegenden Formularen zu entsprechen.

Bundesrecht Preistransparenzverordnung - Öl 2006

§ 6. Die meldepflichtigen Unternehmen haben die Meldungen gemäß § 1 dieser Verordnung an den Fachverband der Mineralölindustrie sowie für den Brennstoff Heizöl Extra Leicht an den Fachverband des Energiehandels so zeitgerecht zu erstatten, dass diese beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu einem Zeitpunkt einlangen, welcher die Einhaltung der unter § 3 genannten Termine gewährleistet.

Bundesrecht Preistransparenzverordnung - Öl 2006

§ 7. (1) Der Fachverband der Mineralölindustrie und der Fachverband des Energiehandels haben die ihnen von den meldepflichtigen Unternehmen gemeldeten Daten zusammenzufassen und in dieser Fassung so zeitgerecht dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln, dass dieses der Mitteilungspflicht der Republik Österreich gegenüber der Kommission zu den gemäß § 3 festgelegten Terminen nachkommen kann.

(2) Stellt die Kommission bei dem vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 1 übermittelten Daten Unstimmigkeiten oder Widersprüche fest, so haben der Fachverband der Mineralölindustrie und der Fachverband des Energiehandels unbeschadet des § 7 des Preistransparenzgesetzes dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf dessen Ersuchen die zweckdienlichen Auskünfte sowie die Berechnungs- und Bewertungsverfahren, auf denen die zusammengefassten Daten beruhen, zwecks Kenntnisnahme durch die Kommission mitzuteilen.

(3) Bei der Übermittlung von Daten an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gemäß Abs. 1 und 2 haben der Fachverband der Mineralölindustrie und der Fachverband des Energiehandels auf Daten, die weniger als drei Unternehmen umfassen, ausdrücklich hinzuweisen.

Bundesrecht Preistransparenzverordnung - Öl 2006

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(2) Gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Mitteilung und Meldung von Preisen für Erdöl und Mineralölerzeugnisse und zugehöriger sonstiger Angaben nach dem Preistransparenzgesetz, BGBl. Nr. 956/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 449/1996, außer Kraft.

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